Jean Baptiste Huber

Rechtsanwalt und Urkundsperson

Haftpflicht- und Versicherungsrecht

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17.10.07

Keine Begleitung zu medizinischen Begutachtungungen

Wer sich einer medizinischen Begutachtung unterziehen muss, darf sich nicht durch einen Arzt oder eine sonstige Drittperson begleiten lassen. Dies hat das Bundesgericht in einem neusten Urteil vom 7. August 2007 entschieden (Urteil I 991/06 vom 7.8.2007). Zur Begründung führt das Bundesgericht aus: Denn die Anwesenheit - auch medizinisch ausgebildeter - Dritter im Rahmen der ärztlichen Untersuchung ist unvereinbar mit dem Vertrauensverhältnis, das eine erspriessliche medizinische Begutachtung voraussetzt. In zwei Urteilen vom 26.6.2007 (Urteil I 42/06 vom 26.6.2007) und vom 14.8.2006 (BGE 132 V 443) hatte das Bundesgericht zuvor bereits entschieden, dass kein Anspruch darauf besteht, sich zu einer Begutachtung durch einen Rechtsanwalt begleiten zu lassen.

Im Widerspruch zur Lehre

Namhafte Sozialversicherungsrechtler hatten sich bislang auf den Standpunkt gestellt, im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestehe gemäss Art. 37 ATSG ein Anspruch darauf, sich zu Begutachtungen begleiten zu lassen. So schreibt etwa Ueli Kieser im ATSG-Kommentar zu Art. 37 ATSG: Art. 37 Abs. 1 ATSG gibt einen allgemeinen Anspruch auf Verbeiständung, d.h. darauf, dass sich die Partei bei ihren Handlungen von einer Drittperson begleiten lässt. Die praktische Bedeutung dieser Möglichkeit ist im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren, das vom Schriftlichkeitsprinzip geprägt ist, gering. Immerhin kann der Grundsatz dort Auswirkungen zeitigen, wo die Vertretungsbefugnis wegfällt, weil die Partei persönlich zu handeln hat. So kann sich etwa eine Partei grundsätzlich ohne Einschränkung bei einer medizinischen Abklärung durch eine von ihr frei bestimmte Drittperson begleiten lassen (...).

Verletzung der Waffengleichheit

Angesichts der enormen Bedeutung von medizinischen Begutachtungen im Bereich der obilgatorischen Unfallversicherung UVG und der Invalidenversicherung IV sind die Urteile des Bundesgerichts von grosser Tragweite. Insbesondere Versicherte, die ein Schleudertrauma oder eine Schädelhirnverletzung erlitten haben, die bildgebend nicht (mehr) nachzuweisen ist, sind beinahe vollständig vom Urteil des Gutachters abhängig. Ob ein Versicherter Leistungen (Taggeld, Rente, Heilungskosten) erhält, wird heute weitgehend durch das Resultat der medizinischen Begutachtung und nicht auf dem juristischen Parkett entschieden. Die Versicherungen haben dies erkannt und beauftragen bevorzugt Gutachter, die regelmässig in ihrem Sinne entscheiden. Dadurch, dass ein Versicherter sich nun nicht einmal mehr zur Begutachtung begleiten lassen darf, ist er endgültig der Willkür des Gutachters ausgeliefert. Feststellungen des Gutachters, die nicht den Tatsachen entsprechen, lassen sich mangels Zeugen kaum mehr entkräften. Die sogenannte Waffengleichheit, die in Art. 6 EMRK für das gerichtliche Verfahren garantiert wird, ist damit für das Sozialversicherungsverfahren nicht mehr gegeben.

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