Jean Baptiste Huber

Rechtsanwalt und Urkundsperson

Haftpflicht- und Versicherungsrecht

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Aktuell

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6.1.10

Eisenbahn-Haftpflicht neu im Eisenbahngesetz

Die Haftpflicht für Eisenbahnunfälle war bislang im Bundesgesetz betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post vom 28.3.1905 (Eisenbahnhaftpflichtgesetz, EHG; SR 211.112.742) geregelt. Dabei galt eine Verjährungsfrist von 2 Jahren seit dem Tag des Unfalls.
Per 1. Januar 2010 hat das Parlament nun das Eisenbahnhaftpflichtgesetz aufgehoben, und hat die Haftung für Eisenbahnunfälle neu in den Artikeln 40b bis 40f des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) geregelt.

Achtung: neue Verjährungsfrist!

Für die Praxis sehr wichtig ist Artikel 40f, in dem es heisst: Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen.
Dies bedeutet u.a., dass sich die Verjährung nach Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts bestimmt, in dem es heisst:
"Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt in einem Jahre von dem Tage hinweg, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet."
In Anbetracht der doch recht kurzen einjährigen Frist werden an den Begriff der Kenntnis des Schadens vom Bundesgericht hohe Anforderungen gestellt (vgl. bspw. BGE 4C.135/2003 vom 26.09.2003, E. 4.2.1(italienisch)). Die Kenntnis des Schadens ist deshalb nicht bereits dann gegeben, wenn der Geschädigte feststellt, dass er einen Schaden erlitten hat. Die Kenntnis bezieht sich vielmehr auch auf das Ausmass des Schadens und liegt damit dann vor, wenn der Geschädigte den Schaden – wenn auch nur in groben Zügen – abschätzen und überblicken kann.
Sicherheitshalber empfiehlt es sich aber, die Verjährung frühzeitig, d.h. vor Ablauf eines Jahres seit dem Unfall, zu unterbrechen.

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16.11.09

Ueberwiegende Wahrscheinlichkeit entspricht dem wahrscheinlichsten Sachverhalt

Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_717/2009 vom 20.10.2009 eine alte Streitfrage zumindest für das Gebiet des Sozialversicherungsrechts (UVG, Invalidenversicherung etc.) entschieden. Eine sog "überwiegende Wahrscheinlichkeit" liegt nicht erst bei einem Wahrscheinlichkeitsgrad von 75% vor. Es genügt bereits, so das Bundesgericht, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände zur Überzeugung gelangt, dass ein Sachverhalt der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe - bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere - ist, und zudem angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern. Das Bundesgericht hat damit insbesondere auch der Ansicht von Isabelle Berger-Steiner eine Abfuhr erteilt, die am HAVE Personen-Schaden-Forum 2009 einen Wahrscheinlichkeitsgrad von 75% für die "überwiegende Wahrscheinlichkeit" postuliert hatte (Isabelle Berger-Steiner; Kausalität: Beweis, Begrenzung und Begutachtung, in HAVE Personen-Schaden-Forum 2009, S. 13ff.; Powerpoint-Folien siehe hier). Insbesondere im Lichte der Argumentation von Rechtsanwältin Berger-Steiner ist anzunehmen, dass die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts auch im Gebiet des Haftpflichtrechts gelten wird.

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15.9.09

Haftpflichtentschädigung - wie hoch ist die Rente?

Seit dem Bundesgerichtsurteil BGE 125 III 312 aus dem Jahre 1999 haben Geschädigte die Wahl, vom Haftpflichtigen eine sogenannte Haftpflichtrente zu verlangen, statt der bis dahin üblichen Kapitalentschädigung. Geschädigte müssen sich deshalb vor dem Fallabschluss überlegen, ob Sie die Entschädigung für Haushaltschaden, Erwerbsschaden, ungedeckte Heilungskosten, Genugtuung etc. in Form einer einmaligen Kapitalzahlung oder lieber als Haftpflichtrente verlangen sollen. Beide Formen haben Vor- und Nachteile.

