Jean Baptiste Huber

Rechtsanwalt und Urkundsperson

Haftpflicht- und Versicherungsrecht

Bundesplatz 6, Postfach 4315, 6304 Zug
Telefon 041 725 41 41, Fax 041 725 41 42
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Aktuell

Hier finden Sie verschiedene Artikel zu aktuellen Themen. Sie können diese Rubrik durchsuchen, indem Sie Suchbegriffe ins Suchfenster oben links eingeben ("Search this blog").

2.2.10

Leistungskürzung in der obligatorischen Unfallversicherung UVG

Wer nach einem Unfall teilinvalid wird, soll künftig nur noch ab einem Invaliditätsgrad von 20 Prozent eine Rente der Unfallversicherung erhalten. Dafür hat sich die vorberatende Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-NR) mit 13 zu 12 Stimmen ausgesprochen.
Nach geltendem Recht wird eine Rente ab einem Invaliditätsgrad von 10 Prozent ausbezahlt. Die SGK-NR nimmt mit ihrem Entscheid den ursprünglichen Vorschlag des Bundesrats wieder auf. Dieser war nach harscher Kritik in der Vernehmlassung aus der Botschaft gestrichen worden.
Die SGK-NR hat die Vorlage des Bundesrates auch in zahlreichen weiteren Punkten verschärft, wie aus einem Communiqué der Parlamentsdienste vom 29. Januar 2010 hervorgeht. So sollen die UVG-Leistungen bei Menschen eingeschränkt werden, die unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden, die sich nicht klar objektivieren lassen - wie Schleudertraumas etc. Mit 13 gegen 11 Stimmen empfiehlt die SGK-NR, den Mindestinvaliditätsgrad für diese Menschen von 10 auf 40 Prozent zu erhöhen.
Mit 12 gegen 10 Stimmen sprach sich die Kommission auch für verschärfte Voraussetzungen für UVG-Witwen- und Witwerrenten aus. Der überlebende Ehegatte soll nur Anspruch auf eine Rente haben, wenn ihm für die Betreuung von nicht rentenberechtigten Kindern Erziehungsgutschriften angerechnet worden sind und er mindestens 50 Jahre alt ist.

Senkung der UVG-Renten ab AHV-Alter

Der Bundesrat möchte den Rentenanspruch auf Witwen beschränken. Zudem sollen sie nur in den Genuss einer Rente kommen, wenn sie älter als 45 sind und Kinder haben, die nicht mehr rentenberechtigt sind.
Wie der Bundesrat will die SGK-NR Überversicherungen nach der Pensionierung abbauen und die UVG-Invalidenrenten beim Erreichen des AHV-Alters kürzen. Pro Jahr, das der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls älter war als 25 Jahre, soll die Kürzung 2,5 Prozent betragen. Während der Bundesrat die Rentenreduktion aber auf 50 Prozent beschränken wollte, sprach sich die SGK-NR mit 13 zu 11 Stimmen für eine unbegrenzte Rentenkürzung aus.

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16.11.09

Ueberwiegende Wahrscheinlichkeit entspricht dem wahrscheinlichsten Sachverhalt

Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_717/2009 vom 20.10.2009 eine alte Streitfrage zumindest für das Gebiet des Sozialversicherungsrechts (UVG, Invalidenversicherung etc.) entschieden. Eine sog "überwiegende Wahrscheinlichkeit" liegt nicht erst bei einem Wahrscheinlichkeitsgrad von 75% vor. Es genügt bereits, so das Bundesgericht, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände zur Überzeugung gelangt, dass ein Sachverhalt der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe - bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere - ist, und zudem angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern. Das Bundesgericht hat damit insbesondere auch der Ansicht von Isabelle Berger-Steiner eine Abfuhr erteilt, die am HAVE Personen-Schaden-Forum 2009 einen Wahrscheinlichkeitsgrad von 75% für die "überwiegende Wahrscheinlichkeit" postuliert hatte (Isabelle Berger-Steiner; Kausalität: Beweis, Begrenzung und Begutachtung, in HAVE Personen-Schaden-Forum 2009, S. 13ff.; Powerpoint-Folien siehe hier). Insbesondere im Lichte der Argumentation von Rechtsanwältin Berger-Steiner ist anzunehmen, dass die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts auch im Gebiet des Haftpflichtrechts gelten wird.

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27.8.09

Angeblicher IV-Betrug künstlich aufgebläht

30 Strafanzeigen wegen Renten-Betrugs auf 300'000 ausgerichtete IV-Renten. Das entspricht einem Anteil von 0.1 Promille.


In einer Pressemitteilung vom 27.08.2009 führt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) aus, bei 2'600 Verdachtsfällen in der Invalidenversicherung habe sich der Verdacht auf Betrug in 150 Fällen bestätigt. Strafanzeige wegen Betrugs wurde jedoch nur in 30 Fällen eingereicht.
Was bedeutet das? Es gibt eigentlich nur zwei Möglichkeiten:
  • Entweder handelt es sich nur bei 30 der angeblich 150 Fälle um wirkliche Betrugsfälle. Dann bläht das BSV die mageren Betrugszahlen künstlich auf, um seine Misstrauenskampagne gegen IV-Rentner weiterführen zu können.
  • Oder das BSV begünstigt 120 Betrüger, indem es sie nicht zur Anzeige bringt.
Das zweite ist kaum vorstellbar. Es bleibt deshalb der unerfreuliche Eindruck, dass das BSV seine mageren Erfolge künstlich aufbläht.
Jean Baptiste Huber

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27.2.08

BVG-Pensionskasse Überentschädigungsberechnung

Mit dem Urteil B 10/07 vom 6.2.2008 hat das Bundesgericht eine wichtige Frage zur Überentschädigungsberechnung der Pensionskassen (BVG) entschieden.

Erhält eine invalide Person Leistungen verschiedener Sozialversicherungen, so wird von der Pensionskasse eine sogenannte Überentschädigungsberechnung durchgeführt. Gemäss Art. 24 BVV 2 können Pensionskassen dabei ihre Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.

Seit einer Gesetzesänderung vom 1. Januar 2005 wird dabei nicht nur das effektiv erzielte, sondern auch das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen berücksichtigt (Art. 24 Abs. 2 BVV 2). Umstritten war bisher, ob die Pensionskassen dabei das von der Invalidenversicherung noch als erzielbar erachtete Resteinkommen (Invalideneinkommen) als zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen anrechnen dürfen, oder ob nur das Einkommen berücksichtigt werden darf, das auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt real erzielt werden kann (unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage etc.).

