Jean Baptiste Huber

Rechtsanwalt und Urkundsperson

Haftpflicht- und Versicherungsrecht

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16.11.09

Ueberwiegende Wahrscheinlichkeit entspricht dem wahrscheinlichsten Sachverhalt

Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_717/2009 vom 20.10.2009 eine alte Streitfrage zumindest für das Gebiet des Sozialversicherungsrechts (UVG, Invalidenversicherung etc.) entschieden. Eine sog "überwiegende Wahrscheinlichkeit" liegt nicht erst bei einem Wahrscheinlichkeitsgrad von 75% vor. Es genügt bereits, so das Bundesgericht, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände zur Überzeugung gelangt, dass ein Sachverhalt der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe - bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere - ist, und zudem angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern. Das Bundesgericht hat damit insbesondere auch der Ansicht von Isabelle Berger-Steiner eine Abfuhr erteilt, die am HAVE Personen-Schaden-Forum 2009 einen Wahrscheinlichkeitsgrad von 75% für die "überwiegende Wahrscheinlichkeit" postuliert hatte (Isabelle Berger-Steiner; Kausalität: Beweis, Begrenzung und Begutachtung, in HAVE Personen-Schaden-Forum 2009, S. 13ff.; Powerpoint-Folien siehe hier). Insbesondere im Lichte der Argumentation von Rechtsanwältin Berger-Steiner ist anzunehmen, dass die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts auch im Gebiet des Haftpflichtrechts gelten wird.

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