Jean Baptiste Huber

Rechtsanwalt und Urkundsperson

Haftpflicht- und Versicherungsrecht

Bundesplatz 6, Postfach 4315, 6304 Zug
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Aktuell

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16.11.09

Ueberwiegende Wahrscheinlichkeit entspricht dem wahrscheinlichsten Sachverhalt

Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_717/2009 vom 20.10.2009 eine alte Streitfrage zumindest für das Gebiet des Sozialversicherungsrechts (UVG, Invalidenversicherung etc.) entschieden. Eine sog "überwiegende Wahrscheinlichkeit" liegt nicht erst bei einem Wahrscheinlichkeitsgrad von 75% vor. Es genügt bereits, so das Bundesgericht, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände zur Überzeugung gelangt, dass ein Sachverhalt der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe - bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere - ist, und zudem angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern. Das Bundesgericht hat damit insbesondere auch der Ansicht von Isabelle Berger-Steiner eine Abfuhr erteilt, die am HAVE Personen-Schaden-Forum 2009 einen Wahrscheinlichkeitsgrad von 75% für die "überwiegende Wahrscheinlichkeit" postuliert hatte (Isabelle Berger-Steiner; Kausalität: Beweis, Begrenzung und Begutachtung, in HAVE Personen-Schaden-Forum 2009, S. 13ff.; Powerpoint-Folien siehe hier). Insbesondere im Lichte der Argumentation von Rechtsanwältin Berger-Steiner ist anzunehmen, dass die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts auch im Gebiet des Haftpflichtrechts gelten wird.

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27.8.09

Angeblicher IV-Betrug künstlich aufgebläht

30 Strafanzeigen wegen Renten-Betrugs auf 300'000 ausgerichtete IV-Renten. Das entspricht einem Anteil von 0.1 Promille.


In einer Pressemitteilung vom 27.08.2009 führt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) aus, bei 2'600 Verdachtsfällen in der Invalidenversicherung habe sich der Verdacht auf Betrug in 150 Fällen bestätigt. Strafanzeige wegen Betrugs wurde jedoch nur in 30 Fällen eingereicht.
Was bedeutet das? Es gibt eigentlich nur zwei Möglichkeiten:
  • Entweder handelt es sich nur bei 30 der angeblich 150 Fälle um wirkliche Betrugsfälle. Dann bläht das BSV die mageren Betrugszahlen künstlich auf, um seine Misstrauenskampagne gegen IV-Rentner weiterführen zu können.
  • Oder das BSV begünstigt 120 Betrüger, indem es sie nicht zur Anzeige bringt.
Das zweite ist kaum vorstellbar. Es bleibt deshalb der unerfreuliche Eindruck, dass das BSV seine mageren Erfolge künstlich aufbläht.
Jean Baptiste Huber

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26.1.08

Invaliditätsbemessung bei Teilzeiterwerbstätigen

In einem Urteil I_246/2005 vom 30. Oktober 2007 hat sich das Bundesgericht zur Frage ausgesprochen, wie bei invaliden Personen, die teilweise im Beruf und teilweise im Haushalt tätig sind, der wechselseitigen Beeinflussung der Belastungen Rechnung zu tragen ist. Dem Urteil zu Grunde lag der Fall einer sehr stark sehbehinderten Frau, die vor der Geburt ihres Kindes zu 100% als Telefonistin arbeitete.

Nach der Geburt ihres Kindes war sie in der Haushaltführung und Kinderbetreuung gemäss der von der Invalidenversicherung vorgenommenen Haushaltabklärung zu 38% eingeschränkt. Gemäss einem medizinischen Gutachten wäre sie, wenn man die Betrachtung durch den Haushalt und Kinderbetreuung ausser Acht liesse, in der Tätigkeit als Telefonistin weiterhin 100% arbeitsfähig. Die medizinischen Gutachter stellten aber fest, dass die Versicherte neben den durch die Geburt des Kindes bedingten familiären Mehrbelastungen über keine Kapazitäten für die Ausübung der - ehemals trotz gesundheitlicher Behinderung uneingeschränkt realisierbaren - beruflichen Beschäftigung mehr verfüge.

Das Bundesgericht hat nun dieser Beeinflussung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsbereich durch die Belastung im Haushalt dadurch Rechnung getragen, dass es eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit von 15% annahm. Dabei hat das Bundesgericht auch gleich festgehalten, dass in derartigen Fällen ein Maximalabzug von 15% zulässig sei.

Bei Personen, die teilweise im Beruf und teilweise im Haushalt tätig sind, wird die Invaliditätsbemessung grundsätzlich nach der sogenannten gemischten Methode vorgenommen (vgl. dazu die Beschreibung der Gemischten Methode in Art. 28a IVG).

Dabei wird für den Erwerbsbereich festgestellt, inwieweit die Erwerbsfähigkeit durch die vorliegende Arbeitsunfähigkeit beeinträchtigt ist (vgl. dazu Art. 16 ATSG).

Die Einschränkung im Haushalt wird hingegen durch einen sogenannten Betätigungsvergleich bemessen (vgl. dazu die Abklärungsmethode für Einschränkungen im Haushalt gemäss Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit KSIH des Bundesamts für Sozialversicherungen, Rz. 3084ff.).

Schliesslich werden die gewichteten Invaliditätsgrade aus beiden Bereichen zusammengezählt.

Die IV-Stelle Bern hatte im vorliegenden Fall eine Einschränkung von 0% im Erwerbsbereich angenommen, obwohl die ärztlichen Gutachter klar festgehalten hatten, dass die Versicherten nebst der anstrengenden Tätigkeit im Haushalt und der Kinderbetreuung aus gesundheitlichen Gründen keine Kapazität für eine Berufstätigkeit mehr habe. Das Bundesgericht hat dieser offensichtlichen Beeinträchtigung im Erwerbsbereich, die durch die Belastung im Haushalt entstand, Rechnung getragen.

