Jean Baptiste Huber

Rechtsanwalt und Urkundsperson

Haftpflicht- und Versicherungsrecht

Bundesplatz 6, Postfach 4315, 6304 Zug
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Aktuell

Hier finden Sie verschiedene Artikel zu aktuellen Themen. Sie können diese Rubrik durchsuchen, indem Sie Suchbegriffe ins Suchfenster oben links eingeben ("Search this blog").

2.2.10

Leistungskürzung in der obligatorischen Unfallversicherung UVG

Wer nach einem Unfall teilinvalid wird, soll künftig nur noch ab einem Invaliditätsgrad von 20 Prozent eine Rente der Unfallversicherung erhalten. Dafür hat sich die vorberatende Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-NR) mit 13 zu 12 Stimmen ausgesprochen.
Nach geltendem Recht wird eine Rente ab einem Invaliditätsgrad von 10 Prozent ausbezahlt. Die SGK-NR nimmt mit ihrem Entscheid den ursprünglichen Vorschlag des Bundesrats wieder auf. Dieser war nach harscher Kritik in der Vernehmlassung aus der Botschaft gestrichen worden.
Die SGK-NR hat die Vorlage des Bundesrates auch in zahlreichen weiteren Punkten verschärft, wie aus einem Communiqué der Parlamentsdienste vom 29. Januar 2010 hervorgeht. So sollen die UVG-Leistungen bei Menschen eingeschränkt werden, die unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden, die sich nicht klar objektivieren lassen - wie Schleudertraumas etc. Mit 13 gegen 11 Stimmen empfiehlt die SGK-NR, den Mindestinvaliditätsgrad für diese Menschen von 10 auf 40 Prozent zu erhöhen.
Mit 12 gegen 10 Stimmen sprach sich die Kommission auch für verschärfte Voraussetzungen für UVG-Witwen- und Witwerrenten aus. Der überlebende Ehegatte soll nur Anspruch auf eine Rente haben, wenn ihm für die Betreuung von nicht rentenberechtigten Kindern Erziehungsgutschriften angerechnet worden sind und er mindestens 50 Jahre alt ist.

Senkung der UVG-Renten ab AHV-Alter

Der Bundesrat möchte den Rentenanspruch auf Witwen beschränken. Zudem sollen sie nur in den Genuss einer Rente kommen, wenn sie älter als 45 sind und Kinder haben, die nicht mehr rentenberechtigt sind.
Wie der Bundesrat will die SGK-NR Überversicherungen nach der Pensionierung abbauen und die UVG-Invalidenrenten beim Erreichen des AHV-Alters kürzen. Pro Jahr, das der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls älter war als 25 Jahre, soll die Kürzung 2,5 Prozent betragen. Während der Bundesrat die Rentenreduktion aber auf 50 Prozent beschränken wollte, sprach sich die SGK-NR mit 13 zu 11 Stimmen für eine unbegrenzte Rentenkürzung aus.

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6.1.10

Eisenbahn-Haftpflicht neu im Eisenbahngesetz

Die Haftpflicht für Eisenbahnunfälle war bislang im Bundesgesetz betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post vom 28.3.1905 (Eisenbahnhaftpflichtgesetz, EHG; SR 211.112.742) geregelt. Dabei galt eine Verjährungsfrist von 2 Jahren seit dem Tag des Unfalls.
Per 1. Januar 2010 hat das Parlament nun das Eisenbahnhaftpflichtgesetz aufgehoben, und hat die Haftung für Eisenbahnunfälle neu in den Artikeln 40b bis 40f des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) geregelt.

Achtung: neue Verjährungsfrist!

