Niemand weiss letztlich genau, was ein Schleudertrauma ist. Zwar bestehen verschiedenste medizinische Theorien, welche Verletzungsmechanismen zum Verletzungsbild führen, das umgangssprachlich als Schleudertrauma bekannt ist. Häufig lassen sich aber die Verletzungen, die die Beschwerden verursachen, mit bildgebenden Methoden (Röntgen, MRI, CT, SPECT) nicht nachweisen (vgl. allerdings die ermutigenden Resultate im Rahmen des Nationalfondsprojekts 53). Tatsache ist, dass Menschen unterschiedlichster sozialer und kultureller Herkunft über ähnliche Beschwerden klagen, nachdem sie in eine Auffahrkollision verwickelt waren. Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) spricht deshalb von einem "typischen Beschwerdebild nach Schleudertrauma" mit einer Häufung folgender Beschwerden:
Obwohl viele Ärzte (v.a. versicherungsnahe) behaupten, diese Umschreibung sei Mumpitz, es gebe kein typische Beschwerdebild nach Schleudertrauma, umfasst diese Aufzählung recht zuverlässig die Beschwerden, unter denen Schleudertraumaopfer leiden.
Weil unklar ist, welche Verletzungsmechanismen dem Schleudertrauma zu Grunde liegen, bestehen auch bezüglich der medizinischen Behandlung und Beurteilung unterschiedliche Ansichten. Die Schweizerische Neurologische Gesellschaft hat den Minimalkonsens über Diagnose und Behandlung des Schleudertraumas in einem sogenannten Konsenspapier zusammengefasst. Sie finden dieses hier...
Der Schweizerische Versicherungsverband hat bei der renommierten und für ziemlich objektive Untersuchungen bekannten RAND-Organisation eine Studie über die bestmögliche Behandlung von Schleudertraumaopfern bestellt, die unter dem Titel "Studying the Appropriateness of Treatment Options in Dealing with Whiplash Victims" veröffentlicht wurde.
Die drei Teile der Studie sowie den Anhang finden Sie hier (Website des medizinischen Dienstes der Schweizerischen Versicherungsverbands):
Zusammenfassend lässt sich der Studie entnehmen, dass die weit verbreiteten Behandlungsmethoden 'Halskragen', 'passive Physiotherapie' und 'Muskelrelaxanthien' in der Regel eher schaden als nützen. Als wirksam bezeichnet werden 'Act as usual' (=~ tun, als ob nichts wäre und möglichst weiter arbeiten), 'Schmerzmittel' (sog. NSAID, Analgetica), 'Psychopharmaka' (sog. Serotoninwiederaufnahmehemmer, die zwar zur Bekämpfung von Depressionen entwickelt wurden, aber bei der Schmerzbekämpfung ebenfalls wirksam sind, da bei Schmerzzuständen der Serotoninkreislauf ebenfalls gestört ist) und 'psychosoziale Unterstützung'. Weniger von ärztlicher Seite, dafür eher vom nicht-ärztlichen Expertenpanel wurde die Wirksamkeit komplementärmedizinischer Therapiemethoden betont (bspw. Cranio-Sacral-Behandlung, Osteopathie etc.).
Die medizinische Unsicherheit im Bereich des Schleudertraumas hat auch dessen juristische Behandlung beeinflusst.
Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die sogenannte Schleudertraumapraxis entwickelt. Wie bei allen anderen Verletzungen (beispielsweise einem Beinbruch) müssen zwar auch bei einem Schleudertrauma der natürliche und der sogenannte adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden gegeben sein. Bei Schleudertraumen stellt das Eidgenössische Versicherungsgericht aber viel höhere Anforderungen an die Erfüllung des adäquaten Kausalzusammenhangs als bei "normalen" Verletzungen.
Damit der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist, muss der Unfall die Ursache des Gesundheitsschadens sein. Nach einer geläufigen Formel ist der natürliche Kausalzusammenhang immer dann gegeben, wenn der Unfall nicht weggedacht werden kann, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele; mit anderen Worten der Unfall notwendige Bedingung für die eingetretene gesundheitliche Störung ist. Etwas einfacher formuliert: der natürliche Kausalzusammenhang ist dann gegeben, wenn die Ärzte erklären, dass der Gesundheitsschaden auf den Unfall zurückzuführen ist.