Das Bundesgericht hat die Frage nun im Urteil B 10/07 vom 6.2.2008 wie folgt geklärt:
Die Pensionskasse darf von der Vermutung ausgehen, dass das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt. Sie hat aber der versichten Person das Gehörsrecht mit Bezug auf persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt zu gewähren. Die versicherte Person trifft dabei eine Mitwirkungspflicht, indem sie behaupten, substantiieren und soweit möglich Beweise anbieten muss, aus welchen Gründen es ihr nicht möglich sei, ein Resterwerbseinkommen in Höhe des von der IV angenommenen Invalideneinkommens zu erzielen; namentlich hat sie den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen zu erbringen.

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22.1.08

Welche Pensionskasse muss zahlen?

Mit Urteil 9C_249/2007 vom 6. Dezember 2007 hat das Bundesgericht im Bereich der Beruflichen Vorsorge (BVG) Klarheit zur Frage geschaffen, welche Pensionskasse Leistungen erbringen muss, wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig wird, dann in einem neuen Arbeitsverhältnis wieder arbeiten kann und schliesslich invalid wird.

Die Frage, welche Pensionskasse im Invaliditätsfall Versicherungsleistungen erbringen muss, ist in Art. 23 BVG geregelt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein Anspruch auf Invaliditätsleistungen einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der 30-tägigen Nachdeckungsfrist) entstandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus.

Der enge zeitliche Zusammenhang wird unterbrochen, wenn der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit während einer bestimmten Zeit wiedererlangt hat. In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts war allerdings unklar, ob sich der Begriff der Arbeitsfähigkeit auf die angestammte oder aber auch auf eine andere, allenfalls nach Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art zumutbare Tätigkeit bezog.

Das Bundesgericht hat seine bisher etwas schwankende Rechtsprechung nun in einem Urteil 9C_249/2007 vom 6. Dezember 2007 wie folgt geändert bzw. konkretisiert: Die Rechtsprechung ist dahingehend zu verdeutlichen, dass für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich ist. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Darunter fallen auch leistungsmässig und vom Anforderungsprofil her vergleichbare Ausbildungen. Diese Tätigkeiten müssen jedoch bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben.

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20.12.07

Einnahmenüberschuss bei den Sozialversicherungen

Wie aus der soeben veröffentlichten Schweizerischen Sozialversicherungsstatistik 2007 hervorgeht, weisen die Schweizerischen Sozialversicherungen (Unfallversicherung, Invalidenversicherung, Ergänzungsleistungen, Arbeitslosenversicherung etc.) gesamthaft einen Einnahmenüberschuss von 17.5 Milliarden Franken auf. Gemäss der Gesamtrechnung der Sozialversicherungen sind im Jahr 2005 die Einnahmen um 4.0% und die Ausgaben lediglich um 0.6% gestiegen. Damit betrugen im Jahr 2005 die Einnahmen der Sozialversicherungen 132.1 Milliarden Franken, die Ausgaben 114.6 Milliarden Franken. Die Einnahmen nahmen dank höheren Beiträgen und verbesserten Kapitalerträgen deutlich zu. Gleichzeitig stiegen die Ausgaben nur geringfügig.

IV-Defizit relativiert

Im Lichte dieses Einnahmenüberschusses aller Sozialversicherungen von 17.5 Milliarden Franken relativiert sich auch das Defizit der Invalidenversicherung, das 2006 noch rund 1.5 Milliarden Franken betrug.

Sparen führt zu Subventionsrückgang

Weshalb reine Sparmassnahmen nicht zur finanziellen Gesundung der Invalidenversicherung führen, wird auf Seite S. 101 der Sozialversicherungsstatistik 2007 erklärt: Da bei der IV die Beiträge der öffentlichen Hand an die Ausgaben gebunden sind, bewirkt ein Ausgabenrückgang unmittelbar verminderte Einnahmen. Damit ist es nicht möglich, mit verbesserter Ausgabendisziplin, das finanzielle Gleichgewicht zu erreichen.
Die getroffenen Sparmassnahmen führen deshalb dazu, dass die Invalidenversicherung von der öffentlichen Hand buchstäblich ausgehungert wird. Dies ist aus der folgenden Grafik gut ersichtlich: Rückgang der Subventionen für die Invalidenversicherung

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10.12.07

Lebenspraktische Begleitung auch für körperlich Behinderte

Als hilflos im Sinne der Invalidenversicherung gilt gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG auch, wer zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Gemäss Art. 38 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann, für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Falsche Auffasung des Bundesamts für Sozialversicherungen


Das Bundesamt für Sozialversicherungen (und die IV-Stelle Bern) hatten sich auf den Standpunkt gestellt, dass nur Personen mit einer psychischen oder geistigen Behinderung Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung hätten. In einem Urteil I 317/2007 vom 23.10.2007 hat das Bundesgericht nun klargestellt, dass auch Menschen ohne psychische Behinderung Anspruch auf lebenspraktische Begleitung und damit je nachdem auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben, sofern sie die Bedingungen von Art. 38 IVV erfüllen. Damit muss auch bei Menschen mit körperlicher Behinderung wie beispielsweise Blindheit, Paraplegie, Tetraplegie etc. ein allfälliger Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bei der Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit mitberücksichtigt werden.

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3.12.07

IV-Rente vor Ende Jahr anmelden!

Auf Grund der 5. IV-Revision entsteht entsteht ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ab 1.1.2008 frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person die Anmeldung bei der IV eingereicht hat (Art. 29 Abs. 1 IVG). Wer zur Zeit arbeitsunfähig ist, sollte deshalb noch vor Ende Jahr eine IV-Anmeldung einreichen. Dann gilt noch die bisherige Regelung gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG, wonach die Leistungen höchstens für die zwölf Monate vor der Anmeldung ausgerichtet werden.

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14.11.07

IV-Zusatzrenten für Ehegatten fallen weg

Mit der Inkraftsetzung der 5. IV-Revision am 1.1.2008 fallen bestehende IV-Zusatzrenten für den Ehegatten weg. Betroffene Personen, die Wohnsitz in der Schweiz haben, können aber prüfen, ob sie ab Januar 2008 Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur IV haben. Unter dem Titel Ergänzungsleistungen werden maximal folgende jährliche Beiträge ausgerichtet:
  • für Personen zu Hause CHF 53'040.-- (Stand 1.1.2007)*
  • für Heimbewohnerinnen und -bewohner CHF 31'740.-- (Stand 1.1.2007)*
*ohne den Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.

Auskunft über das System der Ergänzungsleistungen gibt das Merkblatt des Bundesamtes für Sozialversicherungen Ergänzungsleistungen zur AHV und IV.

Provisorisch berechnen können Sie Ihren Anspruch mit Hilfe des Merkblatts Ihr Recht auf Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Provisorisch ist die Berechnung deshalb, weil die Ergänzungsleistungen zwar grundsätzlich auf Bundesebene geregelt sind, die Kantone aber gemäss Artikel 5 ELG in gewissen Bereichen abweichende Regelungen treffen können.