Ungenügende Berücksichtigung der Geldentwertung

Bei einer Entschädigung in Form einer einmaligen Kapitalentschädigung wird die künftige Geldentwertung nur ungenügend berücksichtigt. Weil bei der Schadensberechnung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein sog. Kapitalisierungszinsfuss von 3.5% verwendet wird, müsste der Geschädigte eine jährliche Rendite von 3.5% plus Teuerung erzielen, damit er nicht benachteiligt wird. Dies ist kaum zu bewerkstelligen. Zudem kann der künftige mögliche Wegfall von Sozialversicherungsleistungen nur ungenügend berücksichtigt werden.

Da hat man was man hat

Von Vorteil ist dagegen, dass der Geschädigte hat was er hat. Eine Haftpflichtentschädigung kann ihm oder ihr auch bei einer künftigen Veränderung der gesundheitlichen oder erwerblichen Situation nicht mehr weggenommen werden. Zudem fällt die Haftpflichtentschädigung im Falle eines frühen Todes als Erbe an die Nachkommen bzw. die Ehegattin oder den Ehegatten, während eine Haftpflichtrente mit dem Tod dahinfällt.
Bei einer Haftpflichtrente wird die künftige Teuerung besser berücksichtigt, weil die Rente indexiert werden kann. Zudem kann der künftige mögliche Wegfall von Sozialversicherungsleistungen vorsorglich berücksichtigt werden, indem die Rentenvereinbarung entsprechend formuliert wird ("Die vereinbarten Beträge vermindern sich um die jeweiligen Renten nach IVG bzw. UVG, welche X. für die gleiche Periode ausgerichtet werden, und welche den Ausgleich des Erwerbsschadens aus dem eingangs genannten Ereignis bezwecken (Kongruenz)."). Dafür bleibt die bzw. der Geschädigte quasi lebenslang mit der Haftpflichtversicherung verbunden, was vielen aus nachvollziehbaren Gründen unangenehm ist.

Kapitalverbrauch berechnen

Im Hinblick auf die Entscheidung, ob besser eine einmalige Kapitalentschädigung oder eine Haftpflichtrente gewählt werden soll, hilft es oft, wenn man sich vergegenwärtigt, wie lange denn ein Haftpflichtkapital reichen würde und welche monatlichen Rentenbeträge daraus bezogen werden können. Gute Dienste dabei leistet der sog. Entnahmeplan-Rechner der deutschen Internet-Seite www.zinsen-berechnen.de.

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11.9.09

Arzthaftpflicht häufig bei Hüftgelenksoperationen

Nach den Aussagen der Deutschen Ärztekammer kommt es in Deutschland zu 40'000 ärztlichen Fehlbehandlungen (Kunstfehler) pro Jahr. Dies geht aus einem Beitrag der Sendung "Menschen bei Maischberger" vom 8. September 2009 hervor. Die Sendung kann hier angeschaut werden: Ärztehaftpflicht bei Maischberger (Beitrag ab 32:31 Minuten). Die häufigsten Kunstfehler ereignen sich bei der fehlerhaften Operationen von Hüftgelenken. Hüftgelenksoperationen sind dabei vor allem bei Zweitoperationen komplikationsträchtig, d.h. wenn ein erstes künstliches Hüftgelenk ausgewechselt und durch eine neue Hüftprothese ersetzt werden muss. Im konkreten Fall wurde durch den operierenden Arzt offenbar ein zu kurzer Prothesenschaft eingesetzt. Trotz eines Gutachtens durch die ärztliche Schlichtungsstelle (vergleichbar der schweizerischen FMH), das eine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung aufzeigte, lehnt die Haftpflichtversicherung jede Haftung ab. Der betroffene Patient muss deshalb Zivilklage einreichen.

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9.10.06

Erwerbsausfall von Bäuerinnen

In einem französischsprachigenUrteil vom 26. Juni 2006 hat das Bundesgericht entschieden, dass der Erwerbsschaden von Bäuerinnen (und Bauern), die beispielsweise wegen eines Unfalls arbeitsunfähig geworden sind, nach einer Methode zu berechnen ist, wie sie im Bereich des Haushaltschadens angewandt wird.