Aber nur ein bisschen. Obwohl der Versicherten aus gesundheitlichen Gründen nebst Haushalt und Kinderbetreuung keine Kapazität für eine Erwerbsarbeit mehr bleibt - was ja eigentlich zur Annahme einer 100%-igen Erwerbsunfähigkeit hätte führen müssen - hat das Bundesgericht nur eine Beeinträchtigung im Erwerbsbereich von 15% angenommen.

Dies begründet das Bundesgericht wie folgt: Das in der Erwerbsarbeit oder im häuslichen Aufgabenbereich infolge der Beanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsfeld reduzierte Leistungsvermögen kann sodann nur berücksichtigt werden, wenn es offenkundig ist und ein gewisses normales Mass überschreitet. Dessen Ermittlung hat stets auf Grund der konkreten Gegebenheiten im Einzelfall zu erfolgen. In Anlehnung an den so genannten leidensbedingten Abzug vom statistischen Lohn bei der Bemessung des Invalideneinkommens von nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr ausübenden Versicherten (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 [mit Hinweisen] S. 475), welcher unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % begrenzt ist (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 82/01 vom 27. November 2001, E. 4b/cc, publ. in: AHI 2002 S. 62), erscheint vorliegend eine Limitierung der als erheblich anzusehenden Wechselwirkungen ebenfalls sachgerecht. Da invaliditätsfremde Aspekte, anders als beim erwähnten Leidensabzug, keine Rolle spielen, rechtfertigt sich jedoch ein niedrigerer, auf 15 ungewichtete Prozentpunkte festgesetzter Maximalansatz. (Urteil I_246/2005 vom 30. Oktober 2007 (zur Publikation vorgesehen)

Diese Begründung ist m.E. keine Begründung. Weshalb soll in einem Fall, in dem eine Frau auf Grund der Belastung im Haushalt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die Einschränkung nur 15% betragen? Was hat der sogenannte leidensbedingte Abzug mit der vorliegenden Frage zu tun? Weshalb sollen es denn maximal 15% sein?

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20.12.07

Einnahmenüberschuss bei den Sozialversicherungen

Wie aus der soeben veröffentlichten Schweizerischen Sozialversicherungsstatistik 2007 hervorgeht, weisen die Schweizerischen Sozialversicherungen (Unfallversicherung, Invalidenversicherung, Ergänzungsleistungen, Arbeitslosenversicherung etc.) gesamthaft einen Einnahmenüberschuss von 17.5 Milliarden Franken auf. Gemäss der Gesamtrechnung der Sozialversicherungen sind im Jahr 2005 die Einnahmen um 4.0% und die Ausgaben lediglich um 0.6% gestiegen. Damit betrugen im Jahr 2005 die Einnahmen der Sozialversicherungen 132.1 Milliarden Franken, die Ausgaben 114.6 Milliarden Franken. Die Einnahmen nahmen dank höheren Beiträgen und verbesserten Kapitalerträgen deutlich zu. Gleichzeitig stiegen die Ausgaben nur geringfügig.

IV-Defizit relativiert

Im Lichte dieses Einnahmenüberschusses aller Sozialversicherungen von 17.5 Milliarden Franken relativiert sich auch das Defizit der Invalidenversicherung, das 2006 noch rund 1.5 Milliarden Franken betrug.

Sparen führt zu Subventionsrückgang

Weshalb reine Sparmassnahmen nicht zur finanziellen Gesundung der Invalidenversicherung führen, wird auf Seite S. 101 der Sozialversicherungsstatistik 2007 erklärt: Da bei der IV die Beiträge der öffentlichen Hand an die Ausgaben gebunden sind, bewirkt ein Ausgabenrückgang unmittelbar verminderte Einnahmen. Damit ist es nicht möglich, mit verbesserter Ausgabendisziplin, das finanzielle Gleichgewicht zu erreichen.
Die getroffenen Sparmassnahmen führen deshalb dazu, dass die Invalidenversicherung von der öffentlichen Hand buchstäblich ausgehungert wird. Dies ist aus der folgenden Grafik gut ersichtlich: Rückgang der Subventionen für die Invalidenversicherung

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10.12.07

Lebenspraktische Begleitung auch für körperlich Behinderte

Als hilflos im Sinne der Invalidenversicherung gilt gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG auch, wer zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Gemäss Art. 38 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann, für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Falsche Auffasung des Bundesamts für Sozialversicherungen


Das Bundesamt für Sozialversicherungen (und die IV-Stelle Bern) hatten sich auf den Standpunkt gestellt, dass nur Personen mit einer psychischen oder geistigen Behinderung Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung hätten. In einem Urteil I 317/2007 vom 23.10.2007 hat das Bundesgericht nun klargestellt, dass auch Menschen ohne psychische Behinderung Anspruch auf lebenspraktische Begleitung und damit je nachdem auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben, sofern sie die Bedingungen von Art. 38 IVV erfüllen. Damit muss auch bei Menschen mit körperlicher Behinderung wie beispielsweise Blindheit, Paraplegie, Tetraplegie etc. ein allfälliger Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bei der Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit mitberücksichtigt werden.

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3.12.07

IV-Rente vor Ende Jahr anmelden!

Auf Grund der 5. IV-Revision entsteht entsteht ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ab 1.1.2008 frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person die Anmeldung bei der IV eingereicht hat (Art. 29 Abs. 1 IVG). Wer zur Zeit arbeitsunfähig ist, sollte deshalb noch vor Ende Jahr eine IV-Anmeldung einreichen. Dann gilt noch die bisherige Regelung gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG, wonach die Leistungen höchstens für die zwölf Monate vor der Anmeldung ausgerichtet werden.

