In der Schweiz erleiden jährlich rund 3000 Menschen bei einem Unfall eine Schädel-Hirnverletzung. Meist ist die Ursache ein Verkehrsunfall oder ein Arbeitsunfall. Stark zugenommen haben aber auch die Freizeitunfälle. Die Mehrheit der Betroffenen sind junge Männer zwischen 20 und 30 Jahren.
Medizinisch wird die Schädel-Hirnverletzung definiert als Folge einer äusseren Gewalteinwirkung auf den Schädel oder das Gehirn. Dabei kommt es zu einer primären Verletzung, indem durch die Gewalteinwirkung direkt Gewebe im Schädel, insbesondere im Hirn zerstört wird. Als Folge dieser primären Verletzung kann es dann zu einer Sauerstoffuntervorsorgung, zu einem Druck auf das Gehirn etc. kommen, was sogenannte sekundäre Schädigungen verursachen kann. Je schneller und besser die medizinische Versorgung, desto kleiner fallen in der Regel diese sekundären Schädigungen aus.
Um die Schwere einer Schädel-Hirnverletzung zu messen, wurde die sogenannte Glasgow Coma Scale entwickelt, die von 3 bis 15 Punkten reicht, die wie folgt vergeben werden:
Von 13 bis 15 Punkten auf der Glasgow scale spricht man von einem leichten, von 9 bis 12 Punkten von einem mittleren und von 3 bis 8 Punkten von einem schweren Schädel-Hirntrauma. Hirnverletzten und ihren Angehörigen nützt diese Einteilung aber oft wenig. Zwar sind statistisch die Erholungschancen bei leichten und mittleren Schädel-Hirntraumen besser als bei schweren Traumen. Doch sind auch bei schweren Schädel-Hirntraumen die erstaunlichsten Heilungserfolge möglich. Handkehrum können auch nach verhältnismässig leichten Schädel-Hirnverletzungen hartnäckige und einschränkende Beschwerden zurückbleiben.
Schädel-Hirnverletzungen können zu verschiedensten Beeinträchtigungen führen, die in unterschiedlichster Kombination auftreten können. Insbesondere die Selbsthilfeorganisationen (www.fragile.ch) legen deshalb Wert darauf, dass jede Hirnverletzung anders ist und auch entsprechend gewürdigt werden muss. Zu den häufigsten Folgen von Hirnverletzungen gehören folgende Einschränkungen:
Am schwierigsten für die Hirnverletzen selbst und deren Angehörige (und oft auch limitierend für die berufliche Eingliederung) sind häufig die psychischen bzw. hirnorganischen Störungen. Diese treten gemäss einer Untersuchung von Brooks in folgender Häufigkeit auf:
Diese psychischen bzw. psychoorganischen Verhaltensstörungen zeigen sich in vollem Ausmass oft noch nicht während des Spitalaufenthalts bzw. der anschliessenden Rehabilitation. Sie werden deshalb auch von Fachleuten häufig unterschätzt bzw. in vollem Ausmass nicht erkannt. Erst wenn die hirnverletzte Person dann wieder in ihre gewohnte Umgebung zurückkehrt und beispielsweise mit Kinderlärm und Beziehungskonflikten umgehen muss, treten die Verhaltensstörungen in vollem Ausmass zu Tage. Ebenso zeigt sich oft erst mit der versuchten Rückkehr an den Arbeitsplatz, dass eine hirnverletzte Person mit den Anforderungen der Arbeit nicht mehr umgehen kann. Um so weniger kann sie dann häufig mit der daraus resultierenden Überforderung umgehen.
Hilfe finden Hirnverletzte und deren Angehörige bei Selbsthilfeorganisationen wie Fragile Suisse (www.fragile.ch). In sämtlichen Landesteilen bestehen Selbsthilfegruppen für Hirnverletzte bzw. deren Angehörige. Zudem betreibt Fragile Suisse eine Helpline für Hirnverletzte, bei der Hirnverletzte und deren Angehörige unter der Gratis-Telefonnummer
Beratung zu sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit Hirnverletzungen erhalten.
Solange Hirnverletzungen organisch nachweisbar sind, werden sie durch die obligatorische Unfallversicherung (UVG) wie normale Verletzungen behandelt. Die Unfallversicherer erbringen deshalb in der Regel ohne Probleme die im Rahmen des UVG versicherten Leistungen (Heilungskosten, Taggeld, Renten, Integritätsentschädigung). Schwieriger ist die Situation bei Hirnverletzungen, die sich organisch nicht mehr nachweisen lassen, bei denen jedoch neuropsychologische Einschränkungen (Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen), Wesensveränderungen, psychische bzw. psychoorganische Beeinträchtigungen (Depressionen, Energielosigkeit, Antriebslosigkeit, Wesensveränderungen etc.) zurückbleiben. Diese Fälle werden nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (vgl. etwa Urteil U 83/00 vom 09. April 2001) bei der Beurteilung der sogenannten Adäquanz wie Schleudertraumen behandelt (vgl. dazu Schleudertrauma). Dies gilt nach einem Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 13.6.2005 allerdings nur, wenn die Glasgow Coma Scale (GCS) bei 12 Punkten oder darunter lag. Bei einem GCS von 13 oder darüber kommt hingegen die ungünstigere sog. Psycho
-Rechtsprechung nach BGE 115 V 133 zur Anwendung.
Sogenannte Diffuse Axonal Injuries DAI
sind auf einem Computertomogramm (CT) oder einem konventionellen Magnetresonanzbild (MRI) nicht sichtbar. Mit speziellen MRI-Untersuchungen wie FLAIR, DTI etc. können derartige Schädigungen aber manchmal nachgewiesen werden. Verlangen Sie deshalb von ihrem Arzt, dass er Sie zu einem erfahrenen Neuroradiologen schickt. Können derartige Schädigungen nachgewiesen werden, erfolgt die Adäquanzprüfung nämlich nach den allgemeinen Kriterien und nicht nach der Schleudertrauma- oder Psychopraxis, was erheblich günstiger ist. Vergleiche dazu auch den Artikel Nachweis von Leichten Traumatischen Hirnverletzungen MTBI mit MRI
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Falls jemand für Ihren Unfall verantwortlich ist, können Sie gegen den Unfallverursacher Anspruch auf Schadenersatz (Erwerbsschaden, Haushaltschaden, Genugtuung, Schmerzensgeld etc.) geltend machen (vgl. auch die Seite Verkehrsunfall).
AKTUELL
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