Jean Baptiste Huber

Rechtsanwalt und Urkundsperson

Haftpflicht- und Versicherungsrecht

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Aktuell

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2.2.10

Leistungskürzung in der obligatorischen Unfallversicherung UVG

Wer nach einem Unfall teilinvalid wird, soll künftig nur noch ab einem Invaliditätsgrad von 20 Prozent eine Rente der Unfallversicherung erhalten. Dafür hat sich die vorberatende Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-NR) mit 13 zu 12 Stimmen ausgesprochen.
Nach geltendem Recht wird eine Rente ab einem Invaliditätsgrad von 10 Prozent ausbezahlt. Die SGK-NR nimmt mit ihrem Entscheid den ursprünglichen Vorschlag des Bundesrats wieder auf. Dieser war nach harscher Kritik in der Vernehmlassung aus der Botschaft gestrichen worden.
Die SGK-NR hat die Vorlage des Bundesrates auch in zahlreichen weiteren Punkten verschärft, wie aus einem Communiqué der Parlamentsdienste vom 29. Januar 2010 hervorgeht. So sollen die UVG-Leistungen bei Menschen eingeschränkt werden, die unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden, die sich nicht klar objektivieren lassen - wie Schleudertraumas etc. Mit 13 gegen 11 Stimmen empfiehlt die SGK-NR, den Mindestinvaliditätsgrad für diese Menschen von 10 auf 40 Prozent zu erhöhen.
Mit 12 gegen 10 Stimmen sprach sich die Kommission auch für verschärfte Voraussetzungen für UVG-Witwen- und Witwerrenten aus. Der überlebende Ehegatte soll nur Anspruch auf eine Rente haben, wenn ihm für die Betreuung von nicht rentenberechtigten Kindern Erziehungsgutschriften angerechnet worden sind und er mindestens 50 Jahre alt ist.

Senkung der UVG-Renten ab AHV-Alter

Der Bundesrat möchte den Rentenanspruch auf Witwen beschränken. Zudem sollen sie nur in den Genuss einer Rente kommen, wenn sie älter als 45 sind und Kinder haben, die nicht mehr rentenberechtigt sind.
Wie der Bundesrat will die SGK-NR Überversicherungen nach der Pensionierung abbauen und die UVG-Invalidenrenten beim Erreichen des AHV-Alters kürzen. Pro Jahr, das der Versicherte im Zeitpunkt des Unfalls älter war als 25 Jahre, soll die Kürzung 2,5 Prozent betragen. Während der Bundesrat die Rentenreduktion aber auf 50 Prozent beschränken wollte, sprach sich die SGK-NR mit 13 zu 11 Stimmen für eine unbegrenzte Rentenkürzung aus.

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16.11.09

Ueberwiegende Wahrscheinlichkeit entspricht dem wahrscheinlichsten Sachverhalt

Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_717/2009 vom 20.10.2009 eine alte Streitfrage zumindest für das Gebiet des Sozialversicherungsrechts (UVG, Invalidenversicherung etc.) entschieden. Eine sog "überwiegende Wahrscheinlichkeit" liegt nicht erst bei einem Wahrscheinlichkeitsgrad von 75% vor. Es genügt bereits, so das Bundesgericht, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände zur Überzeugung gelangt, dass ein Sachverhalt der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe - bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere - ist, und zudem angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern. Das Bundesgericht hat damit insbesondere auch der Ansicht von Isabelle Berger-Steiner eine Abfuhr erteilt, die am HAVE Personen-Schaden-Forum 2009 einen Wahrscheinlichkeitsgrad von 75% für die "überwiegende Wahrscheinlichkeit" postuliert hatte (Isabelle Berger-Steiner; Kausalität: Beweis, Begrenzung und Begutachtung, in HAVE Personen-Schaden-Forum 2009, S. 13ff.; Powerpoint-Folien siehe hier). Insbesondere im Lichte der Argumentation von Rechtsanwältin Berger-Steiner ist anzunehmen, dass die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts auch im Gebiet des Haftpflichtrechts gelten wird.

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31.10.07

Fehlender FMH-Titel mindert Beweiswert eines Arztberichts

Ein Bericht, der von einem Arzt verfasst wird, der sich als Psychiater FMH bezeichnet, obwohl er nicht über den entsprechenden Titel verfügt, hat einen verminderten Beweiswert. Dies hat das Bundesgericht im Urteil I 65/07 vom 31. August 2007 entschieden.