Für die Praxis sehr wichtig ist Artikel 40f, in dem es heisst: Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen.
Dies bedeutet u.a., dass sich die Verjährung nach Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts bestimmt, in dem es heisst:
"Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt in einem Jahre von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet."
In Anbetracht der doch recht kurzen einjährigen Frist werden an den Begriff der Kenntnis des Schadens vom Bundesgericht hohe Anforderungen gestellt (vgl. bspw. BGE 4C.135/2003 vom 26.09.2003, E. 4.2.1(italienisch)). Die Kenntnis des Schadens ist deshalb nicht bereits dann gegeben, wenn der Geschädigte feststellt, dass er einen Schaden erlitten hat. Die Kenntnis bezieht sich vielmehr auch auf das Ausmass des Schadens und liegt damit dann vor, wenn der Geschädigte den Schaden – wenn auch nur in groben Zügen – abschätzen und überblicken kann.
Sicherheitshalber empfiehlt es sich aber, die Verjährung frühzeitig, d.h. vor Ablauf eines Jahres seit dem Unfall, zu unterbrechen.

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3.12.07

IV-Rente vor Ende Jahr anmelden!

Auf Grund der 5. IV-Revision entsteht entsteht ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ab 1.1.2008 frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person die Anmeldung bei der IV eingereicht hat (Art. 29 Abs. 1 IVG). Wer zur Zeit arbeitsunfähig ist, sollte deshalb noch vor Ende Jahr eine IV-Anmeldung einreichen. Dann gilt noch die bisherige Regelung gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG, wonach die Leistungen höchstens für die zwölf Monate vor der Anmeldung ausgerichtet werden.

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21.11.07

Auto-Insassenversicherung bei Unfall ausserhalb des Autos

Die Auto-Insassenversicherung muss nicht nur zahlen, wenn Verunfallte tatsächlich im Auto sitzen. Die Zürich Versicherung muss einer Automobilistin, die einen Verkehrsunfall erlitten hat, mehr als 220 000 Franken (Spitaltaggeld, Taggeld und Invaliditätskapital) bezahlen. Die Frau war aus ihrem Auto ausgestiegen und öffnete die Beifahrertüre, um ihre Tasche aus dem Auto zu holen. In diesem Moment wurde sie von einern betrunkenen Lenker angefahren. Sie musste hospitalisiert werden und leidet bis heute unter schweren Unfallfolgen. Die medizinisch-theoretische Invalidität wurde von den Richtern gestützt auf ein Gutachten auf 90% festgesetzt.
Wesentlich für den Entscheid des Bundesgerichts vom 29.10.2007 war der Umstand, dass die Zürich Versicherung in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sämtliche Unfälle einschloss, die sich im Zusammenhang mit dem Gebrauch (im französischen Original utilisation) des Fahrzeugs ereignen. Dieser Begriff ist - so das Bundesgericht - weiter gefasst als der Begriff des Betriebs (französisch emploi), wie ihn Art. 58 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) verwendet.
Hier finden Sie das Urteil 4A_206/2007 des Bundesgerichts vom 29.10.2007

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14.11.07

IV-Zusatzrenten für Ehegatten fallen weg

Mit der Inkraftsetzung der 5. IV-Revision am 1.1.2008 fallen bestehende IV-Zusatzrenten für den Ehegatten weg. Betroffene Personen, die Wohnsitz in der Schweiz haben, können aber prüfen, ob sie ab Januar 2008 Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV haben. Unter dem Titel Ergänzungsleistungen werden maximal folgende jährliche Beiträge ausgerichtet:
  • für Personen zu Hause CHF 53'040.-- (Stand 1.1.2007)*
  • für Heimbewohnerinnen und -bewohner CHF 31'740.-- (Stand 1.1.2007)*
*ohne den Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.

Auskunft über das System der Ergänzungsleistungen gibt das Merkblatt des Bundesamtes für Sozialversicherungen Ergänzungsleistungen zur AHV und IV.

Provisorisch berechnen können Sie Ihren Anspruch mit Hilfe des Merkblatts Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Provisorisch ist die Berechnung deshalb, weil die Ergänzungsleistungen zwar grundsätzlich auf Bundesebene geregelt sind, die Kantone aber gemäss Artikel 5 ELG in gewissen Bereichen abweichende Regelungen treffen können.

