Jean Baptiste Huber

Rechtsanwalt und Urkundsperson

Haftpflicht- und Versicherungsrecht

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19.12.06

Hilflosenentschädigung bei Unfall nicht erst bei Rentenbeginn

Die Verordnung über die Unfallversicherung schreibt vor, dass Hilflosenentschädigungen im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) erst bei Rentenbeginn ausgerichtet werden. In einem Urteil vom 16. Oktober 2006 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, dass diese Bestimmung gesetzeswidrig ist. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigungen kann auch früher entstehen.
Verunfallte Personen, die auf Grund ihrer Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sind oder eine persönliche Überwachung benötigen, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung. Diese beträgt aktuell je nach Schwere der Hilflosigkeit zwischen CHF 585.00 und CHF 1'756 pro Monat.

Kein Zusammenhang mit UVG-Rente


Artikel 37 Satz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bestimmt, das der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats entsteht, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch frühestens beim Beginn eines allfälligen
Rentenanspruchs.

Das Eidgenösische Versicherungsgericht gelangt im Urteil U 286/04 vom 16. Oktober 2006 zum Schluss, dass sich für den damit geschaffenen Zusammenhang zwischen der Hilflosenentschädigung und der Rente kein vernünftiger Grund findet. Ein derartiger Zusammenhang lasse sich dem Gesetz über die Unfallversicherung (UVG) nicht entnehmen. Im Gegenteil habe der Gesetzgeber bei der Schaffung des UVG die Hilflosenentschädigung von der Rente abkoppeln wollen. Artikel 37 UVV ist deshalb gesetzeswidrig.

Künftig werden Unfallopfer eine Hilflosenentschädigung deshalb schon unmittelbar nach dem Unfall verlangen können, wenn die übrigen Voraussetzungen (vgl. Art. 38 UVV) erfüllt sind.

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