Jean Baptiste Huber

Rechtsanwalt und Urkundsperson

Haftpflicht- und Versicherungsrecht

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Aktuell

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2.2.10

Leistungskürzung in der obligatorischen Unfallversicherung UVG

Wer nach einem Unfall teilinvalid wird, soll künftig nur noch ab einem Invaliditätsgrad von 20 Prozent eine Rente der Unfallversicherung erhalten. Dafür hat sich die vorberatende Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-NR) mit 13 zu 12 Stimmen ausgesprochen.
Nach geltendem Recht wird eine Rente ab einem Invaliditätsgrad von 10 Prozent ausbezahlt. Die SGK-NR nimmt mit ihrem Entscheid den ursprünglichen Vorschlag des Bundesrats wieder auf. Dieser war nach harscher Kritik in der Vernehmlassung aus der Botschaft gestrichen worden.
Die SGK-NR hat die Vorlage des Bundesrates auch in zahlreichen weiteren Punkten verschärft, wie aus einem Communiqué der Parlamentsdienste vom 29. Januar 2010 hervorgeht. So sollen die UVG-Leistungen bei Menschen eingeschränkt werden, die unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden, die sich nicht klar objektivieren lassen - wie Schleudertraumas etc. Mit 13 gegen 11 Stimmen empfiehlt die SGK-NR, den Mindestinvaliditätsgrad für diese Menschen von 10 auf 40 Prozent zu erhöhen.
Mit 12 gegen 10 Stimmen sprach sich die Kommission auch für verschärfte Voraussetzungen für UVG-Witwen- und Witwerrenten aus. Der überlebende Ehegatte soll nur Anspruch auf eine Rente haben, wenn ihm für die Betreuung von nicht rentenberechtigten Kindern Erziehungsgutschriften angerechnet worden sind und er mindestens 50 Jahre alt ist.

Senkung der UVG-Renten ab AHV-Alter

Der Bundesrat möchte den Rentenanspruch auf Witwen beschränken. Zudem sollen sie nur in den Genuss einer Rente kommen, wenn sie älter als 45 sind und Kinder haben, die nicht mehr rentenberechtigt sind.
Wie der Bundesrat will die SGK-NR Überversicherungen nach der Pensionierung abbauen und die UVG-Invalidenrenten beim Erreichen des AHV-Alters kürzen. Pro Jahr, das der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls älter war als 25 Jahre, soll die Kürzung 2,5 Prozent betragen. Während der Bundesrat die Rentenreduktion aber auf 50 Prozent beschränken wollte, sprach sich die SGK-NR mit 13 zu 11 Stimmen für eine unbegrenzte Rentenkürzung aus.

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6.1.10

Eisenbahn-Haftpflicht neu im Eisenbahngesetz

Die Haftpflicht für Eisenbahnunfälle war bislang im Bundesgesetz betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post vom 28.3.1905 (Eisenbahnhaftpflichtgesetz, EHG; SR 211.112.742) geregelt. Dabei galt eine Verjährungsfrist von 2 Jahren seit dem Tag des Unfalls.
Per 1. Januar 2010 hat das Parlament nun das Eisenbahnhaftpflichtgesetz aufgehoben, und hat die Haftung für Eisenbahnunfälle neu in den Artikeln 40b bis 40f des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) geregelt.

Achtung: neue Verjährungsfrist!

Für die Praxis sehr wichtig ist Artikel 40f, in dem es heisst: Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen.
Dies bedeutet u.a., dass sich die Verjährung nach Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts bestimmt, in dem es heisst:
"Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt in einem Jahre von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet."
In Anbetracht der doch recht kurzen einjährigen Frist werden an den Begriff der Kenntnis des Schadens vom Bundesgericht hohe Anforderungen gestellt (vgl. bspw. BGE 4C.135/2003 vom 26.09.2003, E. 4.2.1(italienisch)). Die Kenntnis des Schadens ist deshalb nicht bereits dann gegeben, wenn der Geschädigte feststellt, dass er einen Schaden erlitten hat. Die Kenntnis bezieht sich vielmehr auch auf das Ausmass des Schadens und liegt damit dann vor, wenn der Geschädigte den Schaden – wenn auch nur in groben Zügen – abschätzen und überblicken kann.
Sicherheitshalber empfiehlt es sich aber, die Verjährung frühzeitig, d.h. vor Ablauf eines Jahres seit dem Unfall, zu unterbrechen.

