Ist ein Dritter für Ihren Gesundheitsschaden verantwortlich (beispielsweise bei einem Verkehrsunfall, Kunstfehler etc.), so muss dieser bzw. dessen Haftpflichtversicherung grundsätzlich für die Anwaltskosten aufkommen.
Ausnahmen bestehen, wenn die Haftung nur teilweise gegeben ist, beispielsweise bei vorbestehenden Gesundheitsschäden und einigen anderen Konstellationen.
Besteht keine bzw. nur eine teilweise Haftpflicht, so muss abgeklärt werden, ob Ihre Anwaltskosten durch eine Rechtsschutzversicherung, im Rahmen des Opferhilfegesetzes oder im Rahmen des Anspruchs auf unentgeltlichen Rechtsbeistand gedeckt sind.
Erstberatungen sind bei mir immer kostenlos. Bei der Erstberatung kläre ich mit Ihnen auch die Frage, wer für die künftigen Anwaltskosten aufkommt.
Falls bei Ihnen noch kein Streitfall eingetreten ist, empfehle ich Ihnen, rechtszeitig eine Rechtsschutzversicherung abzuschliessen. Achten Sie dabei darauf, dass in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen die freie Anwaltswahl gewährleistet ist. Empfehlenswert ist nach meiner Erfahrung beispielsweise die Coop Rechtsschutzversicherung.
AKTUELL
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