Ergänzungsleistungsansprüche sind in der Regel bei den kantonalen Ausgleichskassen geltend zu machen (mit Ausnahme der Kantone BS, GE und ZH). Dort können auch die entsprechenden Formulare bezogen werden.

Adressen:
  • BS: Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstr. 62, Postfach, 4005 Basel, Für Riehen und Bettingen: Gemeindeverwaltung Riehen, 4125 Riehen
  • GE: Office cantonal des personnes âgées (OCPA), Route de Chêne 54, case postale 378, 1211 Genève 29
  • ZH:
    • Zusatzleistungsstelle der Wohnsitzgemeinde
    • Für die Stadt Zürich: Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, Molkenstr. 5/9, 8004 Zürich 4
    • Für die Stadt Winterthur: Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur, Lagerhausstrasse 6, Postfach, 8402 Winterthur
  • Andere Kantone: Kantonale Ausgleichskassen

Schlecht sieht es für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger im Ausland aus. Da Ergänzungsleistungen nur bei Wohnsitz in der Schweiz beantragt werden können, können sie trotz Wegfall der IV-Zusatzrente für den Ehegatten keine Ergänzungsleistungen beantragen. Vergleiche dazu auch den Artikel im Beobachter 23/07: Auslandschweizer - Böses Erwachen für IV-Rentner.

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7.11.07

Anspruch auf Herausgabe der Krankengeschichte

Immer wieder haben Patientinnen und Patienten Probleme damit, Einsicht in ihre eigene Krankengeschichte zu erlangen. Vielen Ärztinnen und Ärzten ist offenbar noch immer nicht bekannt, dass jede Patientin und jeder Patient gestützt auf das Datenschutzgesetz einen Anspruch darauf hat, jederzeit Auskunft über die eigenen Daten zu verlangen ? und zwar grundsätzlich kostenlos.

Die Vereinigung der schweizerischen Datenschutzbeauftragten hat zu diesem Thema einen Leitfaden verfasst, der Ihnen hilft, Ihre Ärztin oder Ihren Arzt davon zu überzeugen, dass er Ihnen Kopien kostenlos zustellen muss: Leitfaden Ihr Patientendossier

Dass zu den Patientenakten, die in Kopie auszuhändigen sind, auch die handschriftliche Krankengeschichte gehört, geht aus einer Auskunft des Rechtsdienstes der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH hervor.

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12.9.07

Keine staatlichen IV-Detektive

Wie das TV-Magazin "10 vor 10" am 11. September 2007 berichtete ( Link zur Sendung), verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf die geplante Anstellung von 30 staatlichen Invalidenversicherungs-Detektiven.
Ursprünglich war offenbar geplant gewesen, diese Detektive sowohl gegen potentielle IV-Betrüger im Inland als auch gegen "Ferien-Rentner" im Ausland einzusetzen. Der Einsatz von Detektiven im Ausland wäre ohnehin ein eher fragwürdiges Unterfangen gewesen, verbietet Artikel 299 des Strafgesetzbuches doch die Vornahme von Amtshandlungen auf einem fremden Staatsgebiet ohne die Einwilligung des betroffenen Staates.

Dieser Umstand erklärt vielleicht auch, weshalb die Invalidenversicherung nicht auf den Einsatz von Detektiven überhaupt, sondern nur auf die Anstellung eigener IV-Detektive verzichten will. Die IV-Stellenleiter wollen, so Stefan Rittler, Leiter der Konferenz der Kantonalen IV-Stellen, vielmehr "spezialisierte Stellen ausserhalb unseres Systems" einsetzen. Alard du Bois-Reymond, Leiter des Bundesamts für Sozialversicherungen erklärte: "Wir können auch mit anderen Versicherungen zusammen arbeiten."

