Jean Baptiste Huber

Rechtsanwalt und Urkundsperson

Haftpflicht- und Versicherungsrecht

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Paraplegie / Tetraplegie

Verletzungen des Rückenmarks bewirken eine sogenannte Querschnittlähmung, je nach Höhe eine Lähmung der unteren Körperhälfte (Paraplegie) oder zusätzlich der Arm- und Atemmuskulatur (Tetraplegie).

Von Paraplegie spricht man bei einem Unterbruch des Rückenmarks auf Höhe der mittleren Wirbelsäule (Brustwirbelsäule). Sie bewirkt einen motorischen und/oder sensiblen Ausfall der unteren Körperhälfte. Die oberen Extremitäten bleiben funktionsfähig und die Atemmuskulatur ist in günstigen Fällen kaum beeinträchtigt.

Tetraplegie viel schwererer Zustand

Die Tetraplegie ist ein viel schwererer Zustand als die Paraplegie. Tetraplegie entsteht durch einen Unterbruch des Rückenmarks auf Niveau der Halswirbelsäule, was eine Lähmung nicht nur der unteren Körperhälfte, sondern auch der Arm- und Atemmuskulatur zur Folge hat. Betroffene Patienten müssen künstlich beatmet werden, wenn das Rückenmark auf Höhe des 4. Halswirbels oder noch weiter oben unterbrochen ist.

Bei einer Querschnittlähmung, d.h. einer Paraplegie oder Tetraplegie fällt unterhalb der Querschnittläsion die gesamte Motorik und Sensibilität einschliesslich der Fähigkeit zur willentlichen Blasen- und Darmentleerung vollständig aus. Eine inkomplette Paraplegie bezeichnet man auch als "Paraparese"; analog existiert der Begriff "Tetraparese". In diesen beiden Fällen bleiben sensible oder motorische Restfunktionen erhalten.

Akut schwerste Schmerzen

Bei einer unfallbedingten Querschnittlähmung verspürt die oder der Betroffene zunächst schwerste, oft brennende Rückenschmerzen und realisiert schlagartig, dass die Beine nicht mehr "funktionieren". Im Rahmen des "Rückenmarksschocks" (spinaler oder neurologischer Schock) entstehen Kreislaufprobleme mit Blutdruckabfall. Es besteht die Gefahr des Kreislauf- und Atemversagens; das Thrombose- und Embolierisiko ist gross. Blasen- und Darmfunktion sind vorübergehend erloschen, erreichen jedoch nach Überwindung der Schockphase wieder gewisse Automatismen. Ebenfalls beeinträchtigt sind Funktionen des vegetativen Nervensystems wie Schweissproduktion, Temperaturregulation und Sexualfunktion.

Häufigste Ursache Unfall

Die häufigste Ursache (ca. 70 %) ist ein Unfall (spinales Trauma) mit Frakturen der Wirbelsäule, insbesondere der Halswirbelsäule. Sie werden in

unterteilt.

Bei den linearen Frakturen spielt die Dislokation (Verschiebung) von Wirbelkörpern in der Längsachse der knöchernen Wirbelsäule die entscheidende Rolle. Das Rückenmark wird durch die Stufenbildung der Wirbelkörper geschädigt. Es sind alle Ausprägungen der Rückenmarksschädigung denkbar.

Die Kompressionsfrakturen sind häufig Folge eines Kopfsprunges in zu flaches Wasser. Dem Unfallmechanismus liegt eine zu starke Beugung (Flexion) von Wirbelsäulenabschnitten zugrunde.

Trümmerfrakturen führen fast immer zu schweren neurologischen Störungen.

Rehabilitation

Die Schwere der Querschnittlähmung und damit die Prognose für eine Erholung hängen ab von der Höhe der Verletzung und davon, ob ein völliger oder nur ein teilweiser Unterbruch der Nervenstränge erfolgte. Je nachdem sind gewisse motorische oder sensible Fähigkeiten noch erhalten.

