Jean Baptiste Huber

Rechtsanwalt und Urkundsperson

Haftpflicht- und Versicherungsrecht

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Aktuell

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15.9.09

Haftpflichtentschädigung - wie hoch ist die Rente?

Seit dem Bundesgerichtsurteil BGE 125 III 312 aus dem Jahre 1999 haben Geschädigte die Wahl, vom Haftpflichtigen eine sogenannte Haftpflichtrente zu verlangen, statt der bis dahin üblichen Kapitalentschädigung. Geschädigte müssen sich deshalb vor dem Fallabschluss überlegen, ob Sie die Entschädigung für Haushaltschaden, Erwerbsschaden, ungedeckte Heilungskosten, Genugtuung etc. in Form einer einmaligen Kapitalzahlung oder lieber als Haftpflichtrente verlangen sollen. Beide Formen haben Vor- und Nachteile.

Ungenügende Berücksichtigung der Geldentwertung

Bei einer Entschädigung in Form einer einmaligen Kapitalentschädigung wird die künftige Geldentwertung nur ungenügend berücksichtigt. Weil bei der Schadensberechnung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein sog. Kapitalisierungszinsfuss von 3.5% verwendet wird, müsste der Geschädigte eine jährliche Rendite von 3.5% plus Teuerung erzielen, damit er nicht benachteiligt wird. Dies ist kaum zu bewerkstelligen. Zudem kann der künftige mögliche Wegfall von Sozialversicherungsleistungen nur ungenügend berücksichtigt werden.

Da hat man was man hat

Von Vorteil ist dagegen, dass der Geschädigte hat was er hat. Eine Haftpflichtentschädigung kann ihm oder ihr auch bei einer künftigen Veränderung der gesundheitlichen oder erwerblichen Situation nicht mehr weggenommen werden. Zudem fällt die Haftpflichtentschädigung im Falle eines frühen Todes als Erbe an die Nachkommen bzw. die Ehegattin oder den Ehegatten, während eine Haftpflichtrente mit dem Tod dahinfällt.
Bei einer Haftpflichtrente wird die künftige Teuerung besser berücksichtigt, weil die Rente indexiert werden kann. Zudem kann der künftige mögliche Wegfall von Sozialversicherungsleistungen vorsorglich berücksichtigt werden, indem die Rentenvereinbarung entsprechend formuliert wird ("Die vereinbarten Beträge vermindern sich um die jeweiligen Renten nach IVG bzw. UVG, welche X. für die gleiche Periode ausgerichtet werden, und welche den Ausgleich des Erwerbsschadens aus dem eingangs genannten Ereignis bezwecken (Kongruenz)."). Dafür bleibt die bzw. der Geschädigte quasi lebenslang mit der Haftpflichtversicherung verbunden, was vielen aus nachvollziehbaren Gründen unangenehm ist.

Kapitalverbrauch berechnen

Im Hinblick auf die Entscheidung, ob besser eine einmalige Kapitalentschädigung oder eine Haftpflichtrente gewählt werden soll, hilft es oft, wenn man sich vergegenwärtigt, wie lange denn ein Haftpflichtkapital reichen würde und welche monatlichen Rentenbeträge daraus bezogen werden können. Gute Dienste dabei leistet der sog. Entnahmeplan-Rechner der deutschen Internet-Seite www.zinsen-berechnen.de.

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11.9.09

Arzthaftpflicht häufig bei Hüftgelenksoperationen

Nach den Aussagen der Deutschen Ärztekammer kommt es in Deutschland zu 40'000 ärztlichen Fehlbehandlungen (Kunstfehler) pro Jahr. Dies geht aus einem Beitrag der Sendung "Menschen bei Maischberger" vom 8. September 2009 hervor. Die Sendung kann hier angeschaut werden: Ärztehaftpflicht bei Maischberger (Beitrag ab 32:31 Minuten). Die häufigsten Kunstfehler ereignen sich bei der fehlerhaften Operationen von Hüftgelenken. Hüftgelenksoperationen sind dabei vor allem bei Zweitoperationen komplikationsträchtig, d.h. wenn ein erstes künstliches Hüftgelenk ausgewechselt und durch eine neue Hüftprothese ersetzt werden muss. Im konkreten Fall wurde durch den operierenden Arzt offenbar ein zu kurzer Prothesenschaft eingesetzt. Trotz eines Gutachtens durch die ärztliche Schlichtungsstelle (vergleichbar der schweizerischen FMH), das eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung aufzeigte, lehnt die Haftpflichtversicherung jede Haftung ab. Der betroffene Patient muss deshalb Zivilklage einreichen.

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9.10.06

Erwerbsausfall von Bäuerinnen

In einem französischsprachigenUrteil vom 26. Juni 2006 hat das Bundesgericht entschieden, dass der Erwerbsschaden von Bäuerinnen (und Bauern), die beispielsweise wegen eines Unfalls arbeitsunfähig geworden sind, nach einer Methode zu berechnen ist, wie sie im Bereich des Haushaltschadens angewandt wird.

Bei Selbständigerwerbenden aus anderen Branchen wird der Erwerbsschaden in der Regel dadurch bestimmt, dass an Hand der Erfolgsrechnungen festgestellt wird, zu welchen Ertragseinbussen der Ausfall des selbständigen Unternehmers bzw. der Unternehmerin geführt hat. Bei mitarbeitenden Ehegattinnen (oder selten: Ehegatten), die keinen Lohn beziehen, kann der Erwerbsschaden entweder durch den Minderertrag der Geschäftstätigkeit nachgeweisen werden, oder es können die Kosten einer Ersatzarbeitskraft geltend gemacht werden, die wegen des Ausfalls der mitarbeitenden Ehegattin eingestellt werden musste. Wird weder eine Ersatzkraft eingestellt, noch eine Ertragseinbusse nachgewiesen (beispielsweise weil der gesunde Ehegatte mehr arbeitet), so ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel kein Schadenersatz für Erwerbsschaden geschuldet (vgl. dazu das Urteil BGE 127 III 403 des Bundesgerichts vom 21. Juni 2001).

Andere Berechnung für die Landwirtschaft

Vermutlich deswegen, weil Bäuerinnen und Bauern zwar sehr viel arbeiten, oft aber wenig verdienen, hat das Bundesgericht nun für die Bestimmung des Erwerbsschadens im Bereich der Landwirtschaft eine abweichende Regelung getroffen. Der Schadenersatz muss bei einer invaliden Bäuerin den wirtschaftlichen Wertverlust ausgleichen, die diese dadurch erleidet, dass sie ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Dieser Wertverlust wird - analog zum Haushaltschaden - dadurch berechnet, dass die Anzahl Stunden, die die Bäuerin nicht mehr arbeiten kann, mit einem Stundenansatz von CHF 30.00 multipliziert werden.

Wert der Arbeit kann den Gewinn übersteigen

Es ist möglich, hält das Bundesgericht zu dieser Berechnungsmethode fest, dass der Wert der Arbeitstunden, die einem Bauernhof gewidmet werden, dessen Ertrag weit übersteigen. (Original auf Französisch: Il est possible que la valeur des heures de travail consacrées à un domaine agricole, cumulées, excède de façon importante le rendement de ce domaine.).

Das Bundesgericht hat damit eine haftpflichtrechtlich interessante Lösung gefunden, die den Gegebenheiten der Landwirtschaft gerecht wird. Es gilt abzuwarten, ob das Bundesgericht bereit sein wird, diese Rechtsprechung auch auf andere ertragsschwache Tätigkeiten auszuweiten.

Das französischsprachige Originalurteil finden Sie hier: Urteil vom 26. Juni 2006.

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