Ergänzungsleistungsansprüche sind in der Regel bei den kantonalen Ausgleichskassen geltend zu machen (mit Ausnahme der Kantone BS, GE und ZH). Dort können auch die entsprechenden Formulare bezogen werden.

Adressen:
  • BS: Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstr. 62, Postfach, 4005 Basel, Für Riehen und Bettingen: Gemeindeverwaltung Riehen, 4125 Riehen
  • GE: Office cantonal des personnes âgées (OCPA), Route de Chêne 54, case postale 378, 1211 Genève 29
  • ZH:
    • Zusatzleistungsstelle der Wohnsitzgemeinde
    • Für die Stadt Zürich: Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, Molkenstr. 5/9, 8004 Zürich 4
    • Für die Stadt Winterthur: Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Winterthur, Lagerhausstrasse 6, Postfach, 8402 Winterthur
  • Andere Kantone: Kantonale Ausgleichskassen

Schlecht sieht es für Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger im Ausland aus. Da Ergänzungsleistungen nur bei Wohnsitz in der Schweiz beantragt werden können, können sie trotz Wegfall der IV-Zusatzrente für den Ehegatten keine Ergänzungsleistungen beantragen. Vergleiche dazu auch den Artikel im Beobachter 23/07: Auslandschweizer - Böses Erwachen für IV-Rentner.

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31.10.07

Fehlender FMH-Titel mindert Beweiswert eines Arztberichts

Ein Bericht, der von einem Arzt verfasst wird, der sich als Psychiater FMH bezeichnet, obwohl er nicht über den entsprechenden Titel verfügt, hat einen verminderten Beweiswert. Dies hat das Bundesgericht im Urteil I 65/07 vom 31. August 2007 entschieden.

Vgl. dazu auch den früheren Bericht über einen Arzt des RAD Luzern, der einen Doktortitel führte, über den er nicht verfügte: hier...

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20.10.07

Schleudertrauma - Presserat rügt "Facts" wegen falscher Darstellung

Mit einem Bericht über einen Schleudertrauma-Patienten und dessen Anwalt im IV-Verfahren hat "Facts" Tatsachen entstellt, falsche Informationen nicht berichtigt und die Anhörungspflicht verletzt. Dies hält der Schweizer Presserat in einer kürzlich veröffentlichten Stellungnahme vom 27. Juni 2007 fest. Der Journalist Markus Schär hatte im zwischenzeitlich eingestellten Nachrichtenmagazin "Facts" im Januar 2007 unter dem Titel Schwindel nach dem Unfall über einen Mann berichtet, der wegen eines Schleudertraumas eine volle IV-Rente sowie Leistungen der Suva bezieht. Es handelt sich dabei um Herrn S., der Gegenstand eines Grundsatzurteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. Februar 1991 bildete (BGE 117 V 359).

Schär hatte den Vorwurf erhoben, der Rechtsanwalt von Herrn S. habe Bemühungen um die berufliche Wiedereingliederung seines Klienten hintertrieben und er habe auf standesrechtlich verpönter Erfolgshonorarbasis gearbeitet. Fälschlicherweise habe «Facts», so der Pressrat, ausserdem behauptet, der IV-Rentner betreibe ein Computergeschäft. Diese und andere Punkte hätte «Facts» unverzüglich und von sich aus berichtigen müssen. Gemäss Presserat ist dafür eine Gegendarstellung nicht geeignet, zumal «Facts» an seiner Darstellung festhielt.

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17.10.07

Keine Begleitung zu medizinischen Begutachtungungen

Wer sich einer medizinischen Begutachtung unterziehen muss, darf sich nicht durch einen Arzt oder eine sonstige Drittperson begleiten lassen. Dies hat das Bundesgericht in einem neusten Urteil vom 7. August 2007 entschieden (Urteil I 991/06 vom 7.8.2007). Zur Begründung führt das Bundesgericht aus: Denn die Anwesenheit - auch medizinisch ausgebildeter - Dritter im Rahmen der ärztlichen Untersuchung ist unvereinbar mit dem Vertrauensverhältnis, das eine erspriessliche medizinische Begutachtung voraussetzt. In zwei Urteilen vom 26.6.2007 (Urteil I 42/06 vom 26.6.2007) und vom 14.8.2006 (BGE 132 V 443) hatte das Bundesgericht zuvor bereits entschieden, dass kein Anspruch darauf besteht, sich zu einer Begutachtung durch einen Rechtsanwalt begleiten zu lassen.

Im Widerspruch zur Lehre

Namhafte Sozialversicherungsrechtler hatten sich bislang auf den Standpunkt gestellt, im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestehe gemäss Art. 37 ATSG ein Anspruch darauf, sich zu Begutachtungen begleiten zu lassen. So schreibt etwa Ueli Kieser im ATSG-Kommentar zu Art. 37 ATSG: Art. 37 Abs. 1 ATSG gibt einen allgemeinen Anspruch auf Verbeiständung, d.h. darauf, dass sich die Partei bei ihren Handlungen von einer Drittperson begleiten lässt. Die praktische Bedeutung dieser Möglichkeit ist im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren, das vom Schriftlichkeitsprinzip geprägt ist, gering. Immerhin kann der Grundsatz dort Auswirkungen zeitigen, wo die Vertretungsbefugnis wegfällt, weil die Partei persönlich zu handeln hat. So kann sich etwa eine Partei grundsätzlich ohne Einschränkung bei einer medizinischen Abklärung durch eine von ihr frei bestimmte Drittperson begleiten lassen (...).

Verletzung der Waffengleichheit

Angesichts der enormen Bedeutung von medizinischen Begutachtungen im Bereich der obilgatorischen Unfallversicherung UVG und der Invalidenversicherung IV sind die Urteile des Bundesgerichts von grosser Tragweite. Insbesondere Versicherte, die ein Schleudertrauma oder eine Schädelhirnverletzung erlitten haben, die bildgebend nicht (mehr) nachzuweisen ist, sind beinahe vollständig vom Urteil des Gutachters abhängig. Ob ein Versicherter Leistungen (Taggeld, Rente, Heilungskosten) erhält, wird heute weitgehend durch das Resultat der medizinischen Begutachtung und nicht auf dem juristischen Parkett entschieden. Die Versicherungen haben dies erkannt und beauftragen bevorzugt Gutachter, die regelmässig in ihrem Sinne entscheiden. Dadurch, dass ein Versicherter sich nun nicht einmal mehr zur Begutachtung begleiten lassen darf, ist er endgültig der Willkür des Gutachters ausgeliefert. Feststellungen des Gutachters, die nicht den Tatsachen entsprechen, lassen sich mangels Zeugen kaum mehr entkräften. Die sogenannte Waffengleichheit, die in Art. 6 EMRK für das gerichtliche Verfahren garantiert wird, ist damit für das Sozialversicherungsverfahren nicht mehr gegeben.

