Jean Baptiste Huber

Rechtsanwalt und Urkundsperson

Haftpflicht- und Versicherungsrecht

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26.8.06

Begleitung bei Begutachtungen

Bei Begutachtungen dürfen Sie eine Vertrauensperson mitnehmen. Dieses Recht sollten Sie ausnützen. Achtung Nachtrag: gemäss einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht ist es nicht zulässig, sich begleichten zu lassen. vgl. "Begleitung bei Begutachtungen nicht erlaubt"

Sozialversicherungsrechtliche Verfahren werden heute in erster Linie nicht auf dem juristischen, sondern auf dem medizinischen Parkett entschieden. Das haben auch die Sozialversicherer verstanden. Sie versuchen deshalb, Begutachtungen bei möglichst willfährigen Gutachterinnen und Gutachtern durchzuführen. Zusätzlich kann die Invalidenversicherung Untersuchungen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchführen lassen. Dabei handelt es sich um Sammelbecken meist schlecht qualifizierter Ärzte, häufig ohne Facharzttitel, die zu einem grossen Teil aus Deutschland stammen.

Gutachter können aus triftigen Gründen abgelehnt werden (Art. 44 ATSG; ATSG ). Auch können Sie Gegenvorschläge gemacht werden. Gegen der RAD hilft aber nichts, auch wenn die Ärzte vollkommen unqualifiziert sind.

Wenig bekannt ist aber, dass Sie zu Begutachtungen eine Begleitperson mitnehmen dürfen. Gemäss Art. 37 ATSG Abs. 1 ATSG kann eine Partei sich verbeiständen lassen, soweit die Dringlichkeit der Untersuchung es nicht ausschliesst. Dem ATSG-Kommentar von Ueli Kieser lässt sich entnehmen, dass dieses Recht nur bei zeitlicher Dringlichkeit eingeschränkt werden darf, nicht aber "mit der Anrufung des Interesses an der objektiven Wahrheitsfindung" (Kieser, N 8 zu Art. 37).

Ich empfehle Ihnen deshalb, zu Begutachtungen und Untersuchungen durch den RAD eine Person Ihres Vertrauens mitzunehmen. Da viele Gutachterstellen bzw. RADs sich dagegen wehren, empfiehlt es sich, dies bereits frühzeitig anzukünden (allenfalls unter Hinweis auf Art. 37 Abs. 1 ATSG und den Kommentar Kieser).

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