Jean Baptiste Huber

Rechtsanwalt und Urkundsperson

Haftpflicht- und Versicherungsrecht

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27.2.08

BVG-Pensionskasse Überentschädigungsberechnung

Mit dem Urteil B 10/07 vom 6.2.2008 hat das Bundesgericht eine wichtige Frage zur Überentschädigungsberechnung der Pensionskassen (BVG) entschieden.

Erhält eine invalide Person Leistungen verschiedener Sozialversicherungen, so wird von der Pensionskasse eine sogenannte Überentschädigungsberechnung durchgeführt. Gemäss Art. 24 BVV 2 können Pensionskassen dabei ihre Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.

Seit einer Gesetzesänderung vom 1. Januar 2005 wird dabei nicht nur das effektiv erzielte, sondern auch das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen berücksichtigt (Art. 24 Abs. 2 BVV 2). Umstritten war bisher, ob die Pensionskassen dabei das von der Invalidenversicherung noch als erzielbar erachtete Resteinkommen (Invalideneinkommen) als zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen anrechnen dürfen, oder ob nur das Einkommen berücksichtigt werden darf, das auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt real erzielt werden kann (unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage etc.).

Das Bundesgericht hat die Frage nun im Urteil B 10/07 vom 6.2.2008 wie folgt geklärt:
Die Pensionskasse darf von der Vermutung ausgehen, dass das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt. Sie hat aber der versichten Person das Gehörsrecht mit Bezug auf persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt zu gewähren. Die versicherte Person trifft dabei eine Mitwirkungspflicht, indem sie behaupten, substantiieren und soweit möglich Beweise anbieten muss, aus welchen Gründen es ihr nicht möglich sei, ein Resterwerbseinkommen in Höhe des von der IV angenommenen Invalideneinkommens zu erzielen; namentlich hat sie den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen zu erbringen.

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