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12.9.07

Keine staatlichen IV-Detektive

Wie das TV-Magazin "10 vor 10" am 11. September 2007 berichtete ( Link zur Sendung), verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf die geplante Anstellung von 30 staatlichen Invalidenversicherungs-Detektiven.
Ursprünglich war offenbar geplant gewesen, diese Detektive sowohl gegen potentielle IV-Betrüger im Inland als auch gegen "Ferien-Rentner" im Ausland einzusetzen. Der Einsatz von Detektiven im Ausland wäre ohnehin ein eher fragwürdiges Unterfangen gewesen, verbietet Artikel 299 des Strafgesetzbuches doch die Vornahme von Amtshandlungen auf einem fremden Staatsgebiet ohne die Einwilligung des betroffenen Staates.

Dieser Umstand erklärt vielleicht auch, weshalb die Invalidenversicherung nicht auf den Einsatz von Detektiven überhaupt, sondern nur auf die Anstellung eigener IV-Detektive verzichten will. Die IV-Stellenleiter wollen, so Stefan Rittler, Leiter der Konferenz der Kantonalen IV-Stellen, vielmehr "spezialisierte Stellen ausserhalb unseres Systems" einsetzen. Alard du Bois-Reymond, Leiter des Bundesamts für Sozialversicherungen erklärte: "Wir können auch mit anderen Versicherungen zusammen arbeiten."

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7.5.07

Pensionskasse-neue Zusammenstellungen des BSV

Seit vielen Jahren veröffentlicht das Bundesamt für Sozialversicherungen die sog. "Mitteilungen über die berufliche Vorsorge".
Neu stellt das BSV zusätzlich drei sehr wertvolle Zusammenstellungen zu den folgenden Themen zur Verfügung:

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19.4.07

5.IV-Revision-Teufel-im-Detail

Es gibt zahlreiche Gründe, Nein zur 5. IV-Revision zu sagen. Einige Gründe habe ich in einem Argumentarium zusammengestellt, das Sie hier herunterladen können: Argumentarium (PDF-File). Nebst den bekannten Gründen gibt es aber noch mindestens einen Grund, Nein zu sagen: den geplanten Artikel 28a IVG. Das Parlament hat darin den Grundstein für eine Änderung der Invaliditätsbemessung gelegt, die verheerende Auswirkungen hätte. Da die Änderung ohne Diskussion angenommen wurde, ist davon auszugehen, dass das Parlament deren Tragweite nicht einmal erkannt hat.

Invaliditätsbemessung nach geltendem Recht

Nach geltendem Recht wird die Invaliditätsbemessung gemäss Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wie folgt vorgenommen:

"Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre."

Welches Einkommen eine invalide Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen), und welches Einkommen sie mit der Invalidität noch erzielen kann (sog. Invalideneinkommen), wird nach geltendem Recht im Einzelfall von den Verwaltungsbehörden bzw. Gerichten geprüft. Als Anhaltspunkt für das Valideneinkommen gilt dabei in der Regel das Einkommen, das sie vor Eintritt der Invalidität erzielt hatte.

Konkreter Einkommensvergleich

Konkret: Ein ehemaliger KV-Absolvent ist beruflich erfolgreich und hat vor Eintritt der Invalidität ein Einkommen von CHF 120'000 erzielt. Nach Eintritt der Invalidität kann er noch leichte, kognitiv nicht anspruchsvolle Büroarbeiten im Umfang von 50% leisten. Damit kann er nach Einschätzung der IV noch ein Invalideneinkommen von CHF 30'000 erzielen. Geht man nun nach heutiger Praxis von einem Valideneinkommen von ca. CHF 120'000 und einem Invalideneinkommen von CHF 30'000 aus, so ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 75% und damit ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente.

Neu: Vergleich von Tabellenlöhnen

Dies soll sich nun durch den vorgesehenen Art. 28a IVG ändern. Dieser lautet wie folgt:

Art. 28a Bemessung der Invalidität
1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Artikel 16 ATSG anwendbar. Der Bundesrat umschreibt das zur Bemessung der Invalidität massgebende Erwerbseinkommen.

Wesentlich ist hier der letzte Satz (fett). Damit erhält der Bundesrat die Kompetenz, das zur Bemessung der Invalidität massgebende Erwerbseinkommen in einer Verordnung zu umschreiben.

Der Bundesrat wird voraussichtlich die Vergleichseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) mit Tabellenlöhnen verbindlich festlegen. Was bedeutet das für unseren KV-Absolventen?

Um den Invaliditätsgrad festzulegen, wird in Zukunft der Durchschnittslohn aller KV-Absolventen als Basis genommen. Dieser beträgt für gesunde KV-Absolventen im Alter unseres Versicherten rund CHF 78'000 (Schätzung gestützt auf Branchenlöhne). Stellt man nun diese CHF 78'000 als Validenlohn einem Invalidenlohn von CHF 30'000 gegenüber, so ergibt sich nurmehr ein Invaliditätsgrad von 62% und damit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.

Ungerechte und problematische Lösung

Dies ist erstens ungerecht, weil unser KV-Absolvent ja jahrelang Prämien auf seinem Einkommen von CHF 120'000 bezahlt hat.

Zweitens würde damit beruflicher Erfolg geradezu bestraft.

Drittens würden damit zahlreiche schwer absehbare Koordinationsprobleme mit anderen Sozialversicherungszweigen geschaffen. Wie soll nach einer derartigen Änderung des IVG eine allfällige Komplementärrente der obligtorischen Unfallversicherung berechnet werden? Bleibt die Bindungswirkung des IV-Entscheids im Bereich der beruflichen Vorsorge erhalten? etc.etc.

Paranoider Anwalt?

Dass das skizzierte Szenario nicht einfach der Fantasie eines paranoiden Anwalts entspringt, geht daraus hervor, dass das Bundesamt für Sozialversicherungen im Sommer 2005 bereits eine entsprechende Verordnungsbestimmung vorbereitet hatte und diese in Kraft setzen wollte. Da man aber zum Schluss gelangte, dass die Bestimmung im Rahmen des geltenden IVG wohl gesetzeswidrig sei, wurde das Projekt fallen gelassen. Es ist aber davon auszugehen, dass nach einer Annahme der 5. IV-Revision die alten Pläne wieder aus der Schublade geholt würden.

Auch aus diesem Grund heisst es deshalb: Nein zur 5. IV-Revision!

19.04.2007 RA Jean Baptiste Huber, Zug

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26.3.07

Nein zur 5. IV-Revision

Die Ziele der 5. IV. Revision - Frühintegration, Eingliederung vor Rente - lassen sich mit der vorgesehenen Gesetzesänderung nicht erreichen. Die Revision würde nur zusätzliche Kosten verursachen und tief in die Rechte aller Schweizerinnen und Schweizer eingreifen. Deshalb: Nein zur 5. IV-Revision! (PDF-Dokument). Verbreiten Sie das Flugblatt an Ihre Freunde und Bekannten!