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7.5.07

Pensionskasse-neue Zusammenstellungen des BSV

Seit vielen Jahren veröffentlicht das Bundesamt für Sozialversicherungen die sog. "Mitteilungen über die berufliche Vorsorge".
Neu stellt das BSV zusätzlich drei sehr wertvolle Zusammenstellungen zu den folgenden Themen zur Verfügung:

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19.4.07

5.IV-Revision-Teufel-im-Detail

Es gibt zahlreiche Gründe, Nein zur 5. IV-Revision zu sagen. Einige Gründe habe ich in einem Argumentarium zusammengestellt, das Sie hier herunterladen können: Argumentarium (PDF-File). Nebst den bekannten Gründen gibt es aber noch mindestens einen Grund, Nein zu sagen: den geplanten Artikel 28a IVG. Das Parlament hat darin den Grundstein für eine Änderung der Invaliditätsbemessung gelegt, die verheerende Auswirkungen hätte. Da die Änderung ohne Diskussion angenommen wurde, ist davon auszugehen, dass das Parlament deren Tragweite nicht einmal erkannt hat.

Invaliditätsbemessung nach geltendem Recht

Nach geltendem Recht wird die Invaliditätsbemessung gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wie folgt vorgenommen:

"Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre."

Welches Einkommen eine invalide Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen), und welches Einkommen sie mit der Invalidität noch erzielen kann (sog. Invalideneinkommen), wird nach geltendem Recht im Einzelfall von den Verwaltungsbehörden bzw. Gerichten geprüft. Als Anhaltspunkt für das Valideneinkommen gilt dabei in der Regel das Einkommen, das sie vor Eintritt der Invalidität erzielt hatte.

Konkreter Einkommensvergleich

Konkret: Ein ehemaliger KV-Absolvent ist beruflich erfolgreich und hat vor Eintritt der Invalidität ein Einkommen von CHF 120'000 erzielt. Nach Eintritt der Invalidität kann er noch leichte, kognitiv nicht anspruchsvolle Büroarbeiten im Umfang von 50% leisten. Damit kann er nach Einschätzung der IV noch ein Invalideneinkommen von CHF 30'000 erzielen. Geht man nun nach heutiger Praxis von einem Valideneinkommen von ca. CHF 120'000 und einem Invalideneinkommen von CHF 30'000 aus, so ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 75% und damit ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente.

Neu: Vergleich von Tabellenlöhnen

Dies soll sich nun durch den vorgesehenen Art. 28a IVG ändern. Dieser lautet wie folgt:

Art. 28a Bemessung der Invalidität
1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Artikel 16 ATSG anwendbar. Der Bundesrat umschreibt das zur Bemessung der Invalidität massgebende Erwerbseinkommen.

Wesentlich ist hier der letzte Satz (fett). Damit erhält der Bundesrat die Kompetenz, das zur Bemessung der Invalidität massgebende Erwerbseinkommen in einer Verordnung zu umschreiben.

Der Bundesrat wird voraussichtlich die Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) mit Tabellenlöhnen verbindlich festlegen. Was bedeutet das für unseren KV-Absolventen?

Um den Invaliditätsgrad festzulegen, wird in Zukunft der Durchschnittslohn aller KV-Absolventen als Basis genommen. Dieser beträgt für gesunde KV-Absolventen im Alter unseres Versicherten rund CHF 78'000 (Schätzung gestützt auf Branchenlöhne). Stellt man nun diese CHF 78'000 als Validenlohn einem Invalidenlohn von CHF 30'000 gegenüber, so ergibt sich nurmehr ein Invaliditätsgrad von 62% und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

Ungerechte und problematische Lösung

Dies ist erstens ungerecht, weil unser KV-Absolvent ja jahrelang Prämien auf seinem Einkommen von CHF 120'000 bezahlt hat.

Zweitens würde damit beruflicher Erfolg geradezu bestraft.

