Jean Baptiste Huber

Rechtsanwalt und Urkundsperson

Haftpflicht- und Versicherungsrecht

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14.11.07

IV-Zusatzrenten für Ehegatten fallen weg

Mit der Inkraftsetzung der 5. IV-Revision am 1.1.2008 fallen bestehende IV-Zusatzrenten für den Ehegatten weg. Betroffene Personen, die Wohnsitz in der Schweiz haben, können aber prüfen, ob sie ab Januar 2008 Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV haben. Unter dem Titel Ergänzungsleistungen werden maximal folgende jährliche Beiträge ausgerichtet:
  • für Personen zu Hause CHF 53'040.-- (Stand 1.1.2007)*
  • für Heimbewohnerinnen und -bewohner CHF 31'740.-- (Stand 1.1.2007)*
*ohne den Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.

Auskunft über das System der Ergänzungsleistungen gibt das Merkblatt des Bundesamtes für Sozialversicherungen Ergänzungsleistungen zur AHV und IV.

Provisorisch berechnen können Sie Ihren Anspruch mit Hilfe des Merkblatts Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Provisorisch ist die Berechnung deshalb, weil die Ergänzungsleistungen zwar grundsätzlich auf Bundesebene geregelt sind, die Kantone aber gemäss Artikel 5 ELG in gewissen Bereichen abweichende Regelungen treffen können.

Ergänzungsleistungsansprüche sind in der Regel bei den kantonalen Ausgleichskassen geltend zu machen (mit Ausnahme der Kantone BS, GE und ZH). Dort können auch die entsprechenden Formulare bezogen werden.

Adressen:
  • BS: Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstr. 62, Postfach, 4005 Basel, Für Riehen und Bettingen: Gemeindeverwaltung Riehen, 4125 Riehen
  • GE: Office cantonal des personnes âgées (OCPA), Route de Chêne 54, case postale 378, 1211 Genève 29
  • ZH:
    • Zusatzleistungsstelle der Wohnsitzgemeinde
    • Für die Stadt Zürich: Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, Molkenstr. 5/9, 8004 Zürich 4
    • Für die Stadt Winterthur: Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur, Lagerhausstrasse 6, Postfach, 8402 Winterthur
  • Andere Kantone: Kantonale Ausgleichskassen

Schlecht sieht es für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger im Ausland aus. Da Ergänzungsleistungen nur bei Wohnsitz in der Schweiz beantragt werden können, können sie trotz Wegfall der IV-Zusatzrente für den Ehegatten keine Ergänzungsleistungen beantragen. Vergleiche dazu auch den Artikel im Beobachter 23/07: Auslandschweizer - Böses Erwachen für IV-Rentner.

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