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14.11.07

IV-Zusatzrenten für Ehegatten fallen weg

Mit der Inkraftsetzung der 5. IV-Revision am 1.1.2008 fallen bestehende IV-Zusatzrenten für den Ehegatten weg. Betroffene Personen, die Wohnsitz in der Schweiz haben, können aber prüfen, ob sie ab Januar 2008 Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV haben. Unter dem Titel Ergänzungsleistungen werden maximal folgende jährliche Beiträge ausgerichtet:
  • für Personen zu Hause CHF 53'040.-- (Stand 1.1.2007)*
  • für Heimbewohnerinnen und -bewohner CHF 31'740.-- (Stand 1.1.2007)*
*ohne den Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.

Auskunft über das System der Ergänzungsleistungen gibt das Merkblatt des Bundesamtes für Sozialversicherungen Ergänzungsleistungen zur AHV und IV.

Provisorisch berechnen können Sie Ihren Anspruch mit Hilfe des Merkblatts Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Provisorisch ist die Berechnung deshalb, weil die Ergänzungsleistungen zwar grundsätzlich auf Bundesebene geregelt sind, die Kantone aber gemäss Artikel 5 ELG in gewissen Bereichen abweichende Regelungen treffen können.

Ergänzungsleistungsansprüche sind in der Regel bei den kantonalen Ausgleichskassen geltend zu machen (mit Ausnahme der Kantone BS, GE und ZH). Dort können auch die entsprechenden Formulare bezogen werden.

Adressen:
  • BS: Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstr. 62, Postfach, 4005 Basel, Für Riehen und Bettingen: Gemeindeverwaltung Riehen, 4125 Riehen
  • GE: Office cantonal des personnes âgées (OCPA), Route de Chêne 54, case postale 378, 1211 Genève 29
  • ZH:
    • Zusatzleistungsstelle der Wohnsitzgemeinde
    • Für die Stadt Zürich: Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, Molkenstr. 5/9, 8004 Zürich 4
    • Für die Stadt Winterthur: Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur, Lagerhausstrasse 6, Postfach, 8402 Winterthur
  • Andere Kantone: Kantonale Ausgleichskassen

Schlecht sieht es für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger im Ausland aus. Da Ergänzungsleistungen nur bei Wohnsitz in der Schweiz beantragt werden können, können sie trotz Wegfall der IV-Zusatzrente für den Ehegatten keine Ergänzungsleistungen beantragen. Vergleiche dazu auch den Artikel im Beobachter 23/07: Auslandschweizer - Böses Erwachen für IV-Rentner.

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31.10.07

Fehlender FMH-Titel mindert Beweiswert eines Arztberichts

Ein Bericht, der von einem Arzt verfasst wird, der sich als Psychiater FMH bezeichnet, obwohl er nicht über den entsprechenden Titel verfügt, hat einen verminderten Beweiswert. Dies hat das Bundesgericht im Urteil I 65/07 vom 31. August 2007 entschieden.

Vgl. dazu auch den früheren Bericht über einen Arzt des RAD Luzern, der einen Doktortitel führte, über den er nicht verfügte: hier...

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20.10.07

Schleudertrauma - Presserat rügt "Facts" wegen falscher Darstellung

Mit einem Bericht über einen Schleudertrauma-Patienten und dessen Anwalt im IV-Verfahren hat "Facts" Tatsachen entstellt, falsche Informationen nicht berichtigt und die Anhörungspflicht verletzt. Dies hält der Schweizer Presserat in einer kürzlich veröffentlichten Stellungnahme vom 27. Juni 2007 fest. Der Journalist Markus Schär hatte im zwischenzeitlich eingestellten Nachrichtenmagazin "Facts" im Januar 2007 unter dem Titel Schwindel nach dem Unfall über einen Mann berichtet, der wegen eines Schleudertraumas eine volle IV-Rente sowie Leistungen der Suva bezieht. Es handelt sich dabei um Herrn S., der Gegenstand eines Grundsatzurteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. Februar 1991 bildete (BGE 117 V 359).

Schär hatte den Vorwurf erhoben, der Rechtsanwalt von Herrn S. habe Bemühungen um die berufliche Wiedereingliederung seines Klienten hintertrieben und er habe auf standesrechtlich verpönter Erfolgshonorarbasis gearbeitet. Fälschlicherweise habe «Facts», so der Pressrat, ausserdem behauptet, der IV-Rentner betreibe ein Computergeschäft. Diese und andere Punkte hätte «Facts» unverzüglich und von sich aus berichtigen müssen. Gemäss Presserat ist dafür eine Gegendarstellung nicht geeignet, zumal «Facts» an seiner Darstellung festhielt.

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17.10.07

Keine Begleitung zu medizinischen Begutachtungungen

Wer sich einer medizinischen Begutachtung unterziehen muss, darf sich nicht durch einen Arzt oder eine sonstige Drittperson begleiten lassen. Dies hat das Bundesgericht in einem neusten Urteil vom 7. August 2007 entschieden (Urteil I 991/06 vom 7.8.2007). Zur Begründung führt das Bundesgericht aus: Denn die Anwesenheit - auch medizinisch ausgebildeter - Dritter im Rahmen der ärztlichen Untersuchung ist unvereinbar mit dem Vertrauensverhältnis, das eine erspriessliche medizinische Begutachtung voraussetzt. In zwei Urteilen vom 26.6.2007 (Urteil I 42/06 vom 26.6.2007) und vom 14.8.2006 (BGE 132 V 443) hatte das Bundesgericht zuvor bereits entschieden, dass kein Anspruch darauf besteht, sich zu einer Begutachtung durch einen Rechtsanwalt begleiten zu lassen.

