Jean Baptiste Huber

Rechtsanwalt und Urkundsperson

Haftpflicht- und Versicherungsrecht

Bundesplatz 6, Postfach 4315, 6304 Zug
Telefon 041 725 41 41, Fax 041 725 41 42
jbhuber@rahuber.chwww.rahuber.ch

HomeHier gelangen Sie zur Startseite AktuellHier finden Sie verschiedene Artikel zu aktuellen Einzelthemen Übersicht VersicherungssystemHier erhalten Sie einen Überblick über das schweizerische (Sozial-)Versicherungssystem UnfallWelche Versicherungs- und Haftpflichtleistungen können Sie nach einem Unfall erwarten? VerkehrsunfallWelche Besonderheiten gelten bei einem Verkehrsunfall? HirnverletzungHirnverletzungen zeichnen sich durch Besonderheiten im Verletzungsbild aus. Wo finden Sie Hilfe und weitere Informationen? Welche Versicherungsleistungen können Sie erwarten? SchleudertraumaEin Schleudertrauma ist nicht nur eine ganz besondere Verletzung. Auch die rechtliche Behandlung unterscheidet sich von anderen Verletzungen. Hier finden Sie mehr Informationen sowohl zur medizinischen als auch zur rechtlichen Seite Paraplegie/TetraplegieWelche Besonderheiten gelten fur diese Verletzungsgruppe? Wo finden Sie Hilfe? ÄrztehaftpflichtUnter welchen Voraussetzungen haftet eine Ärztin oder ein Arzt fur einen Behandlungsfehler? KrankheitWelche Versicherungsleistungen können Sie im Krankheitsfall erwarten? Nützliche LinksHier finden Sie Links zu Beratungsstellen, Rechtsquellen etc. Über michHier erfahren Sie mehr über mich KontaktHier finden Sie alle Angaben, um mit mir Kontakt aufzunehmen HaftungsbeschränkungSämtliche Informationen auf dieser Website erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Irrtumer sind aber nicht ausgeschlossen. Vor allem aber ersetzt der Besuch dieser Website nie eine sorgfältige Beratung im Einzelfall. Hier finden Sie deshalb eine entsprechende Beschränkung meiner Haftung

Aktuell

Hier finden Sie verschiedene Artikel zu aktuellen Themen. Sie können diese Rubrik durchsuchen, indem Sie Suchbegriffe ins Suchfenster oben links eingeben ("Search this blog").

21.9.06

Begleitung bei Begutachtungen nicht erlaubt

In einem Urteil vom 14. August 2006 (veröffentlicht am 21. September 2006) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) entschieden, dass Patientinnen und Patienten sich zu Begutachtungen nicht durch eine Person ihres Vertrauens bzw. einen Rechtsanwalt begleiten lassen dürfen.

Widerspruch zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes?


Artikel 37 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) lautet: "Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen." Der Zürcher Anwalt und Hochschuldozent Ueli Kieser hat sich in seinem ATSG-Kommentar auf den Standpunkt gestellt, gestützt auf diesen Artikel sei es zulässig, eine Vertrauensperson zur Begutachtung mitzunehmen. Kieser führt aus, dieses Recht dürfe nur bei zeitlicher Dringlichkeit eingeschränkt werden, nicht aber "mit der Anrufung des Interesses an der objektiven Wahrheitsfindung" (Kieser, N 8 zu Art. 37).

Das EVG widerspricht dieser Ansicht und verweist zur Begründung auf ein eigenes Urteil, das vor Inkrafttreten des ATSG erlassen wurde. Eine Prüfung, ob diese Ansicht nicht bereits dem Wortlaut des später in Kraft gesetzten Art. 37 ATSG widerspricht, erfolgt nicht.

Ohne äussere Beeinflussung

Das EVG führt weiter aus, die Begutachtung müsse ohne äussere Beeinflussung erfolgen und "dem Gutachter ein möglichst unverfälschtes und wahrheitsgetreues Bild zu verschaffen". Ein Gutachten sei nicht mit einem Augenschein oder einer Zeugenbefragung zu vergleichen. Die begutachtete Person sei nicht in erster Linie als Verfahrenspartei beteiligt, die sich zum Begutachtungsobjekt äussere, sondern werde selber begutachtet.

Wenig überzeugende Rechtsprechung

Betrachtet man die Situation, in der sich eine zu begutachtende Person befindet, ist diese Rechtsprechung wenig überzeugend. Ein Gesuchsteller kann im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) bzw. Invalidenversicherung (IV) von der Versicherung gezwungen werden, sich von einem bestimmten Gutachter untersuchen zu lassen. Solange keine formellen Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorliegen (und solche liegen kaum je vor) kann gegen die Begutachtung nichts unternommen werden. Auch dann nicht, wenn die Person weiss, dass der Gutachter offensichtlich patientenfeindlich und versicherungsnahe ist. In einer derartigen Situation würde eine Begleitung durch eine Vertrauensperson bzw. einen Rechtsanwalt wenigstens etwas helfen, die hoffnungslos unterlegene Situation der zu begutachtenden Person zu verbessern. Durch den Entscheid des EVG wird die Situation der zu begutachtenden Person derart verschlechtert, dass dadurch m.E. der Grundsatz der Waffengleichheit bzw. des "Fair Trials" verletzt ist, wie er in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert wird.

Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte?

Ob die EMRK verletzt ist, wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg geprüft. Beschwerde kann aber nur erheben, wer bereits im nationalen Gerichtsverfahren die Rüge erhoben hat, die EMRK sei verletzt. Ob die Beschwerdeführerin dies getan hat, kann dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht entnommen werden. Falls nicht, müsste möglichst schnell ein geeigneter Fall durchprozessiert werden, damit diese Frage geklärt werden kann.

Labels: , , ,