Drittens würden damit zahlreiche schwer absehbare Koordinationsprobleme mit anderen Sozialversicherungszweigen geschaffen. Wie soll nach einer derartigen Änderung des IVG eine allfällige Komplementärrente der obligtorischen Unfallversicherung berechnet werden? Bleibt die Bindungswirkung des IV-Entscheids im Bereich der beruflichen Vorsorge erhalten? etc.etc.

Paranoider Anwalt?

Dass das skizzierte Szenario nicht einfach der Fantasie eines paranoiden Anwalts entspringt, geht daraus hervor, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen im Sommer 2005 bereits eine entsprechende Verordnungsbestimmung vorbereitet hatte und diese in Kraft setzen wollte. Da man aber zum Schluss gelangte, dass die Bestimmung im Rahmen des geltenden IVG wohl gesetzeswidrig sei, wurde das Projekt fallen gelassen. Es ist aber davon auszugehen, dass nach einer Annahme der 5. IV-Revision die alten Pläne wieder aus der Schublade geholt würden.

Auch aus diesem Grund heisst es deshalb: Nein zur 5. IV-Revision!

19.04.2007 RA Jean Baptiste Huber, Zug

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19.12.06

Hilflosenentschädigung bei Unfall nicht erst bei Rentenbeginn

Die Verordnung über die Unfallversicherung schreibt vor, dass Hilflosenentschädigungen im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) erst bei Rentenbeginn ausgerichtet werden. In einem Urteil vom 16. Oktober 2006 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, dass diese Bestimmung gesetzeswidrig ist. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigungen kann auch früher entstehen.
Verunfallte Personen, die auf Grund ihrer Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sind oder eine persönliche Überwachung benötigen, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung. Diese beträgt aktuell je nach Schwere der Hilflosigkeit zwischen CHF 585.00 und CHF 1'756 pro Monat.

Kein Zusammenhang mit UVG-Rente


Artikel 37 Satz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bestimmt, das der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats entsteht, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch frühestens beim Beginn eines allfälligen
Rentenanspruchs.

Das Eidgenösische Versicherungsgericht gelangt im Urteil U 286/04 vom 16. Oktober 2006 zum Schluss, dass sich für den damit geschaffenen Zusammenhang zwischen der Hilflosenentschädigung und der Rente kein vernünftiger Grund findet. Ein derartiger Zusammenhang lasse sich dem Gesetz über die Unfallversicherung (UVG) nicht entnehmen. Im Gegenteil habe der Gesetzgeber bei der Schaffung des UVG die Hilflosenentschädigung von der Rente abkoppeln wollen. Artikel 37 UVV ist deshalb gesetzeswidrig.

Künftig werden Unfallopfer eine Hilflosenentschädigung deshalb schon unmittelbar nach dem Unfall verlangen können, wenn die übrigen Voraussetzungen (vgl. Art. 38 UVV) erfüllt sind.

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17.10.06

UVG-Revision-nur noch gekürzte Renten ab 65?

Nach geltendem Recht werden Renten aus der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) bis zum Tod ausgerichtet. Nach dem Entwurf zur UVG-Revision, der demnächst in die Vernehmlassung gehen soll, sollen künftig ab Rentenalter nur noch gekürzte Renten ausgerichtet werden - und zwar auch für diejenigen, die bereits eine Rente beziehen.
Der Entwurf zur Revision des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung sieht für die Zukunft folgende Regelung vor:

Die Invaliden- und Komplementärrenten werden beim Erreichen des Rentenalters wie folgt gekürzt:
  • Für Versicherte, die zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre alt waren; um die Hälfte;
  • Für Versicherte, die zum Unfallzeitpunkt 25 bis 45 Jahre alt waren; stufenweise um 2.5 Prozentpunkte für jedes volles Jahr, das sie zum Unfallzeitpunkt älter als 25 Jahren waren.

Kürzung auch für bestehende Renten


Dies soll aber nicht nur für Neurenten gelten, sondern auch für alle, die bereits eine Rente beziehen. So wird in den Übergangsbestimmungen festgehalten: Invalidenrenten werden nach dem neuen Recht (Art. 20 Abs. 3) gekürzt, wenn die versicherte invalide Person das in Art. 21 AHVG festgesetzte Rentenalter nach dem In-Kraft-Treten dieser Änderung erreicht.

