Jean Baptiste Huber

Rechtsanwalt und Urkundsperson

Haftpflicht- und Versicherungsrecht

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22.1.08

Welche Pensionskasse muss zahlen?

Mit Urteil 9C_249/2007 vom 6. Dezember 2007 hat das Bundesgericht im Bereich der Beruflichen Vorsorge (BVG) Klarheit zur Frage geschaffen, welche Pensionskasse Leistungen erbringen muss, wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig wird, dann in einem neuen Arbeitsverhältnis wieder arbeiten kann und schliesslich invalid wird.

Die Frage, welche Pensionskasse im Invaliditätsfall Versicherungsleistungen erbringen muss, ist in Art. 23 BVG geregelt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein Anspruch auf Invaliditätsleistungen einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der 30-tägigen Nachdeckungsfrist) entstandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus.

Der enge zeitliche Zusammenhang wird unterbrochen, wenn der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit während einer bestimmten Zeit wiedererlangt hat. In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts war allerdings unklar, ob sich der Begriff der Arbeitsfähigkeit auf die angestammte oder aber auch auf eine andere, allenfalls nach Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art zumutbare Tätigkeit bezog.

Das Bundesgericht hat seine bisher etwas schwankende Rechtsprechung nun in einem Urteil 9C_249/2007 vom 6. Dezember 2007 wie folgt geändert bzw. konkretisiert: Die Rechtsprechung ist dahingehend zu verdeutlichen, dass für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich ist. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Darunter fallen auch leistungsmässig und vom Anforderungsprofil her vergleichbare Ausbildungen. Diese Tätigkeiten müssen jedoch bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben.

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