Jean Baptiste Huber

Rechtsanwalt und Urkundsperson

Haftpflicht- und Versicherungsrecht

Bundesplatz 6, Postfach 4315, 6304 Zug
Telefon 041 725 41 41, Fax 041 725 41 42
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- Haftpflichtrecht und Versicherungsrecht
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Krankheit

Keine obligatorische Krankentaggeldversicherung

Im Gegensatz zu Unfällen, bei denen alle ArbeitnehmerInnen obligatorisch versichert sind (UVG) und bei Arbeits- bzw. Erwebsunfähigkeit Taggeld- und Rentenleistungen erhalten, besteht in der Schweiz kein Krankentaggeld-Versicherungs- obligatorium. Die obligatorische Krankenversiche- rung erbringt deshalb nur Heilungskostenleistungen (und einige andere Leistungen).

Bei Krankheit erhalten Sie Taggeldleistungen deshalb nur, wenn Sie selbst bzw. Ihr Arbeitgeber eine freiwillige Krankentaggeldversicherung abgeschlossen haben. Deren Leistungen sind in der Regel im Rahmen des Versicherungsvertragsgesetzes vertraglich geregelt. Meist werden Taggelder für 720 Tage erbracht.

Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers

Falls keine Taggeldversicherung abgeschlossen ist, haben Sie deshalb als ArbeitnehmerIn nur Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Die Dauer der Lohnfortzahlung ist in Art. 324a Abs. 1 OR etwas unglücklich mit "für eine beschränkte Zeit" umschrieben. Es haben sich deshalb bei den kantonalen Gerichten drei Skalen durchgesetzt, wie lange der Arbeitgeber im Krankheitsfall den Lohn weiter bezahlen muss. Sie finden diese hier...

Falls Sie nicht freiwillig krankentaggeldversichert sind und vor Eintritt der Krankheit nicht gearbeitet haben, erhalten Sie im Krankheitsfall keine Taggeldleistungen.

Obligatorisch versichert sind Sie hingegen bei der Invalidenversicherung.

:: 15.08.2006

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