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16.11.09

Ueberwiegende Wahrscheinlichkeit entspricht dem wahrscheinlichsten Sachverhalt

Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_717/2009 vom 20.10.2009 eine alte Streitfrage zumindest für das Gebiet des Sozialversicherungsrechts (UVG, Invalidenversicherung etc.) entschieden. Eine sog "überwiegende Wahrscheinlichkeit" liegt nicht erst bei einem Wahrscheinlichkeitsgrad von 75% vor. Es genügt bereits, so das Bundesgericht, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände zur Überzeugung gelangt, dass ein Sachverhalt der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe - bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere - ist, und zudem angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern. Das Bundesgericht hat damit insbesondere auch der Ansicht von Isabelle Berger-Steiner eine Abfuhr erteilt, die am HAVE Personen-Schaden-Forum 2009 einen Wahrscheinlichkeitsgrad von 75% für die "überwiegende Wahrscheinlichkeit" postuliert hatte (Isabelle Berger-Steiner; Kausalität: Beweis, Begrenzung und Begutachtung, in HAVE Personen-Schaden-Forum 2009, S. 13ff.; Powerpoint-Folien siehe hier). Insbesondere im Lichte der Argumentation von Rechtsanwältin Berger-Steiner ist anzunehmen, dass die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts auch im Gebiet des Haftpflichtrechts gelten wird.

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15.9.09

Häufige hormonelle Störungen bei Hirnverletzten (Follow-up)

Neuere Studien aus dem Jahr 2009 bestätigen, was wir schon im September 2005 berichtet haben (siehe hier...): Zahlreiche hirnverletzte Menschen weisen Störungen des Hormonsystems (v.a. aber nicht nur des Hypothalamus und der Hirnanhangdrüse) auf. Eine Studie am Universitätsspital Essen (Deutschland) an 246 Patienten mit einer Hirnverletzung zeigt, dass je nach Hormon bis zu 50% der untersuchten Patienten zu tiefe Hormonspiegel aufwiesen. Eine Studie der Abteilung Neurochirurgie der Universität Erlangen (Deutschland) weist nach, dass die Computer-Tomogramm-Befunde (CT), die unmittelbar nach dem Unfall erhoben wurden, keine Voraussage über spätere Hormonstörungen erlaubten.

Abstracts

Im Anhang finden Sie die Abstracts der Studien. Diese können beispielsweise bei www.medline.ch bestellt werden.

Exp Clin Endocrinol Diabetes. 2009 Aug 18. [Epub ahead of print]

Prevalence of Anterior Pituitary Dysfunction in Patients following Traumatic Brain Injury in a German Multi-centre Screening Program.

Berg C, Oeffner A, Schumm-Draeger PM, Badorrek F, Brabant G, Gerbert B, Bornstein S, Zimmermann A, Weber M, Broecker-Preuss M, Mann K, Herrmann BL.

Clinic of Endocrinology, University Hospital of Essen, Germany.

INTRODUCTION: We determined the prevalence of anterior pituitary dysfunction in a multi-centre screening program across five German endocrine centres in patients rehabilitating from TBI (GCS<13). PATIENTS & METHODS: 246 patients (39+/-14 yrs; 133 males, 12+/-8 months after TBI) underwent a series of baseline endocrine tests with central assessment of TSH, free T4, prolactin, LH, FSH, testosterone (m), estradiol (f), cortisol, GH, and IGF-I. If IGF-I was <-2 SDS dynamic testing was performed. GHD was defined according to BMI-dependent cut-off values for GH response to GHRH+arginine of <4.2, <8.0 and <11.5 ng/ml in obese, overweight and lean subjects, respectively, or <3 micro g/l in ITT. Hypocortisolism was suggested when basal cortisol was <200 nmol/l and confirmed by ITT (peak<500 nmol/l). RESULTS: In TBI patients some degree of impaired pituitary function was shown in 21% (n=52/246). Total, multiple and isolated deficits were present in 1%, 2% and 18%, respectively. 19% had an IGF-I of <-1 SDS, 9% of <-2 SDS. In 5% GHD was confirmed. 9% had hypogonadism. 4% had hypocortisolism and 1% of patients had confirmed ACTH-deficiency. 12% had TSH-deficiency. SUMMARY: In summary, in this large series carried out on an unselected group of TBI survivors we have found hypopituitarism in every fifth patient with predominantly secondary hypogonadism and hypothyreosis. Regarding somatotrope insufficiency IGF-I is decreased in 50% of GHD patients. CONCLUSION: These findings strongly suggest that patients who suffer head trauma should routinely undergo endocrine evaluation. © J. A. Barth Verlag in Georg Thieme Verlag KG Stuttgart ? New York.