Im Widerspruch zur Lehre

Namhafte Sozialversicherungsrechtler hatten sich bislang auf den Standpunkt gestellt, im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestehe gemäss Art. 37 ATSG ein Anspruch darauf, sich zu Begutachtungen begleiten zu lassen. So schreibt etwa Ueli Kieser im ATSG-Kommentar zu Art. 37 ATSG: Art. 37 Abs. 1 ATSG gibt einen allgemeinen Anspruch auf Verbeiständung, d.h. darauf, dass sich die Partei bei ihren Handlungen von einer Drittperson begleiten lässt. Die praktische Bedeutung dieser Möglichkeit ist im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren, das vom Schriftlichkeitsprinzip geprägt ist, gering. Immerhin kann der Grundsatz dort Auswirkungen zeitigen, wo die Vertretungsbefugnis wegfällt, weil die Partei persönlich zu handeln hat. So kann sich etwa eine Partei grundsätzlich ohne Einschränkung bei einer medizinischen Abklärung durch eine von ihr frei bestimmte Drittperson begleiten lassen (...).

Verletzung der Waffengleichheit

Angesichts der enormen Bedeutung von medizinischen Begutachtungen im Bereich der obilgatorischen Unfallversicherung UVG und der Invalidenversicherung IV sind die Urteile des Bundesgerichts von grosser Tragweite. Insbesondere Versicherte, die ein Schleudertrauma oder eine Schädelhirnverletzung erlitten haben, die bildgebend nicht (mehr) nachzuweisen ist, sind beinahe vollständig vom Urteil des Gutachters abhängig. Ob ein Versicherter Leistungen (Taggeld, Rente, Heilungskosten) erhält, wird heute weitgehend durch das Resultat der medizinischen Begutachtung und nicht auf dem juristischen Parkett entschieden. Die Versicherungen haben dies erkannt und beauftragen bevorzugt Gutachter, die regelmässig in ihrem Sinne entscheiden. Dadurch, dass ein Versicherter sich nun nicht einmal mehr zur Begutachtung begleiten lassen darf, ist er endgültig der Willkür des Gutachters ausgeliefert. Feststellungen des Gutachters, die nicht den Tatsachen entsprechen, lassen sich mangels Zeugen kaum mehr entkräften. Die sogenannte Waffengleichheit, die in Art. 6 EMRK für das gerichtliche Verfahren garantiert wird, ist damit für das Sozialversicherungsverfahren nicht mehr gegeben.

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12.9.07

Keine staatlichen IV-Detektive

Wie das TV-Magazin "10 vor 10" am 11. September 2007 berichtete ( Link zur Sendung), verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf die geplante Anstellung von 30 staatlichen Invalidenversicherungs-Detektiven.
Ursprünglich war offenbar geplant gewesen, diese Detektive sowohl gegen potentielle IV-Betrüger im Inland als auch gegen "Ferien-Rentner" im Ausland einzusetzen. Der Einsatz von Detektiven im Ausland wäre ohnehin ein eher fragwürdiges Unterfangen gewesen, verbietet Artikel 299 des Strafgesetzbuches doch die Vornahme von Amtshandlungen auf einem fremden Staatsgebiet ohne die Einwilligung des betroffenen Staates.

Dieser Umstand erklärt vielleicht auch, weshalb die Invalidenversicherung nicht auf den Einsatz von Detektiven überhaupt, sondern nur auf die Anstellung eigener IV-Detektive verzichten will. Die IV-Stellenleiter wollen, so Stefan Rittler, Leiter der Konferenz der Kantonalen IV-Stellen, vielmehr "spezialisierte Stellen ausserhalb unseres Systems" einsetzen. Alard du Bois-Reymond, Leiter des Bundesamts für Sozialversicherungen erklärte: "Wir können auch mit anderen Versicherungen zusammen arbeiten."

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19.4.07

5.IV-Revision-Teufel-im-Detail

Es gibt zahlreiche Gründe, Nein zur 5. IV-Revision zu sagen. Einige Gründe habe ich in einem Argumentarium zusammengestellt, das Sie hier herunterladen können: Argumentarium (PDF-File). Nebst den bekannten Gründen gibt es aber noch mindestens einen Grund, Nein zu sagen: den geplanten Artikel 28a IVG. Das Parlament hat darin den Grundstein für eine Änderung der Invaliditätsbemessung gelegt, die verheerende Auswirkungen hätte. Da die Änderung ohne Diskussion angenommen wurde, ist davon auszugehen, dass das Parlament deren Tragweite nicht einmal erkannt hat.

Invaliditätsbemessung nach geltendem Recht

Nach geltendem Recht wird die Invaliditätsbemessung gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wie folgt vorgenommen:

"Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre."

Welches Einkommen eine invalide Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen), und welches Einkommen sie mit der Invalidität noch erzielen kann (sog. Invalideneinkommen), wird nach geltendem Recht im Einzelfall von den Verwaltungsbehörden bzw. Gerichten geprüft. Als Anhaltspunkt für das Valideneinkommen gilt dabei in der Regel das Einkommen, das sie vor Eintritt der Invalidität erzielt hatte.

Konkreter Einkommensvergleich

Konkret: Ein ehemaliger KV-Absolvent ist beruflich erfolgreich und hat vor Eintritt der Invalidität ein Einkommen von CHF 120'000 erzielt. Nach Eintritt der Invalidität kann er noch leichte, kognitiv nicht anspruchsvolle Büroarbeiten im Umfang von 50% leisten. Damit kann er nach Einschätzung der IV noch ein Invalideneinkommen von CHF 30'000 erzielen. Geht man nun nach heutiger Praxis von einem Valideneinkommen von ca. CHF 120'000 und einem Invalideneinkommen von CHF 30'000 aus, so ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 75% und damit ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente.