Nein zur 5. IV-Revision! (PDF-Dokument)

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19.12.06

Hilflosenentschädigung bei Unfall nicht erst bei Rentenbeginn

Die Verordnung über die Unfallversicherung schreibt vor, dass Hilflosenentschädigungen im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) erst bei Rentenbeginn ausgerichtet werden. In einem Urteil vom 16. Oktober 2006 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, dass diese Bestimmung gesetzeswidrig ist. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigungen kann auch früher entstehen.
Verunfallte Personen, die auf Grund ihrer Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sind oder eine persönliche Überwachung benötigen, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung. Diese beträgt aktuell je nach Schwere der Hilflosigkeit zwischen CHF 585.00 und CHF 1'756 pro Monat.

Kein Zusammenhang mit UVG-Rente


Artikel 37 Satz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bestimmt, das der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats entsteht, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch frühestens beim Beginn eines allfälligen
Rentenanspruchs.

Das Eidgenösische Versicherungsgericht gelangt im Urteil U 286/04 vom 16. Oktober 2006 zum Schluss, dass sich für den damit geschaffenen Zusammenhang zwischen der Hilflosenentschädigung und der Rente kein vernünftiger Grund findet. Ein derartiger Zusammenhang lasse sich dem Gesetz über die Unfallversicherung (UVG) nicht entnehmen. Im Gegenteil habe der Gesetzgeber bei der Schaffung des UVG die Hilflosenentschädigung von der Rente abkoppeln wollen. Artikel 37 UVV ist deshalb gesetzeswidrig.

Künftig werden Unfallopfer eine Hilflosenentschädigung deshalb schon unmittelbar nach dem Unfall verlangen können, wenn die übrigen Voraussetzungen (vgl. Art. 38 UVV) erfüllt sind.

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12.11.06

Tinnitus - bald neue SUVA-Praxis?

Die Suva will Versicherungsleistungen für Unfallopfer mit einem Tinnitus (Ohrgeräusch, Ohrenrauschen bzw. -pfeifen) ab 2007 nur noch unter erschwerten Bedingungen gewähren. Dazu will Sie eine Praxis ähnlich der sog. Psychopraxis bzw. der Schleudertraumapraxis schaffen. Dies verlautete aus Kreisen innerhalb der Suva.

Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang

Damit die SUVA oder eine andere obligatorische Unfallversicherung Leistungen erbringen muss, müssen sowohl der sogenannte natürliche Kausalzusammenhang als auch der adäquate Kausalzusammenhang erfüllt sein. Etwas verkürzt gesagt, müssen die Beschwerden aus medizinischer Sicht auf den Unfall zurückzuführen sein (natürlicher Kausalzusammenhang). Zudem muss der Unfall geeignet sein, Verletzungen von der Art der eingetretenen herbeizuführen (adäquater Kausalzusammenhang). Bei normalen Unfällen, beispielsweise einem Beinbruch, ist der adäquate Kausalzusammenhang praktisch immer erfüllt, wenn der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist. Selbst dann, wenn sehr unübliche oder seltene Komplikationen auftreten.

Höhere Anforderungen bei Schleudertrauma und psychischen Unfallfolgen

Bei Schleudertraumen und bei psychischen Unfallfolgen stellt das Eidgenössische Versicherungsgericht aber viel höhere Anforderungen an die Erfüllung des adäquaten Kausalzusammenhangs als bei "normalen" Verletzungen. Damit nebst dem natürlichen auch der adäquate Kausalzusammenhang erfüllt ist, müssen je nach Unfallschwere mehrere der folgenden Zusatzkriterien erfüllt sein:
  • besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
  • Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
  • ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
  • ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
  • schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
  • Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

Eine detaillierte Schilderung dieser komplizierten Rechtsprechung finden Sie hier ...

Zunehmend schwieriger

Da sich die Gerichtspraxis in den letzten Jahren zunehmend verschärft hat, ist es für Schleudertrauma-Patientinnen und -Patienten und Unfallopfer, die unter psychischen Unfallfolgen leiden, sehr schwierig geworden, länger als ca. ein Jahr Taggelder einer UVG-Versicherung zu erhalten. Erfahrungsgemäss werden für ca. ein Jahr Taggelder relativ problemlos ausgerichtet. Plötzlich wird der Fall dann "abgewürgt". In der Regel mit der Behauptung, der adäquate Kausalzusammenhang sei nicht gegeben.

Unverständliche Praxis auch für Tinnitus-Opfer

Diese für Unfallopfer kaum nachvollziehbare Praxis soll nun gemäss Gerüchten aus SUVA-Kreisen ab 2007 auch auf Unfallopfer angewandt werden, die unter einem Tinnitus leiden. Während viele Unfallopfer, die von einem Ohrgeräusch (Pfeifen, Rauschen, Dröhnen etc.) betroffen sind, damit irgendwie zurechtkommen, sind andere davon so stark betroffen, dass es zu Schlafstörungen, Angstzuständen und Depressionen kommen kann. Nicht wenige denken sogar an Selbstmord, um den quälenden Geräuschen zu entkommen. Dass die SUVA nun ausgerechnet dieser schon schwer betroffenen Gruppe das Leben noch schwerer machen will, ist traurig. Es ist zu hoffen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht dem "Vorschlag" der SUVA nicht folgen wird.

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17.10.06

UVG-Revision-nur noch gekürzte Renten ab 65?

Nach geltendem Recht werden Renten aus der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) bis zum Tod ausgerichtet. Nach dem Entwurf zur UVG-Revision, der demnächst in die Vernehmlassung gehen soll, sollen künftig ab Rentenalter nur noch gekürzte Renten ausgerichtet werden - und zwar auch für diejenigen, die bereits eine Rente beziehen.
Der Entwurf zur Revision des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung sieht für die Zukunft folgende Regelung vor:

Die Invaliden- und Komplementärrenten werden beim Erreichen des Rentenalters wie folgt gekürzt:
  • Für Versicherte, die zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre alt waren; um die Hälfte;
  • Für Versicherte, die zum Unfallzeitpunkt 25 bis 45 Jahre alt waren; stufenweise um 2.5 Prozentpunkte für jedes volles Jahr, das sie zum Unfallzeitpunkt älter als 25 Jahren waren.

Kürzung auch für bestehende Renten


Dies soll aber nicht nur für Neurenten gelten, sondern auch für alle, die bereits eine Rente beziehen. So wird in den Übergangsbestimmungen festgehalten: Invalidenrenten werden nach dem neuen Recht (Art. 20 Abs. 3) gekürzt, wenn die versicherte invalide Person das in Art. 21 AHVG festgesetzte Rentenalter nach dem In-Kraft-Treten dieser Änderung erreicht.