Damit will der Bundesrat offenbar einmal mehr in die Rechte derjenigen Personen eingreifen, die bereits invalid sind. Dies ist verheerend, weil beispielsweise bei der Bestimmung des Versicherungsbedarfs im Invaliditätsfall jeder Versicherungsberater davon ausgegangen ist, dass eine UVG-Rente bis zum Lebensende ausgerichtet wird, und allfällige Änderungen nur für Neurentner gelten würden. Auch in Haftpflichtfällen haben sich die Geschädigten die UVG-Rente gegenüber dem Haftpflichtversicherer bis ans Lebensende an den sog. Rentenschaden anrechnen lassen. Soll die Rente nun nachträglich gekürzt werden, fehlt den Verunfallten im Alter ein wesentlicher Einkommensanteil.

UVG-Rente vom Haftpflichtversicherer nicht voll anrechnen lassen


Es empfiehlt sich deshalb in Haftpflichtfällen, entweder eine sog. Haftpflichtrente zu verlangen oder sich die UVG-Leistungen im Alter nur im Umfang der vorgesehenen Revision anrechnen zu lassen. Näheres dazu kann Ihnen eine spezialisierte Beratungsstelle wie die Rechtsberatungsstelle für Unfallopfer und Patienten UP oder ein spezialisierter Anwalt erklären.

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22.9.06

Erhöhung der IV-Renten um 2.8 Prozent - Neue Grenzbeträge im BVG

Der Bundesrat erhöht die AHV- und IV-Renten auf den 1. Januar 2007 um 2.8 Prozent. Gleichzeitig werden die Grenzbeträge in der Beruflichen Vorsorge (BVG) (Koordinationsabzug, Mindestjahreslohn) angepasst.Die AHV- bzw- IV-Minimalrente steigt von 1'075 auf 1'105 Franken pro Monat, die Maximalrente von 2'150 auf 2'210 Franken. Der Betrag, der im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs vorgesehen ist, beträgt neu 18'140 Franken (17'640) pro Jahr für Alleinstehende, 27'210 Franken (26'460) für Ehepaare und 9'480 Franken (9'225) für Waisen. Auch die Entschädigungen für Hilflose werden angepasst.

Ebenfalls auf den 1. Januar 2007 werden die sog. Grenzbeträge im Bereich des BVG angepasst. Der Koordinationsabzug wird von 22'575 auf 23'205 Franken erhöht. Die Eintrittsschwelle für die obligatorische berufliche Vorsorge (Mindestjahreslohn) steigt auf 19'890 Franken. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) wird ebenfalls nach oben angepasst (6'365 respektive 31'824 Franken).

Die Pressemitteilung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) finden Sie hier.

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14.9.06

30% Scheininvalide im Jahr 2003?

Unter dem Titel "IV: Zahl der Neurenten weiter gesunken" erklärt das Bundesamt für Sozialversicherungen in einer Pressemeldung vom 19.9.2006, die Zahl der Neurenten in der Invalidenversicherung sei gegenüber 2005 um 18% gesunken. Gegenüber 2003 wurde sogar 30% weniger Neurenten zugesprochen.
Offenbar haben die IV-Stellen im ersten Semester 2006 9'800 Neurenten zugesprochen gegenüber 11'900 im ersten Semester 2005 (minus 18%; 2005 total 23'100 Neurenten). Gegenüber dem ersten Semester 2003 mit dem Maximum von 14?500 Neurenten bedeutet das einen Rückgang von über 30%.

30% Scheininvalide?