Neu: Vergleich von Tabellenlöhnen

Dies soll sich nun durch den vorgesehenen Art. 28a IVG ändern. Dieser lautet wie folgt:

Art. 28a Bemessung der Invalidität
1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Artikel 16 ATSG anwendbar. Der Bundesrat umschreibt das zur Bemessung der Invalidität massgebende Erwerbseinkommen.

Wesentlich ist hier der letzte Satz (fett). Damit erhält der Bundesrat die Kompetenz, das zur Bemessung der Invalidität massgebende Erwerbseinkommen in einer Verordnung zu umschreiben.

Der Bundesrat wird voraussichtlich die Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) mit Tabellenlöhnen verbindlich festlegen. Was bedeutet das für unseren KV-Absolventen?

Um den Invaliditätsgrad festzulegen, wird in Zukunft der Durchschnittslohn aller KV-Absolventen als Basis genommen. Dieser beträgt für gesunde KV-Absolventen im Alter unseres Versicherten rund CHF 78'000 (Schätzung gestützt auf Branchenlöhne). Stellt man nun diese CHF 78'000 als Validenlohn einem Invalidenlohn von CHF 30'000 gegenüber, so ergibt sich nurmehr ein Invaliditätsgrad von 62% und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

Ungerechte und problematische Lösung

Dies ist erstens ungerecht, weil unser KV-Absolvent ja jahrelang Prämien auf seinem Einkommen von CHF 120'000 bezahlt hat.

Zweitens würde damit beruflicher Erfolg geradezu bestraft.

Drittens würden damit zahlreiche schwer absehbare Koordinationsprobleme mit anderen Sozialversicherungszweigen geschaffen. Wie soll nach einer derartigen Änderung des IVG eine allfällige Komplementärrente der obligtorischen Unfallversicherung berechnet werden? Bleibt die Bindungswirkung des IV-Entscheids im Bereich der beruflichen Vorsorge erhalten? etc.etc.

Paranoider Anwalt?

Dass das skizzierte Szenario nicht einfach der Fantasie eines paranoiden Anwalts entspringt, geht daraus hervor, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen im Sommer 2005 bereits eine entsprechende Verordnungsbestimmung vorbereitet hatte und diese in Kraft setzen wollte. Da man aber zum Schluss gelangte, dass die Bestimmung im Rahmen des geltenden IVG wohl gesetzeswidrig sei, wurde das Projekt fallen gelassen. Es ist aber davon auszugehen, dass nach einer Annahme der 5. IV-Revision die alten Pläne wieder aus der Schublade geholt würden.

Auch aus diesem Grund heisst es deshalb: Nein zur 5. IV-Revision!

19.04.2007 RA Jean Baptiste Huber, Zug

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26.3.07

Nein zur 5. IV-Revision

Die Ziele der 5. IV. Revision - Frühintegration, Eingliederung vor Rente - lassen sich mit der vorgesehenen Gesetzesänderung nicht erreichen. Die Revision würde nur zusätzliche Kosten verursachen und tief in die Rechte aller Schweizerinnen und Schweizer eingreifen. Deshalb: Nein zur 5. IV-Revision! (PDF-Dokument). Verbreiten Sie das Flugblatt an Ihre Freunde und Bekannten!

Nein zur 5. IV-Revision! (PDF-Dokument)

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22.9.06

Erhöhung der IV-Renten um 2.8 Prozent - Neue Grenzbeträge im BVG

Der Bundesrat erhöht die AHV- und IV-Renten auf den 1. Januar 2007 um 2.8 Prozent. Gleichzeitig werden die Grenzbeträge in der Beruflichen Vorsorge (BVG) (Koordinationsabzug, Mindestjahreslohn) angepasst.Die AHV- bzw- IV-Minimalrente steigt von 1'075 auf 1'105 Franken pro Monat, die Maximalrente von 2'150 auf 2'210 Franken. Der Betrag, der im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs vorgesehen ist, beträgt neu 18'140 Franken (17'640) pro Jahr für Alleinstehende, 27'210 Franken (26'460) für Ehepaare und 9'480 Franken (9'225) für Waisen. Auch die Entschädigungen für Hilflose werden angepasst.

Ebenfalls auf den 1. Januar 2007 werden die sog. Grenzbeträge im Bereich des BVG angepasst. Der Koordinationsabzug wird von 22'575 auf 23'205 Franken erhöht. Die Eintrittsschwelle für die obligatorische berufliche Vorsorge (Mindestjahreslohn) steigt auf 19'890 Franken. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) wird ebenfalls nach oben angepasst (6'365 respektive 31'824 Franken).

Die Pressemitteilung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) finden Sie hier.

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21.9.06

Begleitung bei Begutachtungen nicht erlaubt

In einem Urteil vom 14. August 2006 (veröffentlicht am 21. September 2006) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) entschieden, dass Patientinnen und Patienten sich zu Begutachtungen nicht durch eine Person ihres Vertrauens bzw. einen Rechtsanwalt begleiten lassen dürfen.

Widerspruch zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes?


Artikel 37 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) lautet: "Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen." Der Zürcher Anwalt und Hochschuldozent Ueli Kieser hat sich in seinem ATSG-Kommentar auf den Standpunkt gestellt, gestützt auf diesen Artikel sei es zulässig, eine Vertrauensperson zur Begutachtung mitzunehmen. Kieser führt aus, dieses Recht dürfe nur bei zeitlicher Dringlichkeit eingeschränkt werden, nicht aber "mit der Anrufung des Interesses an der objektiven Wahrheitsfindung" (Kieser, N 8 zu Art. 37).