Vgl. dazu auch den früheren Bericht über einen Arzt des RAD Luzern, der einen Doktortitel führte, über den er nicht verfügte: hier...

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20.10.07

Schleudertrauma - Presserat rügt "Facts" wegen falscher Darstellung

Mit einem Bericht über einen Schleudertrauma-Patienten und dessen Anwalt im IV-Verfahren hat "Facts" Tatsachen entstellt, falsche Informationen nicht berichtigt und die Anhörungspflicht verletzt. Dies hält der Schweizer Presserat in einer kürzlich veröffentlichten Stellungnahme vom 27. Juni 2007 fest. Der Journalist Markus Schär hatte im zwischenzeitlich eingestellten Nachrichtenmagazin "Facts" im Januar 2007 unter dem Titel Schwindel nach dem Unfall über einen Mann berichtet, der wegen eines Schleudertraumas eine volle IV-Rente sowie Leistungen der Suva bezieht. Es handelt sich dabei um Herrn S., der Gegenstand eines Grundsatzurteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. Februar 1991 bildete (BGE 117 V 359).

Schär hatte den Vorwurf erhoben, der Rechtsanwalt von Herrn S. habe Bemühungen um die berufliche Wiedereingliederung seines Klienten hintertrieben und er habe auf standesrechtlich verpönter Erfolgshonorarbasis gearbeitet. Fälschlicherweise habe «Facts», so der Pressrat, ausserdem behauptet, der IV-Rentner betreibe ein Computergeschäft. Diese und andere Punkte hätte «Facts» unverzüglich und von sich aus berichtigen müssen. Gemäss Presserat ist dafür eine Gegendarstellung nicht geeignet, zumal «Facts» an seiner Darstellung festhielt.

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17.10.07

Keine Begleitung zu medizinischen Begutachtungungen

Wer sich einer medizinischen Begutachtung unterziehen muss, darf sich nicht durch einen Arzt oder eine sonstige Drittperson begleiten lassen. Dies hat das Bundesgericht in einem neusten Urteil vom 7. August 2007 entschieden (Urteil I 991/06 vom 7.8.2007). Zur Begründung führt das Bundesgericht aus: Denn die Anwesenheit - auch medizinisch ausgebildeter - Dritter im Rahmen der ärztlichen Untersuchung ist unvereinbar mit dem Vertrauensverhältnis, das eine erspriessliche medizinische Begutachtung voraussetzt. In zwei Urteilen vom 26.6.2007 (Urteil I 42/06 vom 26.6.2007) und vom 14.8.2006 (BGE 132 V 443) hatte das Bundesgericht zuvor bereits entschieden, dass kein Anspruch darauf besteht, sich zu einer Begutachtung durch einen Rechtsanwalt begleiten zu lassen.

Im Widerspruch zur Lehre

Namhafte Sozialversicherungsrechtler hatten sich bislang auf den Standpunkt gestellt, im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestehe gemäss Art. 37 ATSG ein Anspruch darauf, sich zu Begutachtungen begleiten zu lassen. So schreibt etwa Ueli Kieser im ATSG-Kommentar zu Art. 37 ATSG: Art. 37 Abs. 1 ATSG gibt einen allgemeinen Anspruch auf Verbeiständung, d.h. darauf, dass sich die Partei bei ihren Handlungen von einer Drittperson begleiten lässt. Die praktische Bedeutung dieser Möglichkeit ist im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren, das vom Schriftlichkeitsprinzip geprägt ist, gering. Immerhin kann der Grundsatz dort Auswirkungen zeitigen, wo die Vertretungsbefugnis wegfällt, weil die Partei persönlich zu handeln hat. So kann sich etwa eine Partei grundsätzlich ohne Einschränkung bei einer medizinischen Abklärung durch eine von ihr frei bestimmte Drittperson begleiten lassen (...).