Für den adäquaten Kausalzusammenhang haben die Gerichte sinngemäss folgende Formel entwickelt: Ein Unfall gilt als adäquate Ursache des Gesundheitsschadens, wenn er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Gesundheitsschaden von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Gesundheitsschadens also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint. Bei normalen Verletzungen (bsp. Beinbruch) gilt der adäquate Kausalzusammenhang auch bei seltensten, schwerwiegendsten Komplikationen als erfüllt und der Unfallversicherer muss Leistungen ausrichten. Bei HWS-Verletzungen, bei denen sich eine organische Verletzung nicht (hinreichend) nachweisen lässt, aber das oben erwähnte typische Beschwerdebild vorliegt, gilt hingegen die sog. besondere Adäquanzpraxis ("Schleudertraumapraxis")
Nach der in BGE 117 V 359 (Salanitri) begründeten und in BGE 119 V 335 differenzierten Schleudertraumapraxis verlangt das EVG in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 Erw. 6) für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft gemäss EVG dann zu, wenn der Unfall objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit andern Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Diese Frage ist an Hand der in BGE 115 V 138 Erw. 6 aufgeführten Kriterien zu entscheiden, die nach der objektiven Schwere des Unfallereignisses nach drei Gruppen differenzieren: banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischenliegende mittlere Bereich.
a) Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen wird der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint. In einigen Fällen wird allerdings auch bei leichten Unfällen die Kausalität - wie bei den mittleren Unfällen - näher untersucht (vgl. den "leading case" BGE U 16/97 i.S. G.S. gg. SUVA vom 16.1.1998, teilw. publiziert in RKUV 1998 U 297 S. 243f. und in Plädoyer 2/98 S. 73).
b) Bei schweren Unfällen wird der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Erwerbsunfähigkeit in der Regel ohne weiteres bejaht.
c) Der mittlere Bereich umfasst jene Unfälle, welche weder der ersten noch der zweiten Gruppe zugeordnet werden können. Hier wird die Frage, ob zwischen Unfall und der schleudertraumabedingten Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein beantwortet. Es müssen zusätzlich eines bis mehrere der folgenden Kriterien (sog. besondere Adäquanzkriterien) erfüllt sein:
Bei schwereren Fällen im mittleren Bereich oder sogar Grenzfällen zu einem schweren Unfall kann es zur Bejahung der Adäquanz genügen, wenn ein Kriterium erfüllt ist.
Im Gegensatz zu den bei psychischen Fehlentwicklungen relevanten Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa wird für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS und in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, weil es hier nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden. Dies gilt gemäss BGE 123 V 99 aber nur, sofern die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik nicht ganz in den Hintergrund treten.
Einen Überblick über die Schleudertraumapraxis erhalten Sie in diesem Flussdiagramm
Diese nicht nur für Laien schwer nachvollziehbare Praxis kann zum merkwürdigen Resultat führen, dass zwar die Ärzte die gesundheitlichen Beschwerden auf den Unfall zurück führen (natürlicher Kausalzusammenhang), dass aber die obligatorische Unfallversicherung keine Leistungen erbringen muss, weil der adäquate Kausalzusammenhang nicht gegeben ist.
Da im Bereich der Haftpflichtversicherung weniger hohe Anforderungen an den adäquaten Kausalzusammenhang gestellt werden, muss aber auch in diesen Fällen in aller Regel die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Leistungen erbringen (vgl. die Urteile BGE 123 III 110 und BGE 123 V 104).
Es kann also sein, dass die obligatorische Unfallversicherung keine Leistungen erbringt, die Haftpflichtversicherung hingegen Schadenersatz (Erwerbsschaden, Haushaltschaden etc.) und Genugtuung (Schmerzensgeld) leisten muss.
Weil die rechtliche Situation beim Schleudertrauma verhältnismässig kompliziert ist, empfehle ich Ihnen, frühzeitig einen spezialisierten Anwalt oder eine Anwältin beizuziehen. Adressen von spezialisierten Rechtsanwälten vermittelt Ihnen beispielsweise die Rechtsberatungsstelle UP für Unfallopfer und Patienten oder der Schleudertraumaverband.
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