Diese drei Begriffe bedeuten ein und dasselbe, nämlich, dass ein Arzt/eine Ärztin oder ein Spital einen Behandlungsauftrag nicht oder nur ungenügend erfüllt. Ensteht daraus ein gesundheitlicher Schaden und steht dieser mit dem Behandlungsfehler in einem rechtserheblichen Zusammenhang (natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang), so sind alle Voraussetzungen für die Haftung eines Arztes/einer Ärztin oder eines Spitals gegeben. Diese müssen Ihnen dann Schadenersatz und Genugtuung (im Volksmund oft Schmerzensgeld genannt) leisten.
Kunstfehler, Schaden und Kausalzusammenhang hat die betroffene Person zu beweisen. Dies ist zuweilen nicht einfach. Aus diesem Grund ist es wichtig, die Abklärungen rasch an die Hand zu nehmen und falls notwendig, Beweissicherungen durchführen zu lassen. Wenden Sie sich deshalb rasch an eine spezialisierte Rechtsanwältin bzw. einen spezialisierten Rechtsanwalt oder an eine Patientenorganisation (beispielsweise die Schweizerische Patienten-Organisation). Allenfalls können Sie auch bei der Schweizerischen Ärzteorganisation FMH eine Begutachtung verlangen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier ...
Ein weiterer Tatbestand ist die mangelnde Aufklärung der Patienten. Unterlässt es der Arzt/die Ärztin den Patienten, bzw. die Patientin über den medizinischen Eingriff umfassend zu informieren (bezüglich des Eingriffs selber, den möglichen Risiken, alternativen Behandlungsmöglichkeiten und Vorsichtsmassnahmen vor, während und nach dem Eingriff), so haftet der Arzt/die Ärztin oder das Spital, wenn ein Körperschaden resultiert, auch wenn kein Behandlungsfehler nachgewiesen werden kann. Dass eine Aufklärung vor der Behandlung stattgefunden hat, müssen der Arzt/die Ärztin oder das Spital beweisen.
Nicht jede misslungene oder nicht wunschgemäss verlaufende Behandlung zieht eine Haftung nach sich. Eine medizinische Fachperson verpflichtet sich lediglich nach besten Wissen und nach den geltenden Regeln der medizinischen Wissenschaft zu handeln. Ein Behandlungserfolg ist nicht geschuldet bzw. kann nie garantiert werden, und der Arzt und die Ärztin haften nicht schon aus dem Umstand heraus, dass der gewünschte oder angestrebte Erfolg der Behandlung ausbleibt. Dies gilt natürlich nur dann, wenn die medizinische Fachperson der rechtsgenüglichen Aufklärungspflicht nachgekommen ist.
AKTUELL
Beiträge zur aktuellen Entwicklung im Bereich des Haftpflichtrechts, Sozialversicherungsrechts sowie der Medizin finden Sie
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