Jean Baptiste Huber

Rechtsanwalt und Urkundsperson

Haftpflicht- und Versicherungsrecht

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6.1.10

Eisenbahn-Haftpflicht neu im Eisenbahngesetz

Die Haftpflicht für Eisenbahnunfälle war bislang im Bundesgesetz betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post vom 28.3.1905 (Eisenbahnhaftpflichtgesetz, EHG; SR 211.112.742) geregelt. Dabei galt eine Verjährungsfrist von 2 Jahren seit dem Tag des Unfalls.
Per 1. Januar 2010 hat das Parlament nun das Eisenbahnhaftpflichtgesetz aufgehoben, und hat die Haftung für Eisenbahnunfälle neu in den Artikeln 40b bis 40f des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) geregelt.

Achtung: neue Verjährungsfrist!

Für die Praxis sehr wichtig ist Artikel 40f, in dem es heisst: Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen.
Dies bedeutet u.a., dass sich die Verjährung nach Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts bestimmt, in dem es heisst:
"Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt in einem Jahre von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet."
In Anbetracht der doch recht kurzen einjährigen Frist werden an den Begriff der Kenntnis des Schadens vom Bundesgericht hohe Anforderungen gestellt (vgl. bspw. BGE 4C.135/2003 vom 26.09.2003, E. 4.2.1(italienisch)). Die Kenntnis des Schadens ist deshalb nicht bereits dann gegeben, wenn der Geschädigte feststellt, dass er einen Schaden erlitten hat. Die Kenntnis bezieht sich vielmehr auch auf das Ausmass des Schadens und liegt damit dann vor, wenn der Geschädigte den Schaden – wenn auch nur in groben Zügen – abschätzen und überblicken kann.
Sicherheitshalber empfiehlt es sich aber, die Verjährung frühzeitig, d.h. vor Ablauf eines Jahres seit dem Unfall, zu unterbrechen.

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