PMID: 19691014 [PubMed - as supplied by publisher]


J Neurotrauma. 2009 Sep;26(9):1435-46.

Neuroendocrine Function following Traumatic Brain Injury and Subsequent Intensive Care Treatment: A Prospective Longitudinal Evaluation.

Kleindienst A, Brabant G, Bock C, Maser-Gluth C, Buchfelder M.

Department of Neurosurgery, University Erlangen-Nuremberg , Erlangen, Germany .

Abstract Neuroendocrine dysfunction following traumatic brain injury (TBI) has been described extensively. However, few studies are longitudinal and most lack subtle radiological, clinical, and repetitive endocrine assessment in the acute phase. Accordingly, we prospectively assessed neuroendocrine function in 71 patients after TBI. Injury was documented by a computed tomography (CT). During the first week, critical clinical data (Glasgow Coma Score, APACHE score), treatment variables such as duration of analgosedation for mechanical ventilation, were related to basal pituitary function. More than 2 years later, a subgroup of patients was re-evaluated using dynamic testing with ACTH and GHRH-arginine tests. The Pearson's correlation analysis and Mann-Whitney rank sum test for group differences were used for statistical analysis. None of the CT findings predicted neuroendocrine dysfunction following TBI. The adaptive response to critical illness with significantly elevated cortisol levels on admission and decreased levels thereafter in patients ventilated for more than 24 h (p < 0.05) was attenuated following severe TBI (p < 0.05). However, the coincidence of low serum cortisol and increased urinary excretion of glucocorticoid metabolites in about 80% of patients challenges the relevance of basal hormone measurements. In ventilated patients, total T3 and free T4 were decreased (p < 0.05), TSH was low on day 3 (p < 0.05), and a gonadotropic insufficiency was present (p < 0.05). The thyrotropic and gonadotropic system recovered completely within the follow-up period. With regard to the somatotropic system, neither brain injury severity nor mechanical ventilation was associated with an insufficiency during the acute phase post-injury. However, initially low GH levels predicted a persistent deficiency (r = 0.731, p < 0.001). We conclude that both severe TBI and prolonged mechanical ventilation result in hormonal disturbances early after injury, suggesting a pathophysiological response to brain injury and subsequent intensive care treatment rather than morphological damage.

PMID: 19459759 [PubMed - in process]

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Prospektives Gedächtnis bei hirnverletzten Menschen

Nach einer geläufigen Definition bezeichnet der Begriff des prospektiven Gedächtnis das Zusammenspiel jener kognitiven Prozesse, die erforderlich sind, spezifische Handlungen im Voraus zu planen und sich dann später zu einer passenden Gelegenheit von selbst daran zu erinnern, diese gemäß dem gefassten Plan auszuführen. Etwas einfacher ausgedrückt wird das prospektive Gedächtnis auch als das ?Gedächtnis für Vorsätze und Aufträge? bezeichnet (vgl. Internationaler Kongress zum Prospektiven Gedächtnis, Zürich 2005; Georg Goldenberg, Neuropsychologie: Grundlagen, Klinik, Rehabilitation, 2007, S. 22f. [bei Amazon.de]).

Prospektives Gedächtnis bei Hirnverletzten selten untersucht

Im Gegensatz zum retrospektiven Gedächtnis ist das prospektive Gedächtnis auch bei hirnverletzten Menschen nur selten Gegenstand von neuropsychologischen Untersuchungen, obwohl man aus der Praxis weiss, dass das prospektive Gedächtnis für die tägliche Lebensführung sehr wichtig ist und viele hirnverletzte Menschen durch Beeinträchtigungen in diesem Bereich stark behindert sind.
Eine Studie der neurologischen Abteilung des Singapore General Hospital von August 2009 zeigt nun, dass hirnverletzte Patienten beim sog. MIST-Test (Memory for Intentions Screening Test; Raskin 1994) signifikant schlechter abschnitten als eine gesunde Kontrollgruppe, und zwar sowohl nach einem als auch nach drei Monaten nach der Hirnverletzung.