Damit will der Bundesrat offenbar einmal mehr in die Rechte derjenigen Personen eingreifen, die bereits invalid sind. Dies ist verheerend, weil beispielsweise bei der Bestimmung des Versicherungsbedarfs im Invaliditätsfall jeder Versicherungsberater davon ausgegangen ist, dass eine UVG-Rente bis zum Lebensende ausgerichtet wird, und allfällige Änderungen nur für Neurentner gelten würden. Auch in Haftpflichtfällen haben sich die Geschädigten die UVG-Rente gegenüber dem Haftpflichtversicherer bis ans Lebensende an den sog. Rentenschaden anrechnen lassen. Soll die Rente nun nachträglich gekürzt werden, fehlt den Verunfallten im Alter ein wesentlicher Einkommensanteil.

UVG-Rente vom Haftpflichtversicherer nicht voll anrechnen lassen


Es empfiehlt sich deshalb in Haftpflichtfällen, entweder eine sog. Haftpflichtrente zu verlangen oder sich die UVG-Leistungen im Alter nur im Umfang der vorgesehenen Revision anrechnen zu lassen. Näheres dazu kann Ihnen eine spezialisierte Beratungsstelle wie die Rechtsberatungsstelle für Unfallopfer und Patienten UP oder ein spezialisierter Anwalt erklären.

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21.9.06

Begleitung bei Begutachtungen nicht erlaubt

In einem Urteil vom 14. August 2006 (veröffentlicht am 21. September 2006) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) entschieden, dass Patientinnen und Patienten sich zu Begutachtungen nicht durch eine Person ihres Vertrauens bzw. einen Rechtsanwalt begleiten lassen dürfen.

Widerspruch zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes?


Artikel 37 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) lautet: "Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen." Der Zürcher Anwalt und Hochschuldozent Ueli Kieser hat sich in seinem ATSG-Kommentar auf den Standpunkt gestellt, gestützt auf diesen Artikel sei es zulässig, eine Vertrauensperson zur Begutachtung mitzunehmen. Kieser führt aus, dieses Recht dürfe nur bei zeitlicher Dringlichkeit eingeschränkt werden, nicht aber "mit der Anrufung des Interesses an der objektiven Wahrheitsfindung" (Kieser, N 8 zu Art. 37).

Das EVG widerspricht dieser Ansicht und verweist zur Begründung auf ein eigenes Urteil, das vor Inkrafttreten des ATSG erlassen wurde. Eine Prüfung, ob diese Ansicht nicht bereits dem Wortlaut des später in Kraft gesetzten Art. 37 ATSG widerspricht, erfolgt nicht.

Ohne äussere Beeinflussung

Das EVG führt weiter aus, die Begutachtung müsse ohne äussere Beeinflussung erfolgen und "dem Gutachter ein möglichst unverfälschtes und wahrheitsgetreues Bild zu verschaffen". Ein Gutachten sei nicht mit einem Augenschein oder einer Zeugenbefragung zu vergleichen. Die begutachtete Person sei nicht in erster Linie als Verfahrenspartei beteiligt, die sich zum Begutachtungsobjekt äussere, sondern werde selber begutachtet.

Wenig überzeugende Rechtsprechung

Betrachtet man die Situation, in der sich eine zu begutachtende Person befindet, ist diese Rechtsprechung wenig überzeugend. Ein Gesuchsteller kann im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) bzw. Invalidenversicherung (IV) von der Versicherung gezwungen werden, sich von einem bestimmten Gutachter untersuchen zu lassen. Solange keine formellen Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorliegen (und solche liegen kaum je vor) kann gegen die Begutachtung nichts unternommen werden. Auch dann nicht, wenn die Person weiss, dass der Gutachter offensichtlich patientenfeindlich und versicherungsnahe ist. In einer derartigen Situation würde eine Begleitung durch eine Vertrauensperson bzw. einen Rechtsanwalt wenigstens etwas helfen, die hoffnungslos unterlegene Situation der zu begutachtenden Person zu verbessern. Durch den Entscheid des EVG wird die Situation der zu begutachtenden Person derart verschlechtert, dass dadurch m.E. der Grundsatz der Waffengleichheit bzw. des "Fair Trials" verletzt ist, wie er in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert wird.

Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte?

Ob die EMRK verletzt ist, wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg geprüft. Beschwerde kann aber nur erheben, wer bereits im nationalen Gerichtsverfahren die Rüge erhoben hat, die EMRK sei verletzt. Ob die Beschwerdeführerin dies getan hat, kann dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht entnommen werden. Falls nicht, müsste möglichst schnell ein geeigneter Fall durchprozessiert werden, damit diese Frage geklärt werden kann.

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14.9.06

30% Scheininvalide im Jahr 2003?

Unter dem Titel "IV: Zahl der Neurenten weiter gesunken" erklärt das Bundesamt für Sozialversicherungen in einer Pressemeldung vom 19.9.2006, die Zahl der Neurenten in der Invalidenversicherung sei gegenüber 2005 um 18% gesunken. Gegenüber 2003 wurde sogar 30% weniger Neurenten zugesprochen.
Offenbar haben die IV-Stellen im ersten Semester 2006 9'800 Neurenten zugesprochen gegenüber 11'900 im ersten Semester 2005 (minus 18%; 2005 total 23'100 Neurenten). Gegenüber dem ersten Semester 2003 mit dem Maximum von 14?500 Neurenten bedeutet das einen Rückgang von über 30%.

30% Scheininvalide?

Vom BSV wird der Rentenrückgang als Erfolg verkauft. Das ist es unter rein finanziellen Gesichtspunkten zweifellos auch (aus Sicht der Invalidenversicherung). Aus einem etwas erweiterten Blickwinkel fragt man sich aber schon, welche Schlüsse man aus dieser Meldung ziehen soll. Haben 30% der Neuberenteten im Jahr 2003 zu Unrecht eine IV-Rente erhalten? Handelt es sich also um Scheininvalide?

Als Rechtsanwalt, der ausschliesslich im Gebiet des Haftpflichtrechts und Sozialversicherungsrechts tätig ist, stelle ich in den letzten Jahren eine Verhärtung der Praxis der IV-Stellen fest. Renten werden in zahlreichen Fällen verweigert, in denen m.E. ein Rentenanspruch besteht. Zum einen bin ich überzeugt, dass IV-Stellen bewusst Rentenbegehren in Grenzfällen ablehnen, weil sie darauf spekulieren, dass zahlreiche Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller gegen eine ablehnende Verfügung nichts unternehmen, sondern den Entscheid einfach akzeptieren.

Zum anderen ist der Rückgang der Renten auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu den sogenannten somatoformen Schmerzstörungen zurückzuführen.