Bei Selbständigerwerbenden aus anderen Branchen wird der Erwerbsschaden in der Regel dadurch bestimmt, dass an Hand der Erfolgsrechnungen festgestellt wird, zu welchen Ertragseinbussen der Ausfall des selbständigen Unternehmers bzw. der Unternehmerin geführt hat. Bei mitarbeitenden Ehegattinnen (oder selten: Ehegatten), die keinen Lohn beziehen, kann der Erwerbsschaden entweder durch den Minderertrag der Geschäftstätigkeit nachgeweisen werden, oder es können die Kosten einer Ersatzarbeitskraft geltend gemacht werden, die wegen des Ausfalls der mitarbeitenden Ehegattin eingestellt werden musste. Wird weder eine Ersatzkraft eingestellt, noch eine Ertragseinbusse nachgewiesen (beispielsweise weil der gesunde Ehegatte mehr arbeitet), so ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel kein Schadenersatz für Erwerbsschaden geschuldet (vgl. dazu das Urteil BGE 127 III 403 des Bundesgerichts vom 21. Juni 2001).

Andere Berechnung für die Landwirtschaft

Vermutlich deswegen, weil Bäuerinnen und Bauern zwar sehr viel arbeiten, oft aber wenig verdienen, hat das Bundesgericht nun für die Bestimmung des Erwerbsschadens im Bereich der Landwirtschaft eine abweichende Regelung getroffen. Der Schadenersatz muss bei einer invaliden Bäuerin den wirtschaftlichen Wertverlust ausgleichen, die diese dadurch erleidet, dass sie ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Dieser Wertverlust wird - analog zum Haushaltschaden - dadurch berechnet, dass die Anzahl Stunden, die die Bäuerin nicht mehr arbeiten kann, mit einem Stundenansatz von CHF 30.00 multipliziert werden.

Wert der Arbeit kann den Gewinn übersteigen

Es ist möglich, hält das Bundesgericht zu dieser Berechnungsmethode fest, dass der Wert der Arbeitstunden, die einem Bauernhof gewidmet werden, dessen Ertrag weit übersteigen. (Original auf Französisch: Il est possible que la valeur des heures de travail consacrées à un domaine agricole, cumulées, excède de façon importante le rendement de ce domaine.).

Das Bundesgericht hat damit eine haftpflichtrechtlich interessante Lösung gefunden, die den Gegebenheiten der Landwirtschaft gerecht wird. Es gilt abzuwarten, ob das Bundesgericht bereit sein wird, diese Rechtsprechung auch auf andere ertragsschwache Tätigkeiten auszuweiten.

Das französischsprachige Originalurteil finden Sie hier: Urteil vom 26. Juni 2006.

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28.8.06

Steuern auf IV-Renten und Haftpflichtleistungen

Ein neues Bundesgerichtsurteil nimmt Stellung zur steuerrechtlichen Behandlung von Leistungen der Invalidenversicherung sowie von Haftpflichtentschädigungen, die für Haushaltschaden ausgerichtet werden. Bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1991 hatte das Bundesgericht entschieden, dass Haftpflichtentschädigungen für Haushaltschaden nicht steuerpflichtig sind. In einem Urteil vom 23. Februar 2006 (132 II 128 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt (allerdings hat das Bundesgericht erhebliche Fragezeichen hinter die Begründung des Urteils aus dem Jahr 1991 gesetzt).

Zudem hat das Bundesgericht entschieden, dass Renten der Invalidenversicherung der Einkommenssteuer unterliegen, selbst wenn sie ausschliesslich wegen der Einschränkung im Haushalt ausgerichtet werden.

Als Faustregel lässt sich dem Urteil entnehmen, dass Versicherungsleistungen steuerbar sind, wenn sie tatsächlich zu einem Vermögenszugang führen. Gleichen sie nur einen eingetretenen oder künftig entstehenden Vermögensschaden aus, sind sie nicht steuerpflichtig.

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