Jean Baptiste Huber

Rechtsanwalt und Urkundsperson

Haftpflicht- und Versicherungsrecht

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10.12.07

Lebenspraktische Begleitung auch für körperlich Behinderte

Als hilflos im Sinne der Invalidenversicherung gilt gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG auch, wer zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Gemäss Art. 38 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann, für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Falsche Auffasung des Bundesamts für Sozialversicherungen


Das Bundesamt für Sozialversicherungen (und die IV-Stelle Bern) hatten sich auf den Standpunkt gestellt, dass nur Personen mit einer psychischen oder geistigen Behinderung Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung hätten. In einem Urteil I 317/2007 vom 23.10.2007 hat das Bundesgericht nun klargestellt, dass auch Menschen ohne psychische Behinderung Anspruch auf lebenspraktische Begleitung und damit je nachdem auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben, sofern sie die Bedingungen von Art. 38 IVV erfüllen. Damit muss auch bei Menschen mit körperlicher Behinderung wie beispielsweise Blindheit, Paraplegie, Tetraplegie etc. ein allfälliger Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bei der Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit mitberücksichtigt werden.

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