Verletzung der Waffengleichheit

Angesichts der enormen Bedeutung von medizinischen Begutachtungen im Bereich der obilgatorischen Unfallversicherung UVG und der Invalidenversicherung IV sind die Urteile des Bundesgerichts von grosser Tragweite. Insbesondere Versicherte, die ein Schleudertrauma oder eine Schädelhirnverletzung erlitten haben, die bildgebend nicht (mehr) nachzuweisen ist, sind beinahe vollständig vom Urteil des Gutachters abhängig. Ob ein Versicherter Leistungen (Taggeld, Rente, Heilungskosten) erhält, wird heute weitgehend durch das Resultat der medizinischen Begutachtung und nicht auf dem juristischen Parkett entschieden. Die Versicherungen haben dies erkannt und beauftragen bevorzugt Gutachter, die regelmässig in ihrem Sinne entscheiden. Dadurch, dass ein Versicherter sich nun nicht einmal mehr zur Begutachtung begleiten lassen darf, ist er endgültig der Willkür des Gutachters ausgeliefert. Feststellungen des Gutachters, die nicht den Tatsachen entsprechen, lassen sich mangels Zeugen kaum mehr entkräften. Die sogenannte Waffengleichheit, die in Art. 6 EMRK für das gerichtliche Verfahren garantiert wird, ist damit für das Sozialversicherungsverfahren nicht mehr gegeben.

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19.12.06

Hilflosenentschädigung bei Unfall nicht erst bei Rentenbeginn

Die Verordnung über die Unfallversicherung schreibt vor, dass Hilflosenentschädigungen im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) erst bei Rentenbeginn ausgerichtet werden. In einem Urteil vom 16. Oktober 2006 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, dass diese Bestimmung gesetzeswidrig ist. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigungen kann auch früher entstehen.
Verunfallte Personen, die auf Grund ihrer Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sind oder eine persönliche Überwachung benötigen, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung. Diese beträgt aktuell je nach Schwere der Hilflosigkeit zwischen CHF 585.00 und CHF 1'756 pro Monat.

Kein Zusammenhang mit UVG-Rente


Artikel 37 Satz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bestimmt, das der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats entsteht, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch frühestens beim Beginn eines allfälligen
Rentenanspruchs.

Das Eidgenösische Versicherungsgericht gelangt im Urteil U 286/04 vom 16. Oktober 2006 zum Schluss, dass sich für den damit geschaffenen Zusammenhang zwischen der Hilflosenentschädigung und der Rente kein vernünftiger Grund findet. Ein derartiger Zusammenhang lasse sich dem Gesetz über die Unfallversicherung (UVG) nicht entnehmen. Im Gegenteil habe der Gesetzgeber bei der Schaffung des UVG die Hilflosenentschädigung von der Rente abkoppeln wollen. Artikel 37 UVV ist deshalb gesetzeswidrig.

Künftig werden Unfallopfer eine Hilflosenentschädigung deshalb schon unmittelbar nach dem Unfall verlangen können, wenn die übrigen Voraussetzungen (vgl. Art. 38 UVV) erfüllt sind.

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12.11.06

Tinnitus - bald neue SUVA-Praxis?

Die Suva will Versicherungsleistungen für Unfallopfer mit einem Tinnitus (Ohrgeräusch, Ohrenrauschen bzw. -pfeifen) ab 2007 nur noch unter erschwerten Bedingungen gewähren. Dazu will Sie eine Praxis ähnlich der sog. Psychopraxis bzw. der Schleudertraumapraxis schaffen. Dies verlautete aus Kreisen innerhalb der Suva.

Natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang

Damit die SUVA oder eine andere obligatorische Unfallversicherung Leistungen erbringen muss, müssen sowohl der sogenannte natürliche Kausalzusammenhang als auch der adäquate Kausalzusammenhang erfüllt sein. Etwas verkürzt gesagt, müssen die Beschwerden aus medizinischer Sicht auf den Unfall zurückzuführen sein (natürlicher Kausalzusammenhang). Zudem muss der Unfall geeignet sein, Verletzungen von der Art der eingetretenen herbeizuführen (adäquater Kausalzusammenhang). Bei normalen Unfällen, beispielsweise einem Beinbruch, ist der adäquate Kausalzusammenhang praktisch immer erfüllt, wenn der natürliche Kausalzusammenhang gegeben ist. Selbst dann, wenn sehr unübliche oder seltene Komplikationen auftreten.

