Jean Baptiste Huber

Rechtsanwalt und Urkundsperson

Haftpflicht- und Versicherungsrecht

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17.10.06

UVG-Revision-nur noch gekürzte Renten ab 65?

Nach geltendem Recht werden Renten aus der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) bis zum Tod ausgerichtet. Nach dem Entwurf zur UVG-Revision, der demnächst in die Vernehmlassung gehen soll, sollen künftig ab Rentenalter nur noch gekürzte Renten ausgerichtet werden - und zwar auch für diejenigen, die bereits eine Rente beziehen.
Der Entwurf zur Revision des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung sieht für die Zukunft folgende Regelung vor:

Die Invaliden- und Komplementärrenten werden beim Erreichen des Rentenalters wie folgt gekürzt:
  • Für Versicherte, die zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre alt waren; um die Hälfte;
  • Für Versicherte, die zum Unfallzeitpunkt 25 bis 45 Jahre alt waren; stufenweise um 2.5 Prozentpunkte für jedes volles Jahr, das sie zum Unfallzeitpunkt älter als 25 Jahren waren.

Kürzung auch für bestehende Renten


Dies soll aber nicht nur für Neurenten gelten, sondern auch für alle, die bereits eine Rente beziehen. So wird in den Übergangsbestimmungen festgehalten: Invalidenrenten werden nach dem neuen Recht (Art. 20 Abs. 3) gekürzt, wenn die versicherte invalide Person das in Art. 21 AHVG festgesetzte Rentenalter nach dem In-Kraft-Treten dieser Änderung erreicht.

Damit will der Bundesrat offenbar einmal mehr in die Rechte derjenigen Personen eingreifen, die bereits invalid sind. Dies ist verheerend, weil beispielsweise bei der Bestimmung des Versicherungsbedarfs im Invaliditätsfall jeder Versicherungsberater davon ausgegangen ist, dass eine UVG-Rente bis zum Lebensende ausgerichtet wird, und allfällige Änderungen nur für Neurentner gelten würden. Auch in Haftpflichtfällen haben sich die Geschädigten die UVG-Rente gegenüber dem Haftpflichtversicherer bis ans Lebensende an den sog. Rentenschaden anrechnen lassen. Soll die Rente nun nachträglich gekürzt werden, fehlt den Verunfallten im Alter ein wesentlicher Einkommensanteil.

UVG-Rente vom Haftpflichtversicherer nicht voll anrechnen lassen


Es empfiehlt sich deshalb in Haftpflichtfällen, entweder eine sog. Haftpflichtrente zu verlangen oder sich die UVG-Leistungen im Alter nur im Umfang der vorgesehenen Revision anrechnen zu lassen. Näheres dazu kann Ihnen eine spezialisierte Beratungsstelle wie die Rechtsberatungsstelle für Unfallopfer und Patienten UP oder ein spezialisierter Anwalt erklären.

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