Kaum Anspruch bei somatoformen Schmerzstörungen

Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung wird nach der ICD 10 Ziff. 45.1 (ein international gültiges medizinisches Klassifikationssystem) wie folgt definiert: "Die vorherrschende Beschwerde ist ein andauernder, schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozeß oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann. Er tritt in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Belastungen auf, die schwerwiegend genug sein sollten, um als entscheidende ursächliche Faktoren gelten zu können. Die Folge ist meist eine beträchtlich gesteigerte persönliche oder medizinische Hilfe und Unterstützung."

In einem Entscheid vom 12. März 2004 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgehalten, dass eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermag. Eine somatoforme Schmerzstörung führt nur unter folgenden Bedingungen zu einer Invalidität (Zitat): "Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]; vgl. zum sekundären Krankheitsgewinn hinten Erw. 3.3.2) oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung."

Ärztliche Kritik an der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts wird nicht nur von Rechtsanwälten, sondern auch von zahlreichen Ärtinnen und Ärzten kritisiert. Darunter auch der Chefarzt der Medizinischen Abklärungsstelle Luzern MEDAS, Dr. J. Jeger. Dessen Unterlagen zu einem Vortrag am ASIM Basel vom 15.3.2006 finden Sie hier.

Mit dieser Praxis des Eidgenössichen Versicherungsgerichts wird vielen Schmerzkranken eine Ihnen nach dem Gesetzeswortlaut zustehende Rente verweigert. Diese Ungleichbehandlung von Schmerzkranken ist nur im Rahmen des herrschenden Zeitgeists zu erklären.

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5.9.06

Interinstitutionelle Zusammenarbeit zwischen Sozialversicherern

IIZ-MAMAC - Unter diesem nicht sehr griffigen Kürzel wollen die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die Sozialämter künftig enger zusammenarbeiten.
Menschen, bei denen unklar bzw. strittig ist, in welchem Umfang sie noch arbeitsfähig sind, werden oft zwischen den verschiedenen Amtsstellen (Invalidenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung, Krankenversicherung, Sozialämter) hin- und hergeschoben. Die Zuständigkeiten sind oft unklar und für die betroffene Person ist die Situation zum Verzweifeln.

Inter-Institutionelle Zusammenarbeit IIZ

Seit Jahren wird deshalb von einer engeren Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Sozialversicherern bzw. den Sozialämtern gesprochen (sog. Inter-Institutionelle Zusammenarbeit IIZ). Nun sollen konkrete Schritte folgen.

MAMAC-Medizinisch-Arbeitsmarktliche Assessments mit Case-Management

In einer zweijährigen Pilotphase sollen Invalidenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Sozialämter enger zusammen arbeiten. Eine gemeinsame Anlaufstelle (die Föderalismus sei dank in jedem Kanton wieder anders heisst...) soll die Situation einer betroffenen Person möglichst rasch umfassend und für alle drei Institutionen verbindlich analysieren und mit einem verbindlichen Integrationsplan festlegen, welche Massnahmen für eine Reintegration in den Arbeitsmarkt nötig sind. Gleichzeitig wird ein Case-Management festgelegt und einer der drei Institutionen übertragen.

Der Prozess heisst "MAMAC", was für "Medizinisch-Arbeitsmarktliche Assessments mit Case-Management" steht und soll wie folgt ablaufen (Schema Quelle BSV):
Ablaufschema IIZ-MAMAC

Trägerschaft und beteiligte Kantone


Trägerschaft von IIZ-MAMAC sind das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), die Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren/-direktorinnen und die Konferenz der kantonalen Volkswirtschaftsdirektoren/-direktorinnen sowie der Verband Schweizerischer Arbeitsämter, die IV-Stellen-Konferenz und die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe.

Folgende Kantone, in welchen konkrete Projekte in Vorbereitung oder Durchführung sind, beteiligen sich (Stand August 2006):
  • Aargau
  • Bern
  • Basel-Landschaft
  • Basel-Stadt
  • Freiburg
  • Genf
  • Graubünden
  • Jura
  • Luzern
  • Sankt Gallen
  • Waadt
  • Wallis
  • Zug
  • Zürich

Und die Rechte der Betroffenen?

Dass die Resultate des Assessments für alle beteiligten Sozialversicherer bzw. Sozialämter verbindlich ist, ist grundsätzlich zu begrüssen. So muss sich die betroffene Person nicht mit verschiedenen Stellen herumschlagen, die je aus ihrer Optik Ansprüche abweisen und versuchen, die betroffene Person an die anderen Stellen zu verweisen. Durch die Verbindlichkeit eines gemeinsamen Assessments erhält dieses aber auch ein enormes Gewicht. Es wird deshalb sehr genau zu beobachten sein, in welcher Form die betroffene Person im Rahmen dieses Assessments ihre Rechte wahren kann. Eine erschreckende Vorstellung wäre, wenn die medizinische Abklärung der Leistungsfähigkeit durch die Regionalen Ärztlichen Dienste der Invalidenversicherung vorgenommen würde. Dort sind überwiegend Ärztinnen und Ärzte ohne Facharzttitel FMH beschäftigt, die zum Teil über wenig Berufserfahrung verfügen.

Weiterführende Links:

Mehr zu IIZ-MAMAC erfahren Sie auf der entsprechenden Website des Bundesamts für Sozialversicherungen.

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26.8.06

Begleitung bei Begutachtungen

Bei Begutachtungen dürfen Sie eine Vertrauensperson mitnehmen. Dieses Recht sollten Sie ausnützen. Achtung Nachtrag: gemäss einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht ist es nicht zulässig, sich begleichten zu lassen. vgl. "Begleitung bei Begutachtungen nicht erlaubt"

Sozialversicherungsrechtliche Verfahren werden heute in erster Linie nicht auf dem juristischen, sondern auf dem medizinischen Parkett entschieden. Das haben auch die Sozialversicherer verstanden. Sie versuchen deshalb, Begutachtungen bei möglichst willfährigen Gutachterinnen und Gutachtern durchzuführen. Zusätzlich kann die Invalidenversicherung Untersuchungen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchführen lassen. Dabei handelt es sich um Sammelbecken meist schlecht qualifizierter Ärzte, häufig ohne Facharzttitel, die zu einem grossen Teil aus Deutschland stammen.

Gutachter können aus triftigen Gründen abgelehnt werden (Art. 44 ATSG; ATSG ). Auch können Sie Gegenvorschläge gemacht werden. Gegen der RAD hilft aber nichts, auch wenn die Ärzte vollkommen unqualifiziert sind.

Wenig bekannt ist aber, dass Sie zu Begutachtungen eine Begleitperson mitnehmen dürfen. Gemäss Art. 37 ATSG Abs. 1 ATSG kann eine Partei sich verbeiständen lassen, soweit die Dringlichkeit der Untersuchung es nicht ausschliesst. Dem ATSG-Kommentar von Ueli Kieser lässt sich entnehmen, dass dieses Recht nur bei zeitlicher Dringlichkeit eingeschränkt werden darf, nicht aber "mit der Anrufung des Interesses an der objektiven Wahrheitsfindung" (Kieser, N 8 zu Art. 37).