Vom BSV wird der Rentenrückgang als Erfolg verkauft. Das ist es unter rein finanziellen Gesichtspunkten zweifellos auch (aus Sicht der Invalidenversicherung). Aus einem etwas erweiterten Blickwinkel fragt man sich aber schon, welche Schlüsse man aus dieser Meldung ziehen soll. Haben 30% der Neuberenteten im Jahr 2003 zu Unrecht eine IV-Rente erhalten? Handelt es sich also um Scheininvalide?

Als Rechtsanwalt, der ausschliesslich im Gebiet des Haftpflichtrechts und Sozialversicherungsrechts tätig ist, stelle ich in den letzten Jahren eine Verhärtung der Praxis der IV-Stellen fest. Renten werden in zahlreichen Fällen verweigert, in denen m.E. ein Rentenanspruch besteht. Zum einen bin ich überzeugt, dass IV-Stellen bewusst Rentenbegehren in Grenzfällen ablehnen, weil sie darauf spekulieren, dass zahlreiche Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller gegen eine ablehnende Verfügung nichts unternehmen, sondern den Entscheid einfach akzeptieren.

Zum anderen ist der Rückgang der Renten auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu den sogenannten somatoformen Schmerzstörungen zurückzuführen.

Kaum Anspruch bei somatoformen Schmerzstörungen

Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung wird nach der ICD 10 Ziff. 45.1 (ein international gültiges medizinisches Klassifikationssystem) wie folgt definiert: "Die vorherrschende Beschwerde ist ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozeß oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann. Er tritt in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auf, die schwerwiegend genug sein sollten, um als entscheidende ursächliche Faktoren gelten zu können. Die Folge ist meist eine beträchtlich gesteigerte persönliche oder medizinische Hilfe und Unterstützung."

In einem Entscheid vom 12. März 2004 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermag. Eine somatoforme Schmerzstörung führt nur unter folgenden Bedingungen zu einer Invalidität (Zitat): "Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]; vgl. zum sekundären Krankheitsgewinn hinten Erw. 3.3.2) oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung."

Ärztliche Kritik an der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts wird nicht nur von Rechtsanwälten, sondern auch von zahlreichen Ärtinnen und Ärzten kritisiert. Darunter auch der Chefarzt der Medizinischen Abklärungsstelle Luzern MEDAS, Dr. J. Jeger. Dessen Unterlagen zu einem Vortrag am ASIM Basel vom 15.3.2006 finden Sie hier.

Mit dieser Praxis des Eidgenössichen Versicherungsgerichts wird vielen Schmerzkranken eine Ihnen nach dem Gesetzeswortlaut zustehende Rente verweigert. Diese Ungleichbehandlung von Schmerzkranken ist nur im Rahmen des herrschenden Zeitgeists zu erklären.

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15.8.06

5. IV-Revision - Massnahmen zur Verfahrensstraffung

Auf den 1. Juli 2006 sind die sog. Massnahmen zur Verfahrenstraffung in der Invalidenversicherung als Teil der 5. IV-Revision in Kraft gesetzt worden. Was hat sich dadurch geändert?



  • Das Einspracheverfahren ist durch das Vorbescheidverfahren ersetzt worden. Dies wird in der Praxis wenig ändern, da Einsprachen ohnehin sehr selten gutgeheissen worden waren.

  • Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten und dem Eidgenössischen Versicherunsggericht ist nicht mehr kostenlos. Neu kann von den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern ein Kostenvorschuss und - im Falle des Unterliegens - eine Gerichtsgebühr verlangt werden.

  • Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft die Beschwerden nicht mehr mit voller Kognition, sondern ist neu an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. Ergänzende oder abweichende Sachverhaltsdarstellungen müssen deshalb unbedingt schon vor dem kantonalen Versicherungsgericht vorgebracht werden!


Mehr dazu erfahren Sie auf der Website des Bundesamts für Sozialversicherungen.
Nachtrag: der grösste Teil der Informationen wurde auf der Seite des BSV schon wieder entfernt. Die geänderten Gesetzesbestimmungen finden Sie hier: Bundesblatt 2005
7285
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