
Ist ein Dritter für Ihren Gesundheitsschaden verantwortlich (beispielsweise bei einem Verkehrsunfall, Kunstfehler etc.), so muss dieser bzw. dessen Haftpflichtversicherung grundsätzlich für die Anwaltskosten aufkommen.
Ausnahmen bestehen, wenn die Haftung nur teilweise gegeben ist, beispielsweise bei vorbestehenden Gesundheitsschäden und einigen anderen Konstellationen.
Besteht keine bzw. nur eine teilweise Haftpflicht, so muss abgeklärt werden, ob Ihre Anwaltskosten durch eine Rechtsschutzversicherung, im Rahmen des Opferhilfegesetzes oder im Rahmen des Anspruchs auf unentgeltlichen Rechtsbeistand gedeckt sind.
Erstberatungen sind bei uns kostenlos. Bei der Erstberatung klären wir mit Ihnen auch die Frage, wer für die künftigen Anwaltskosten aufkommt.
Falls bei Ihnen noch kein Streitfall eingetreten ist, empfehlen wir Ihnen, rechtszeitig eine Rechtsschutzversicherung abzuschliessen. Beachten Sie aber bitte, dass bei den meisten Rechtsschutz- versicherungen eine Karenzfrist von 3 Monaten besteht. Deckung für Streitfälle besteht daher erst, wenn der Streitfall bzw. das Ereignis, dass dazu geführt hat, mehr als 3 Monate vor Vertragsabschluss stattgefunden hat..
Per 1. September 2011 ist Rechtsanwältin Yvonne Furler als neue Partnerin zu uns gestossen. Unser Büro heisst neu HF Rechtsanwälte. mehr ...