Das EVG widerspricht dieser Ansicht und verweist zur Begründung auf ein eigenes Urteil, das vor Inkrafttreten des ATSG erlassen wurde. Eine Prüfung, ob diese Ansicht nicht bereits dem Wortlaut des später in Kraft gesetzten Art. 37 ATSG widerspricht, erfolgt nicht.

Ohne äussere Beeinflussung

Das EVG führt weiter aus, die Begutachtung müsse ohne äussere Beeinflussung erfolgen und "dem Gutachter ein möglichst unverfälschtes und wahrheitsgetreues Bild zu verschaffen". Ein Gutachten sei nicht mit einem Augenschein oder einer Zeugenbefragung zu vergleichen. Die begutachtete Person sei nicht in erster Linie als Verfahrenspartei beteiligt, die sich zum Begutachtungsobjekt äussere, sondern werde selber begutachtet.

Wenig überzeugende Rechtsprechung

Betrachtet man die Situation, in der sich eine zu begutachtende Person befindet, ist diese Rechtsprechung wenig überzeugend. Ein Gesuchsteller kann im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) bzw. Invalidenversicherung (IV) von der Versicherung gezwungen werden, sich von einem bestimmten Gutachter untersuchen zu lassen. Solange keine formellen Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorliegen (und solche liegen kaum je vor) kann gegen die Begutachtung nichts unternommen werden. Auch dann nicht, wenn die Person weiss, dass der Gutachter offensichtlich patientenfeindlich und versicherungsnahe ist. In einer derartigen Situation würde eine Begleitung durch eine Vertrauensperson bzw. einen Rechtsanwalt wenigstens etwas helfen, die hoffnungslos unterlegene Situation der zu begutachtenden Person zu verbessern. Durch den Entscheid des EVG wird die Situation der zu begutachtenden Person derart verschlechtert, dass dadurch m.E. der Grundsatz der Waffengleichheit bzw. des "Fair Trials" verletzt ist, wie er in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert wird.

Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte?

Ob die EMRK verletzt ist, wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg geprüft. Beschwerde kann aber nur erheben, wer bereits im nationalen Gerichtsverfahren die Rüge erhoben hat, die EMRK sei verletzt. Ob die Beschwerdeführerin dies getan hat, kann dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht entnommen werden. Falls nicht, müsste möglichst schnell ein geeigneter Fall durchprozessiert werden, damit diese Frage geklärt werden kann.

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14.9.06

30% Scheininvalide im Jahr 2003?

Unter dem Titel "IV: Zahl der Neurenten weiter gesunken" erklärt das Bundesamt für Sozialversicherungen in einer Pressemeldung vom 19.9.2006, die Zahl der Neurenten in der Invalidenversicherung sei gegenüber 2005 um 18% gesunken. Gegenüber 2003 wurde sogar 30% weniger Neurenten zugesprochen.
Offenbar haben die IV-Stellen im ersten Semester 2006 9'800 Neurenten zugesprochen gegenüber 11'900 im ersten Semester 2005 (minus 18%; 2005 total 23'100 Neurenten). Gegenüber dem ersten Semester 2003 mit dem Maximum von 14?500 Neurenten bedeutet das einen Rückgang von über 30%.

30% Scheininvalide?

Vom BSV wird der Rentenrückgang als Erfolg verkauft. Das ist es unter rein finanziellen Gesichtspunkten zweifellos auch (aus Sicht der Invalidenversicherung). Aus einem etwas erweiterten Blickwinkel fragt man sich aber schon, welche Schlüsse man aus dieser Meldung ziehen soll. Haben 30% der Neuberenteten im Jahr 2003 zu Unrecht eine IV-Rente erhalten? Handelt es sich also um Scheininvalide?

Als Rechtsanwalt, der ausschliesslich im Gebiet des Haftpflichtrechts und Sozialversicherungsrechts tätig ist, stelle ich in den letzten Jahren eine Verhärtung der Praxis der IV-Stellen fest. Renten werden in zahlreichen Fällen verweigert, in denen m.E. ein Rentenanspruch besteht. Zum einen bin ich überzeugt, dass IV-Stellen bewusst Rentenbegehren in Grenzfällen ablehnen, weil sie darauf spekulieren, dass zahlreiche Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller gegen eine ablehnende Verfügung nichts unternehmen, sondern den Entscheid einfach akzeptieren.

Zum anderen ist der Rückgang der Renten auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu den sogenannten somatoformen Schmerzstörungen zurückzuführen.

Kaum Anspruch bei somatoformen Schmerzstörungen

Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung wird nach der ICD 10 Ziff. 45.1 (ein international gültiges medizinisches Klassifikationssystem) wie folgt definiert: "Die vorherrschende Beschwerde ist ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozeß oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann. Er tritt in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auf, die schwerwiegend genug sein sollten, um als entscheidende ursächliche Faktoren gelten zu können. Die Folge ist meist eine beträchtlich gesteigerte persönliche oder medizinische Hilfe und Unterstützung."

In einem Entscheid vom 12. März 2004 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermag. Eine somatoforme Schmerzstörung führt nur unter folgenden Bedingungen zu einer Invalidität (Zitat): "Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]; vgl. zum sekundären Krankheitsgewinn hinten Erw. 3.3.2) oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung."

Ärztliche Kritik an der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts wird nicht nur von Rechtsanwälten, sondern auch von zahlreichen Ärtinnen und Ärzten kritisiert. Darunter auch der Chefarzt der Medizinischen Abklärungsstelle Luzern MEDAS, Dr. J. Jeger. Dessen Unterlagen zu einem Vortrag am ASIM Basel vom 15.3.2006 finden Sie hier.