Abstract

Hier das englische Abstract. Bestellt werden kann die Studie beispielsweise bei www.medline.ch
J Neurotrauma. 2009 Aug 21. [Epub ahead of print]
Chronic impairment in prospective memory following mild traumatic brain injury.

Tay SY, Ang BT, Lau EX, Meyyappan A, Collinson SL.
Singapore General Hospital, Neurology, Singapore, Singapore; tay.sze.yan@sgh.com.sg.

Prospective memory (PM), the ability to recall future intentions, is crucial for independent living. Impairment in PM is a common complaint following head injury and significant impediment to good recovery, yet no studies have explored PM in mild traumatic head injury (MTBI). In this study, prospective memory was examined in 31 MTBI patients and matched controls within a month of injury and three months after. MTBI patients performed more poorly than controls on the MIST task (Raskin 2004) within the first month following injury indicating that PM impairment is part of the acute cognitive sequelae of MTBI. These problems persisted beyond three months post injury suggesting that PM may be a sensitive indicator of cerebral compromise in mild brain injuries.

PMID: 19698071 [PubMed - as supplied by publisher]

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Haftpflichtentschädigung - wie hoch ist die Rente?

Seit dem Bundesgerichtsurteil BGE 125 III 312 aus dem Jahre 1999 haben Geschädigte die Wahl, vom Haftpflichtigen eine sogenannte Haftpflichtrente zu verlangen, statt der bis dahin üblichen Kapitalentschädigung. Geschädigte müssen sich deshalb vor dem Fallabschluss überlegen, ob Sie die Entschädigung für Haushaltschaden, Erwerbsschaden, ungedeckte Heilungskosten, Genugtuung etc. in Form einer einmaligen Kapitalzahlung oder lieber als Haftpflichtrente verlangen sollen. Beide Formen haben Vor- und Nachteile.

Ungenügende Berücksichtigung der Geldentwertung

Bei einer Entschädigung in Form einer einmaligen Kapitalentschädigung wird die künftige Geldentwertung nur ungenügend berücksichtigt. Weil bei der Schadensberechnung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein sog. Kapitalisierungszinsfuss von 3.5% verwendet wird, müsste der Geschädigte eine jährliche Rendite von 3.5% plus Teuerung erzielen, damit er nicht benachteiligt wird. Dies ist kaum zu bewerkstelligen. Zudem kann der künftige mögliche Wegfall von Sozialversicherungsleistungen nur ungenügend berücksichtigt werden.

Da hat man was man hat

Von Vorteil ist dagegen, dass der Geschädigte hat was er hat. Eine Haftpflichtentschädigung kann ihm oder ihr auch bei einer künftigen Veränderung der gesundheitlichen oder erwerblichen Situation nicht mehr weggenommen werden. Zudem fällt die Haftpflichtentschädigung im Falle eines frühen Todes als Erbe an die Nachkommen bzw. die Ehegattin oder den Ehegatten, während eine Haftpflichtrente mit dem Tod dahinfällt.
Bei einer Haftpflichtrente wird die künftige Teuerung besser berücksichtigt, weil die Rente indexiert werden kann. Zudem kann der künftige mögliche Wegfall von Sozialversicherungsleistungen vorsorglich berücksichtigt werden, indem die Rentenvereinbarung entsprechend formuliert wird ("Die vereinbarten Beträge vermindern sich um die jeweiligen Renten nach IVG bzw. UVG, welche X. für die gleiche Periode ausgerichtet werden, und welche den Ausgleich des Erwerbsschadens aus dem eingangs genannten Ereignis bezwecken (Kongruenz)."). Dafür bleibt die bzw. der Geschädigte quasi lebenslang mit der Haftpflichtversicherung verbunden, was vielen aus nachvollziehbaren Gründen unangenehm ist.

Kapitalverbrauch berechnen

Im Hinblick auf die Entscheidung, ob besser eine einmalige Kapitalentschädigung oder eine Haftpflichtrente gewählt werden soll, hilft es oft, wenn man sich vergegenwärtigt, wie lange denn ein Haftpflichtkapital reichen würde und welche monatlichen Rentenbeträge daraus bezogen werden können. Gute Dienste dabei leistet der sog. Entnahmeplan-Rechner der deutschen Internet-Seite www.zinsen-berechnen.de.

