Jean Baptiste Huber

Rechtsanwalt und Urkundsperson

Haftpflicht- und Versicherungsrecht

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17.10.06

UVG-Revision-nur noch gekürzte Renten ab 65?

Nach geltendem Recht werden Renten aus der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) bis zum Tod ausgerichtet. Nach dem Entwurf zur UVG-Revision, der demnächst in die Vernehmlassung gehen soll, sollen künftig ab Rentenalter nur noch gekürzte Renten ausgerichtet werden - und zwar auch für diejenigen, die bereits eine Rente beziehen.
Der Entwurf zur Revision des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung sieht für die Zukunft folgende Regelung vor:

Die Invaliden- und Komplementärrenten werden beim Erreichen des Rentenalters wie folgt gekürzt:
  • Für Versicherte, die zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre alt waren; um die Hälfte;
  • Für Versicherte, die zum Unfallzeitpunkt 25 bis 45 Jahre alt waren; stufenweise um 2.5 Prozentpunkte für jedes volles Jahr, das sie zum Unfallzeitpunkt älter als 25 Jahren waren.

Kürzung auch für bestehende Renten


Dies soll aber nicht nur für Neurenten gelten, sondern auch für alle, die bereits eine Rente beziehen. So wird in den Übergangsbestimmungen festgehalten: Invalidenrenten werden nach dem neuen Recht (Art. 20 Abs. 3) gekürzt, wenn die versicherte invalide Person das in Art. 21 AHVG festgesetzte Rentenalter nach dem In-Kraft-Treten dieser Änderung erreicht.

Damit will der Bundesrat offenbar einmal mehr in die Rechte derjenigen Personen eingreifen, die bereits invalid sind. Dies ist verheerend, weil beispielsweise bei der Bestimmung des Versicherungsbedarfs im Invaliditätsfall jeder Versicherungsberater davon ausgegangen ist, dass eine UVG-Rente bis zum Lebensende ausgerichtet wird, und allfällige Änderungen nur für Neurentner gelten würden. Auch in Haftpflichtfällen haben sich die Geschädigten die UVG-Rente gegenüber dem Haftpflichtversicherer bis ans Lebensende an den sog. Rentenschaden anrechnen lassen. Soll die Rente nun nachträglich gekürzt werden, fehlt den Verunfallten im Alter ein wesentlicher Einkommensanteil.

UVG-Rente vom Haftpflichtversicherer nicht voll anrechnen lassen


Es empfiehlt sich deshalb in Haftpflichtfällen, entweder eine sog. Haftpflichtrente zu verlangen oder sich die UVG-Leistungen im Alter nur im Umfang der vorgesehenen Revision anrechnen zu lassen. Näheres dazu kann Ihnen eine spezialisierte Beratungsstelle wie die Rechtsberatungsstelle für Unfallopfer und Patienten UP oder ein spezialisierter Anwalt erklären.

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9.10.06

Erwerbsausfall von Bäuerinnen

In einem französischsprachigenUrteil vom 26. Juni 2006 hat das Bundesgericht entschieden, dass der Erwerbsschaden von Bäuerinnen (und Bauern), die beispielsweise wegen eines Unfalls arbeitsunfähig geworden sind, nach einer Methode zu berechnen ist, wie sie im Bereich des Haushaltschadens angewandt wird.

Bei Selbständigerwerbenden aus anderen Branchen wird der Erwerbsschaden in der Regel dadurch bestimmt, dass an Hand der Erfolgsrechnungen festgestellt wird, zu welchen Ertragseinbussen der Ausfall des selbständigen Unternehmers bzw. der Unternehmerin geführt hat. Bei mitarbeitenden Ehegattinnen (oder selten: Ehegatten), die keinen Lohn beziehen, kann der Erwerbsschaden entweder durch den Minderertrag der Geschäftstätigkeit nachgeweisen werden, oder es können die Kosten einer Ersatzarbeitskraft geltend gemacht werden, die wegen des Ausfalls der mitarbeitenden Ehegattin eingestellt werden musste. Wird weder eine Ersatzkraft eingestellt, noch eine Ertragseinbusse nachgewiesen (beispielsweise weil der gesunde Ehegatte mehr arbeitet), so ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel kein Schadenersatz für Erwerbsschaden geschuldet (vgl. dazu das Urteil BGE 127 III 403 des Bundesgerichts vom 21. Juni 2001).

Andere Berechnung für die Landwirtschaft

Vermutlich deswegen, weil Bäuerinnen und Bauern zwar sehr viel arbeiten, oft aber wenig verdienen, hat das Bundesgericht nun für die Bestimmung des Erwerbsschadens im Bereich der Landwirtschaft eine abweichende Regelung getroffen. Der Schadenersatz muss bei einer invaliden Bäuerin den wirtschaftlichen Wertverlust ausgleichen, die diese dadurch erleidet, dass sie ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Dieser Wertverlust wird - analog zum Haushaltschaden - dadurch berechnet, dass die Anzahl Stunden, die die Bäuerin nicht mehr arbeiten kann, mit einem Stundenansatz von CHF 30.00 multipliziert werden.

Wert der Arbeit kann den Gewinn übersteigen

Es ist möglich, hält das Bundesgericht zu dieser Berechnungsmethode fest, dass der Wert der Arbeitstunden, die einem Bauernhof gewidmet werden, dessen Ertrag weit übersteigen. (Original auf Französisch: Il est possible que la valeur des heures de travail consacrées à un domaine agricole, cumulées, excède de façon importante le rendement de ce domaine.).

Das Bundesgericht hat damit eine haftpflichtrechtlich interessante Lösung gefunden, die den Gegebenheiten der Landwirtschaft gerecht wird. Es gilt abzuwarten, ob das Bundesgericht bereit sein wird, diese Rechtsprechung auch auf andere ertragsschwache Tätigkeiten auszuweiten.

Das französischsprachige Originalurteil finden Sie hier: Urteil vom 26. Juni 2006.

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