Jean Baptiste Huber

Rechtsanwalt und Urkundsperson

Haftpflicht- und Versicherungsrecht

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15.8.06

5. IV-Revision - Massnahmen zur Verfahrensstraffung

Auf den 1. Juli 2006 sind die sog. Massnahmen zur Verfahrenstraffung in der Invalidenversicherung als Teil der 5. IV-Revision in Kraft gesetzt worden. Was hat sich dadurch geändert?



  • Das Einspracheverfahren ist durch das Vorbescheidverfahren ersetzt worden. Dies wird in der Praxis wenig ändern, da Einsprachen ohnehin sehr selten gutgeheissen worden waren.

  • Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten und dem Eidgenössischen Versicherunsggericht ist nicht mehr kostenlos. Neu kann von den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern ein Kostenvorschuss und - im Falle des Unterliegens - eine Gerichtsgebühr verlangt werden.

  • Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft die Beschwerden nicht mehr mit voller Kognition, sondern ist neu an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. Ergänzende oder abweichende Sachverhaltsdarstellungen müssen deshalb unbedingt schon vor dem kantonalen Versicherungsgericht vorgebracht werden!


Mehr dazu erfahren Sie auf der Website des Bundesamts für Sozialversicherungen.
Nachtrag: der grösste Teil der Informationen wurde auf der Seite des BSV schon wieder entfernt. Die geänderten Gesetzesbestimmungen finden Sie hier: Bundesblatt 2005
7285
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