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11.9.09

Arzthaftpflicht häufig bei Hüftgelenksoperationen

Nach den Aussagen der Deutschen Ärztekammer kommt es in Deutschland zu 40'000 ärztlichen Fehlbehandlungen (Kunstfehler) pro Jahr. Dies geht aus einem Beitrag der Sendung "Menschen bei Maischberger" vom 8. September 2009 hervor. Die Sendung kann hier angeschaut werden: Ärztehaftpflicht bei Maischberger (Beitrag ab 32:31 Minuten). Die häufigsten Kunstfehler ereignen sich bei der fehlerhaften Operationen von Hüftgelenken. Hüftgelenksoperationen sind dabei vor allem bei Zweitoperationen komplikationsträchtig, d.h. wenn ein erstes künstliches Hüftgelenk ausgewechselt und durch eine neue Hüftprothese ersetzt werden muss. Im konkreten Fall wurde durch den operierenden Arzt offenbar ein zu kurzer Prothesenschaft eingesetzt. Trotz eines Gutachtens durch die ärztliche Schlichtungsstelle (vergleichbar der schweizerischen FMH), das eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung aufzeigte, lehnt die Haftpflichtversicherung jede Haftung ab. Der betroffene Patient muss deshalb Zivilklage einreichen.

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27.8.09

Angeblicher IV-Betrug künstlich aufgebläht

30 Strafanzeigen wegen Renten-Betrugs auf 300'000 ausgerichtete IV-Renten. Das entspricht einem Anteil von 0.1 Promille.


In einer Pressemitteilung vom 27.08.2009 führt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) aus, bei 2'600 Verdachtsfällen in der Invalidenversicherung habe sich der Verdacht auf Betrug in 150 Fällen bestätigt. Strafanzeige wegen Betrugs wurde jedoch nur in 30 Fällen eingereicht.
Was bedeutet das? Es gibt eigentlich nur zwei Möglichkeiten:
  • Entweder handelt es sich nur bei 30 der angeblich 150 Fälle um wirkliche Betrugsfälle. Dann bläht das BSV die mageren Betrugszahlen künstlich auf, um seine Misstrauenskampagne gegen IV-Rentner weiterführen zu können.
  • Oder das BSV begünstigt 120 Betrüger, indem es sie nicht zur Anzeige bringt.
Das zweite ist kaum vorstellbar. Es bleibt deshalb der unerfreuliche Eindruck, dass das BSV seine mageren Erfolge künstlich aufbläht.
Jean Baptiste Huber

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27.2.08

BVG-Pensionskasse Überentschädigungsberechnung

Mit dem Urteil B 10/07 vom 6.2.2008 hat das Bundesgericht eine wichtige Frage zur Überentschädigungsberechnung der Pensionskassen (BVG) entschieden.

Erhält eine invalide Person Leistungen verschiedener Sozialversicherungen, so wird von der Pensionskasse eine sogenannte Überentschädigungsberechnung durchgeführt. Gemäss Art. 24 BVV 2 können Pensionskassen dabei ihre Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.

Seit einer Gesetzesänderung vom 1. Januar 2005 wird dabei nicht nur das effektiv erzielte, sondern auch das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen berücksichtigt (Art. 24 Abs. 2 BVV 2). Umstritten war bisher, ob die Pensionskassen dabei das von der Invalidenversicherung noch als erzielbar erachtete Resteinkommen (Invalideneinkommen) als zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen anrechnen dürfen, oder ob nur das Einkommen berücksichtigt werden darf, das auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt real erzielt werden kann (unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage etc.).

Das Bundesgericht hat die Frage nun im Urteil B 10/07 vom 6.2.2008 wie folgt geklärt:
Die Pensionskasse darf von der Vermutung ausgehen, dass das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt. Sie hat aber der versichten Person das Gehörsrecht mit Bezug auf persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt zu gewähren. Die versicherte Person trifft dabei eine Mitwirkungspflicht, indem sie behaupten, substantiieren und soweit möglich Beweise anbieten muss, aus welchen Gründen es ihr nicht möglich sei, ein Resterwerbseinkommen in Höhe des von der IV angenommenen Invalideneinkommens zu erzielen; namentlich hat sie den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen zu erbringen.

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