Jean Baptiste Huber

Rechtsanwalt und Urkundsperson

Haftpflicht- und Versicherungsrecht

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20.12.07

Einnahmenüberschuss bei den Sozialversicherungen

Wie aus der soeben veröffentlichten Schweizerischen Sozialversicherungsstatistik 2007 hervorgeht, weisen die Schweizerischen Sozialversicherungen (Unfallversicherung, Invalidenversicherung, Ergänzungsleistungen, Arbeitslosenversicherung etc.) gesamthaft einen Einnahmenüberschuss von 17.5 Milliarden Franken auf. Gemäss der Gesamtrechnung der Sozialversicherungen sind im Jahr 2005 die Einnahmen um 4.0% und die Ausgaben lediglich um 0.6% gestiegen. Damit betrugen im Jahr 2005 die Einnahmen der Sozialversicherungen 132.1 Milliarden Franken, die Ausgaben 114.6 Milliarden Franken. Die Einnahmen nahmen dank höheren Beiträgen und verbesserten Kapitalerträgen deutlich zu. Gleichzeitig stiegen die Ausgaben nur geringfügig.

IV-Defizit relativiert

Im Lichte dieses Einnahmenüberschusses aller Sozialversicherungen von 17.5 Milliarden Franken relativiert sich auch das Defizit der Invalidenversicherung, das 2006 noch rund 1.5 Milliarden Franken betrug.

Sparen führt zu Subventionsrückgang

Weshalb reine Sparmassnahmen nicht zur finanziellen Gesundung der Invalidenversicherung führen, wird auf Seite S. 101 der Sozialversicherungsstatistik 2007 erklärt: Da bei der IV die Beiträge der öffentlichen Hand an die Ausgaben gebunden sind, bewirkt ein Ausgabenrückgang unmittelbar verminderte Einnahmen. Damit ist es nicht möglich, mit verbesserter Ausgabendisziplin, das finanzielle Gleichgewicht zu erreichen.
Die getroffenen Sparmassnahmen führen deshalb dazu, dass die Invalidenversicherung von der öffentlichen Hand buchstäblich ausgehungert wird. Dies ist aus der folgenden Grafik gut ersichtlich: Rückgang der Subventionen für die Invalidenversicherung

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10.12.07

Lebenspraktische Begleitung auch für körperlich Behinderte

Als hilflos im Sinne der Invalidenversicherung gilt gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG auch, wer zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Gemäss Art. 38 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann, für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Falsche Auffasung des Bundesamts für Sozialversicherungen


Das Bundesamt für Sozialversicherungen (und die IV-Stelle Bern) hatten sich auf den Standpunkt gestellt, dass nur Personen mit einer psychischen oder geistigen Behinderung Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung hätten. In einem Urteil I 317/2007 vom 23.10.2007 hat das Bundesgericht nun klargestellt, dass auch Menschen ohne psychische Behinderung Anspruch auf lebenspraktische Begleitung und damit je nachdem auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben, sofern sie die Bedingungen von Art. 38 IVV erfüllen. Damit muss auch bei Menschen mit körperlicher Behinderung wie beispielsweise Blindheit, Paraplegie, Tetraplegie etc. ein allfälliger Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bei der Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit mitberücksichtigt werden.

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3.12.07

IV-Rente vor Ende Jahr anmelden!

Auf Grund der 5. IV-Revision entsteht entsteht ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ab 1.1.2008 frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person die Anmeldung bei der IV eingereicht hat (Art. 29 Abs. 1 IVG). Wer zur Zeit arbeitsunfähig ist, sollte deshalb noch vor Ende Jahr eine IV-Anmeldung einreichen. Dann gilt noch die bisherige Regelung gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG, wonach die Leistungen höchstens für die zwölf Monate vor der Anmeldung ausgerichtet werden.

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