Mit dieser Praxis des Eidgenössichen Versicherungsgerichts wird vielen Schmerzkranken eine Ihnen nach dem Gesetzeswortlaut zustehende Rente verweigert. Diese Ungleichbehandlung von Schmerzkranken ist nur im Rahmen des herrschenden Zeitgeists zu erklären.

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5.9.06

Interinstitutionelle Zusammenarbeit zwischen Sozialversicherern

IIZ-MAMAC - Unter diesem nicht sehr griffigen Kürzel wollen die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die Sozialämter künftig enger zusammenarbeiten.
Menschen, bei denen unklar bzw. strittig ist, in welchem Umfang sie noch arbeitsfähig sind, werden oft zwischen den verschiedenen Amtsstellen (Invalidenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung, Krankenversicherung, Sozialämter) hin- und hergeschoben. Die Zuständigkeiten sind oft unklar und für die betroffene Person ist die Situation zum Verzweifeln.

Inter-Institutionelle Zusammenarbeit IIZ

Seit Jahren wird deshalb von einer engeren Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Sozialversicherern bzw. den Sozialämtern gesprochen (sog. Inter-Institutionelle Zusammenarbeit IIZ). Nun sollen konkrete Schritte folgen.

MAMAC-Medizinisch-Arbeitsmarktliche Assessments mit Case-Management

In einer zweijährigen Pilotphase sollen Invalidenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Sozialämter enger zusammen arbeiten. Eine gemeinsame Anlaufstelle (die Föderalismus sei dank in jedem Kanton wieder anders heisst...) soll die Situation einer betroffenen Person möglichst rasch umfassend und für alle drei Institutionen verbindlich analysieren und mit einem verbindlichen Integrationsplan festlegen, welche Massnahmen für eine Reintegration in den Arbeitsmarkt nötig sind. Gleichzeitig wird ein Case-Management festgelegt und einer der drei Institutionen übertragen.

Der Prozess heisst "MAMAC", was für "Medizinisch-Arbeitsmarktliche Assessments mit Case-Management" steht und soll wie folgt ablaufen (Schema Quelle BSV):
Ablaufschema IIZ-MAMAC

Trägerschaft und beteiligte Kantone


Trägerschaft von IIZ-MAMAC sind das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), die Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren/-direktorinnen und die Konferenz der kantonalen Volkswirtschaftsdirektoren/-direktorinnen sowie der Verband Schweizerischer Arbeitsämter, die IV-Stellen-Konferenz und die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe.

Folgende Kantone, in welchen konkrete Projekte in Vorbereitung oder Durchführung sind, beteiligen sich (Stand August 2006):
  • Aargau
  • Bern
  • Basel-Landschaft
  • Basel-Stadt
  • Freiburg
  • Genf
  • Graubünden
  • Jura
  • Luzern
  • Sankt Gallen
  • Waadt
  • Wallis
  • Zug
  • Zürich

Und die Rechte der Betroffenen?

Dass die Resultate des Assessments für alle beteiligten Sozialversicherer bzw. Sozialämter verbindlich ist, ist grundsätzlich zu begrüssen. So muss sich die betroffene Person nicht mit verschiedenen Stellen herumschlagen, die je aus ihrer Optik Ansprüche abweisen und versuchen, die betroffene Person an die anderen Stellen zu verweisen. Durch die Verbindlichkeit eines gemeinsamen Assessments erhält dieses aber auch ein enormes Gewicht. Es wird deshalb sehr genau zu beobachten sein, in welcher Form die betroffene Person im Rahmen dieses Assessments ihre Rechte wahren kann. Eine erschreckende Vorstellung wäre, wenn die medizinische Abklärung der Leistungsfähigkeit durch die Regionalen Ärztlichen Dienste der Invalidenversicherung vorgenommen würde. Dort sind überwiegend Ärztinnen und Ärzte ohne Facharzttitel FMH beschäftigt, die zum Teil über wenig Berufserfahrung verfügen.

Weiterführende Links:

Mehr zu IIZ-MAMAC erfahren Sie auf der entsprechenden Website des Bundesamts für Sozialversicherungen.

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28.8.06

Steuern auf IV-Renten und Haftpflichtleistungen

Ein neues Bundesgerichtsurteil nimmt Stellung zur steuerrechtlichen Behandlung von Leistungen der Invalidenversicherung sowie von Haftpflichtentschädigungen, die für Haushaltschaden ausgerichtet werden. Bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1991 hatte das Bundesgericht entschieden, dass Haftpflichtentschädigungen für Haushaltschaden nicht steuerpflichtig sind. In einem Urteil vom 23. Februar 2006 (132 II 128 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt (allerdings hat das Bundesgericht erhebliche Fragezeichen hinter die Begründung des Urteils aus dem Jahr 1991 gesetzt).

Zudem hat das Bundesgericht entschieden, dass Renten der Invalidenversicherung der Einkommenssteuer unterliegen, selbst wenn sie ausschliesslich wegen der Einschränkung im Haushalt ausgerichtet werden.

Als Faustregel lässt sich dem Urteil entnehmen, dass Versicherungsleistungen steuerbar sind, wenn sie tatsächlich zu einem Vermögenszugang führen. Gleichen sie nur einen eingetretenen oder künftig entstehenden Vermögensschaden aus, sind sie nicht steuerpflichtig.

