Jean Baptiste Huber

Rechtsanwalt und Urkundsperson

Haftpflicht- und Versicherungsrecht

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15.9.09

Haftpflichtentschädigung - wie hoch ist die Rente?

Seit dem Bundesgerichtsurteil BGE 125 III 312 aus dem Jahre 1999 haben Geschädigte die Wahl, vom Haftpflichtigen eine sogenannte Haftpflichtrente zu verlangen, statt der bis dahin üblichen Kapitalentschädigung. Geschädigte müssen sich deshalb vor dem Fallabschluss überlegen, ob Sie die Entschädigung für Haushaltschaden, Erwerbsschaden, ungedeckte Heilungskosten, Genugtuung etc. in Form einer einmaligen Kapitalzahlung oder lieber als Haftpflichtrente verlangen sollen. Beide Formen haben Vor- und Nachteile.

Ungenügende Berücksichtigung der Geldentwertung

Bei einer Entschädigung in Form einer einmaligen Kapitalentschädigung wird die künftige Geldentwertung nur ungenügend berücksichtigt. Weil bei der Schadensberechnung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein sog. Kapitalisierungszinsfuss von 3.5% verwendet wird, müsste der Geschädigte eine jährliche Rendite von 3.5% plus Teuerung erzielen, damit er nicht benachteiligt wird. Dies ist kaum zu bewerkstelligen. Zudem kann der künftige mögliche Wegfall von Sozialversicherungsleistungen nur ungenügend berücksichtigt werden.

Da hat man was man hat

Von Vorteil ist dagegen, dass der Geschädigte hat was er hat. Eine Haftpflichtentschädigung kann ihm oder ihr auch bei einer künftigen Veränderung der gesundheitlichen oder erwerblichen Situation nicht mehr weggenommen werden. Zudem fällt die Haftpflichtentschädigung im Falle eines frühen Todes als Erbe an die Nachkommen bzw. die Ehegattin oder den Ehegatten, während eine Haftpflichtrente mit dem Tod dahinfällt.
Bei einer Haftpflichtrente wird die künftige Teuerung besser berücksichtigt, weil die Rente indexiert werden kann. Zudem kann der künftige mögliche Wegfall von Sozialversicherungsleistungen vorsorglich berücksichtigt werden, indem die Rentenvereinbarung entsprechend formuliert wird ("Die vereinbarten Beträge vermindern sich um die jeweiligen Renten nach IVG bzw. UVG, welche X. für die gleiche Periode ausgerichtet werden, und welche den Ausgleich des Erwerbsschadens aus dem eingangs genannten Ereignis bezwecken (Kongruenz)."). Dafür bleibt die bzw. der Geschädigte quasi lebenslang mit der Haftpflichtversicherung verbunden, was vielen aus nachvollziehbaren Gründen unangenehm ist.

Kapitalverbrauch berechnen

Im Hinblick auf die Entscheidung, ob besser eine einmalige Kapitalentschädigung oder eine Haftpflichtrente gewählt werden soll, hilft es oft, wenn man sich vergegenwärtigt, wie lange denn ein Haftpflichtkapital reichen würde und welche monatlichen Rentenbeträge daraus bezogen werden können. Gute Dienste dabei leistet der sog. Entnahmeplan-Rechner der deutschen Internet-Seite www.zinsen-berechnen.de.

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