Jean Baptiste Huber

Rechtsanwalt und Urkundsperson

Haftpflicht- und Versicherungsrecht

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9.10.06

Erwerbsausfall von Bäuerinnen

In einem französischsprachigenUrteil vom 26. Juni 2006 hat das Bundesgericht entschieden, dass der Erwerbsschaden von Bäuerinnen (und Bauern), die beispielsweise wegen eines Unfalls arbeitsunfähig geworden sind, nach einer Methode zu berechnen ist, wie sie im Bereich des Haushaltschadens angewandt wird.

Bei Selbständigerwerbenden aus anderen Branchen wird der Erwerbsschaden in der Regel dadurch bestimmt, dass an Hand der Erfolgsrechnungen festgestellt wird, zu welchen Ertragseinbussen der Ausfall des selbständigen Unternehmers bzw. der Unternehmerin geführt hat. Bei mitarbeitenden Ehegattinnen (oder selten: Ehegatten), die keinen Lohn beziehen, kann der Erwerbsschaden entweder durch den Minderertrag der Geschäftstätigkeit nachgeweisen werden, oder es können die Kosten einer Ersatzarbeitskraft geltend gemacht werden, die wegen des Ausfalls der mitarbeitenden Ehegattin eingestellt werden musste. Wird weder eine Ersatzkraft eingestellt, noch eine Ertragseinbusse nachgewiesen (beispielsweise weil der gesunde Ehegatte mehr arbeitet), so ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel kein Schadenersatz für Erwerbsschaden geschuldet (vgl. dazu das Urteil BGE 127 III 403 des Bundesgerichts vom 21. Juni 2001).

Andere Berechnung für die Landwirtschaft

Vermutlich deswegen, weil Bäuerinnen und Bauern zwar sehr viel arbeiten, oft aber wenig verdienen, hat das Bundesgericht nun für die Bestimmung des Erwerbsschadens im Bereich der Landwirtschaft eine abweichende Regelung getroffen. Der Schadenersatz muss bei einer invaliden Bäuerin den wirtschaftlichen Wertverlust ausgleichen, die diese dadurch erleidet, dass sie ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Dieser Wertverlust wird - analog zum Haushaltschaden - dadurch berechnet, dass die Anzahl Stunden, die die Bäuerin nicht mehr arbeiten kann, mit einem Stundenansatz von CHF 30.00 multipliziert werden.

Wert der Arbeit kann den Gewinn übersteigen

Es ist möglich, hält das Bundesgericht zu dieser Berechnungsmethode fest, dass der Wert der Arbeitstunden, die einem Bauernhof gewidmet werden, dessen Ertrag weit übersteigen. (Original auf Französisch: Il est possible que la valeur des heures de travail consacrées à un domaine agricole, cumulées, excède de façon importante le rendement de ce domaine.).

Das Bundesgericht hat damit eine haftpflichtrechtlich interessante Lösung gefunden, die den Gegebenheiten der Landwirtschaft gerecht wird. Es gilt abzuwarten, ob das Bundesgericht bereit sein wird, diese Rechtsprechung auch auf andere ertragsschwache Tätigkeiten auszuweiten.

Das französischsprachige Originalurteil finden Sie hier: Urteil vom 26. Juni 2006.

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