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26.8.06

Begleitung bei Begutachtungen

Bei Begutachtungen dürfen Sie eine Vertrauensperson mitnehmen. Dieses Recht sollten Sie ausnützen. Achtung Nachtrag: gemäss einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht ist es nicht zulässig, sich begleichten zu lassen. vgl. "Begleitung bei Begutachtungen nicht erlaubt"

Sozialversicherungsrechtliche Verfahren werden heute in erster Linie nicht auf dem juristischen, sondern auf dem medizinischen Parkett entschieden. Das haben auch die Sozialversicherer verstanden. Sie versuchen deshalb, Begutachtungen bei möglichst willfährigen Gutachterinnen und Gutachtern durchzuführen. Zusätzlich kann die Invalidenversicherung Untersuchungen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchführen lassen. Dabei handelt es sich um Sammelbecken meist schlecht qualifizierter Ärzte, häufig ohne Facharzttitel, die zu einem grossen Teil aus Deutschland stammen.

Gutachter können aus triftigen Gründen abgelehnt werden (Art. 44 ATSG; ATSG ). Auch können Sie Gegenvorschläge gemacht werden. Gegen der RAD hilft aber nichts, auch wenn die Ärzte vollkommen unqualifiziert sind.

Wenig bekannt ist aber, dass Sie zu Begutachtungen eine Begleitperson mitnehmen dürfen. Gemäss Art. 37 ATSG Abs. 1 ATSG kann eine Partei sich verbeiständen lassen, soweit die Dringlichkeit der Untersuchung es nicht ausschliesst. Dem ATSG-Kommentar von Ueli Kieser lässt sich entnehmen, dass dieses Recht nur bei zeitlicher Dringlichkeit eingeschränkt werden darf, nicht aber "mit der Anrufung des Interesses an der objektiven Wahrheitsfindung" (Kieser, N 8 zu Art. 37).

Ich empfehle Ihnen deshalb, zu Begutachtungen und Untersuchungen durch den RAD eine Person Ihres Vertrauens mitzunehmen. Da viele Gutachterstellen bzw. RADs sich dagegen wehren, empfiehlt es sich, dies bereits frühzeitig anzukünden (allenfalls unter Hinweis auf Art. 37 Abs. 1 ATSG und den Kommentar Kieser).

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15.8.06

5. IV-Revision - Massnahmen zur Verfahrensstraffung

Auf den 1. Juli 2006 sind die sog. Massnahmen zur Verfahrenstraffung in der Invalidenversicherung als Teil der 5. IV-Revision in Kraft gesetzt worden. Was hat sich dadurch geändert?



  • Das Einspracheverfahren ist durch das Vorbescheidverfahren ersetzt worden. Dies wird in der Praxis wenig ändern, da Einsprachen ohnehin sehr selten gutgeheissen worden waren.

  • Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten und dem Eidgenössischen Versicherunsggericht ist nicht mehr kostenlos. Neu kann von den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern ein Kostenvorschuss und - im Falle des Unterliegens - eine Gerichtsgebühr verlangt werden.

  • Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft die Beschwerden nicht mehr mit voller Kognition, sondern ist neu an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. Ergänzende oder abweichende Sachverhaltsdarstellungen müssen deshalb unbedingt schon vor dem kantonalen Versicherungsgericht vorgebracht werden!


Mehr dazu erfahren Sie auf der Website des Bundesamts für Sozialversicherungen.
Nachtrag: der grösste Teil der Informationen wurde auf der Seite des BSV schon wieder entfernt. Die geänderten Gesetzesbestimmungen finden Sie hier: Bundesblatt 2005
7285
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4.12.05

Regionale Ärztliche Dienste der IV - Titelschwindler am Werk

Bei den Regionalen Ärztlichen Diensten der IV sammeln sich unerfahrene ÄrztInnen v.a. aus Deutschland. Einige von Ihnen schrecken auch vor Titelschwindel nicht zurück.
Seit dem 1. Januar 2004 (4. IV-Revision) haben die
kantonalen IV-Stellen eigene sog. Regionale Ärztliche
Dienste (RAD), die die Versicherten auch selbst untersuchen. Die ersten Erfahrungen mit den RAD sind ernüchternd. Wenig erfahrene Allgemeinpraktiker oder Ärzte
ohne Facharzttitel untersuchen auch auf Gebieten, von denen sie keine Ahnung haben, und setzen sich dabei nicht selten über die Beurteilung erfahrener Neurologen, Psychiater und anderer Fachärzte hinweg.

Wenig attraktive Stellen für Schweizer


Die Stellen bei den RAD gelten unter Schweizer MedizinerInnen als wenig attraktiv. Für auslän- dische Ärztinnen und Ärzte, die aus prachgründen meist aus Deutschland stammen, sind die Stellen aber angesichts der im Vergleich zu Deutschland deutlich höheren Verdienstmöglichkeiten attraktiv. Als Folge davon sammeln sich bei den RAD zahlreiche deutsche ÄrztInnen und Ärzte, die in der Regel über wenig Berufserfahrung verfügen.

Falscher "Dr.med." ...


Um über diesen Umstand hinwegzutäuschen, schrecken einige davon auch nicht davor zurück, sich als "Dr.med." zu bezeichnen, obwohl sie nie doktoriert haben und sich nur "med.pract." nennen dürften. Der RAD Zürich hat aus diesem Grund vor einiger Zeit eine Ärztin und einen Arzt entlassen.

Gegen den Arzt X., der nach wie vor beim RAD Luzern angestellt ist und dort in der Regel psychiatrische (!) Beurteilungen vornimmt (Nachtrag 14.09.2006: der Arzt X. arbeitet seit dem 30.4.2006 nicht mehr beim RAD Luzern), habe ich am 15. September 2005 Strafanzeige wegen Titelanmassung (§ 25 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Luzern) eingereicht. Der Blick hat darüber am 15. September 2005 berichtet unter dem Titel "Er sollte Scheininvalide entlarven, aber: Der Herr Doktor ist ein ScheinDoktor".

Den Artikel finden Sie
hier ...

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