In der ersten Phase einer unfallbedingten Para- oder Tetraplegie besteht völlige Abhängigkeit. Die Rehabilitationsbehandlung muss rasch einsetzen und ist nur erfolgreich, wenn es gelingt, Motivation und Lebenswillen des Verletzten zu erhalten.

Nach der Erstversorgung der Querschnittlähmung folgt eine anspruchsvolle Betreuung, bei der darauf geachtet wird, unmittelbare Folgeschäden oder -erkrankungen zu vermeiden oder zu behandeln. Das sind Kreislaufinstabilität und Thrombosen, Lungenentzündung (aufgrund ungenügenden Durchatmens), Wundliegen (Dekubitus), Harnwegsinfekt, Darmverschluss, Gelenkversteifung, Muskelatrophie und Osteoporose, Depression.

Wichtig ist eine rasch einsetzende Rehabilitationsbehandlung mit dem Ziel, möglichst viele Funktionen aufrecht zu erhalten oder zurück zu gewinnen. Parallel läuft die berufliche und soziale Eingliederung. Bei tiefer Paraplegie können unter Umständen Integration ins Berufsleben und Gehfähigkeit wieder erlangt werden.

Durch die grossen Fortschritte in der Betreuung und Rehabilitation von Querschnittgelähmten in den letzten Jahrzehnten, die wesentlich auf die Anstrengungen des Schweizerischen Paraplegiker-Zentrums zurückzuführen sind, entstehen heute weit weniger Folge- und Spätschäden und die berufliche und soziale Rehabilitation gelingt besser.

Langzeitfolgen

Da die Lebenserwartung von Menschen mit einer Querschnittlähmung in den letzten Jahrzehnten stark angestiegen sind, treten vermehrt Langzeitfolgen auf. Mehr dazu hier...

Rechtliche Behandlung

Nebst den "üblichen" Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) und der Invalidenversicherung (IV) haben Personen, die auf die Hilfe Dritter angewiesen sind, Anspruch auf Hilflosenentschädigungen (HLE) der IV bzw. UVG-Versicherung.

Die Höhe der Hilflosenentschädigungen wird sowohl bei der IV als auch im Bereich des UVG nach dem Grad der Hilflosigkeit abgestuft, wobei zwischen schwerer, mittlerer und leichter Hilflosigkeit unterschieden wird.

Die entsprechenden Hilflosenentschädigungen betragen im Jahr 2005:

Invalidenversicherung:

Höhe der Hilflosenentschädigungen in der IV

Obligatorische Unfallversicherung

Höhe der Hilflosenentschädigungen in der Unfallversicherung

Nach welchen Kriterien die Einstufung in leichte, mittlere und schwere Hilflosigkeit erfolgt, ist in Artikel 38 UVV und Artikel 37 IVV und Artikel 38 IVV (Lebenspraktische Begleitung) geregelt.

Hilflosenentschädigung bei IV und UV

Gemäss Art. 66 ATSG werden Hilflosenentschädigungen prioritär und ausschliesslich von der Unfallversicherung und nur subsidiär von der Invalidenversicherung gewährt. Gemäss Art. 37 UVV entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung am ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch frühestens beim Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs. Im Urteil BGE 133 V 42 vom 16.10.2006 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, dass die Verknüpfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung mit dem Rentenbeginn gesetzes- und verfassungswidrig ist. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung entsteht deshalb am ersten Tag des Monats, in dem die Voraussetzungen gemäss Artikel 38 UVV erfüllt sind (und nicht erst mit dem Rentenbeginn). Bei einer unfallbedingten Paraplegie bzw. Tetraplegie besteht deshalb in der Regel ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, nicht jedoch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung. Sind die Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung nicht erfüllt, so ist allerdings zu prüfen, ob die (weniger hohen) Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung durch die Invalidenversicherung erfüllt sind.

Haftpflichtansprüche

Falls jemand für Ihren Unfall verantwortlich ist, können Sie gegen den Unfallverursacher zusätzlich Anspruch auf Schadenersatz (Erwerbsschaden, Haushaltschaden, Genugtuung, Schmerzensgeld etc.) geltend machen (vgl. auch die Seite Verkehrsunfall).

:: 19.06.2007

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