Ich empfehle Ihnen deshalb, zu Begutachtungen und Untersuchungen durch den RAD eine Person Ihres Vertrauens mitzunehmen. Da viele Gutachterstellen bzw. RADs sich dagegen wehren, empfiehlt es sich, dies bereits frühzeitig anzukünden (allenfalls unter Hinweis auf Art. 37 Abs. 1 ATSG und den Kommentar Kieser).

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15.8.06

5. IV-Revision - Massnahmen zur Verfahrensstraffung

Auf den 1. Juli 2006 sind die sog. Massnahmen zur Verfahrenstraffung in der Invalidenversicherung als Teil der 5. IV-Revision in Kraft gesetzt worden. Was hat sich dadurch geändert?



  • Das Einspracheverfahren ist durch das Vorbescheidverfahren ersetzt worden. Dies wird in der Praxis wenig ändern, da Einsprachen ohnehin sehr selten gutgeheissen worden waren.

  • Das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten und dem Eidgenössischen Versicherunsggericht ist nicht mehr kostenlos. Neu kann von den Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführern ein Kostenvorschuss und - im Falle des Unterliegens - eine Gerichtsgebühr verlangt werden.

  • Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft die Beschwerden nicht mehr mit voller Kognition, sondern ist neu an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden. Ergänzende oder abweichende Sachverhaltsdarstellungen müssen deshalb unbedingt schon vor dem kantonalen Versicherungsgericht vorgebracht werden!


Mehr dazu erfahren Sie auf der Website des Bundesamts für Sozialversicherungen.
Nachtrag: der grösste Teil der Informationen wurde auf der Seite des BSV schon wieder entfernt. Die geänderten Gesetzesbestimmungen finden Sie hier: Bundesblatt 2005
7285
.

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4.12.05

Regionale Ärztliche Dienste der IV - Titelschwindler am Werk

Bei den Regionalen Ärztlichen Diensten der IV sammeln sich unerfahrene ÄrztInnen v.a. aus Deutschland. Einige von Ihnen schrecken auch vor Titelschwindel nicht zurück.
Seit dem 1. Januar 2004 (4. IV-Revision) haben die
kantonalen IV-Stellen eigene sog. Regionale Ärztliche
Dienste (RAD), die die Versicherten auch selbst untersuchen. Die ersten Erfahrungen mit den RAD sind ernüchternd. Wenig erfahrene Allgemeinpraktiker oder Ärzte
ohne Facharzttitel untersuchen auch auf Gebieten, von denen sie keine Ahnung haben, und setzen sich dabei nicht selten über die Beurteilung erfahrener Neurologen, Psychiater und anderer Fachärzte hinweg.

Wenig attraktive Stellen für Schweizer


Die Stellen bei den RAD gelten unter Schweizer MedizinerInnen als wenig attraktiv. Für auslän- dische Ärztinnen und Ärzte, die aus prachgründen meist aus Deutschland stammen, sind die Stellen aber angesichts der im Vergleich zu Deutschland deutlich höheren Verdienstmöglichkeiten attraktiv. Als Folge davon sammeln sich bei den RAD zahlreiche deutsche ÄrztInnen und Ärzte, die in der Regel über wenig Berufserfahrung verfügen.

Falscher "Dr.med." ...


Um über diesen Umstand hinwegzutäuschen, schrecken einige davon auch nicht davor zurück, sich als "Dr.med." zu bezeichnen, obwohl sie nie doktoriert haben und sich nur "med.pract." nennen dürften. Der RAD Zürich hat aus diesem Grund vor einiger Zeit eine Ärztin und einen Arzt entlassen.

Gegen den Arzt X., der nach wie vor beim RAD Luzern angestellt ist und dort in der Regel psychiatrische (!) Beurteilungen vornimmt (Nachtrag 14.09.2006: der Arzt X. arbeitet seit dem 30.4.2006 nicht mehr beim RAD Luzern), habe ich am 15. September 2005 Strafanzeige wegen Titelanmassung (§ 25 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Luzern) eingereicht. Der Blick hat darüber am 15. September 2005 berichtet unter dem Titel "Er sollte Scheininvalide entlarven, aber: Der Herr Doktor ist ein ScheinDoktor".

Den Artikel finden Sie
hier ...

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3.12.05

SUVA missachtet Schleudertraumapraxis des EVG ...

Seit geraumer Zeit lehnt die SUVA vermehrt Leistungen an
Opfer eines Unfalls mit einem Schleudertrauma ab. Dabei wird
jeweils festgehalten, es lägen keine strukturellen
Veränderungen vor. Der bisher als somatische Unfall-
folge anerkannte Muskelhartspann wird regelmässig
als psychische Unfallfolge qualifiziert. Liegen nicht
alle Merkmale des sogenannten typischen Beschwerde-
bildes nach Schleudertrauma vor (diffuse Kopfschmerzen,
Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,
Uebelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Nackenschmerzen,
Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, De-
pression, Wesensveränderung; vgl. Urteil des EVG BGE
119 V 335 E.1), so beurteilt die SUVA die Kausalität
neu immer nach der sog. Psycho-Praxis, selbst wenn
anerkanntermassen keine psychiatrischen Befunde vor-
liegen (Näheres zur komlizierten Schleudertraumapraxis
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden Sie
hier ...

Alles bestritten, aber ...


Die SUVA-Führung bestreitet, entsprechende Weisungen
erteilt zu haben. Einzelne SachbearbeiterInnen räumen
mündlich aber ein, sie seien angewiesen worden, Fälle
auf diese Weise "abzuwürgen", worüber auf SachbearbeiterInnen-Ebene kaum jemand glücklich sei.

Interpellation von NR Ruth Humbel, CVP


Die Praxisänderung der SUVA hat CVP-Nationalrätin Ruth
Humbel (AG) veranlasst, dem Bundesrat eine Interpellation einzureichen unter dem Titel "Schleudertrauma
- neue Praxis der SUVA". Die vollständige Interpellation finden Sie
hier...
Mittlerweile liegt die Antwort des Bundesrats vor. Dieser bestreitet alles - wie die Suva. Die den spezialisierten Anwälten vorliegenden Verfügungen und Einspracheentscheide der Suva sprechen aber eine andere Sprache


Rechtzeitig Anwalt beiziehen


Da die rechtliche Situation beim Schleudertrauma ohnehin recht kompliziert ist und die Suva ihre Praxis in den letzten zwei Jahren massiv verschärft hat, empfehle ich Ihnen, frühzeitig einen spezialisierten Anwalt oder eine Anwältin beizuziehen. Adressen von spezialisierten Rechtsanwälten vermittelt Ihnen beispielsweise die Rechtsberatungsstelle UP für Unfallopfer und Patienten oder der Schleudertraumaverband.

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