Höhere Anforderungen bei Schleudertrauma und psychischen Unfallfolgen

Bei Schleudertraumen und bei psychischen Unfallfolgen stellt das Eidgenössische Versicherungsgericht aber viel höhere Anforderungen an die Erfüllung des adäquaten Kausalzusammenhangs als bei "normalen" Verletzungen. Damit nebst dem natürlichen auch der adäquate Kausalzusammenhang erfüllt ist, müssen je nach Unfallschwere mehrere der folgenden Zusatzkriterien erfüllt sein:
  • besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
  • Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
  • ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
  • ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
  • schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
  • Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

Eine detaillierte Schilderung dieser komplizierten Rechtsprechung finden Sie hier ...

Zunehmend schwieriger

Da sich die Gerichtspraxis in den letzten Jahren zunehmend verschärft hat, ist es für Schleudertrauma-Patientinnen und -Patienten und Unfallopfer, die unter psychischen Unfallfolgen leiden, sehr schwierig geworden, länger als ca. ein Jahr Taggelder einer UVG-Versicherung zu erhalten. Erfahrungsgemäss werden für ca. ein Jahr Taggelder relativ problemlos ausgerichtet. Plötzlich wird der Fall dann "abgewürgt". In der Regel mit der Behauptung, der adäquate Kausalzusammenhang sei nicht gegeben.

Unverständliche Praxis auch für Tinnitus-Opfer

Diese für Unfallopfer kaum nachvollziehbare Praxis soll nun gemäss Gerüchten aus SUVA-Kreisen ab 2007 auch auf Unfallopfer angewandt werden, die unter einem Tinnitus leiden. Während viele Unfallopfer, die von einem Ohrgeräusch (Pfeifen, Rauschen, Dröhnen etc.) betroffen sind, damit irgendwie zurechtkommen, sind andere davon so stark betroffen, dass es zu Schlafstörungen, Angstzuständen und Depressionen kommen kann. Nicht wenige denken sogar an Selbstmord, um den quälenden Geräuschen zu entkommen. Dass die SUVA nun ausgerechnet dieser schon schwer betroffenen Gruppe das Leben noch schwerer machen will, ist traurig. Es ist zu hoffen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht dem "Vorschlag" der SUVA nicht folgen wird.

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17.10.06

UVG-Revision-nur noch gekürzte Renten ab 65?

Nach geltendem Recht werden Renten aus der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) bis zum Tod ausgerichtet. Nach dem Entwurf zur UVG-Revision, der demnächst in die Vernehmlassung gehen soll, sollen künftig ab Rentenalter nur noch gekürzte Renten ausgerichtet werden - und zwar auch für diejenigen, die bereits eine Rente beziehen.
Der Entwurf zur Revision des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung sieht für die Zukunft folgende Regelung vor:

Die Invaliden- und Komplementärrenten werden beim Erreichen des Rentenalters wie folgt gekürzt:
  • Für Versicherte, die zum Unfallzeitpunkt älter als 45 Jahre alt waren; um die Hälfte;
  • Für Versicherte, die zum Unfallzeitpunkt 25 bis 45 Jahre alt waren; stufenweise um 2.5 Prozentpunkte für jedes volles Jahr, das sie zum Unfallzeitpunkt älter als 25 Jahren waren.

Kürzung auch für bestehende Renten


Dies soll aber nicht nur für Neurenten gelten, sondern auch für alle, die bereits eine Rente beziehen. So wird in den Übergangsbestimmungen festgehalten: Invalidenrenten werden nach dem neuen Recht (Art. 20 Abs. 3) gekürzt, wenn die versicherte invalide Person das in Art. 21 AHVG festgesetzte Rentenalter nach dem In-Kraft-Treten dieser Änderung erreicht.

Damit will der Bundesrat offenbar einmal mehr in die Rechte derjenigen Personen eingreifen, die bereits invalid sind. Dies ist verheerend, weil beispielsweise bei der Bestimmung des Versicherungsbedarfs im Invaliditätsfall jeder Versicherungsberater davon ausgegangen ist, dass eine UVG-Rente bis zum Lebensende ausgerichtet wird, und allfällige Änderungen nur für Neurentner gelten würden. Auch in Haftpflichtfällen haben sich die Geschädigten die UVG-Rente gegenüber dem Haftpflichtversicherer bis ans Lebensende an den sog. Rentenschaden anrechnen lassen. Soll die Rente nun nachträglich gekürzt werden, fehlt den Verunfallten im Alter ein wesentlicher Einkommensanteil.

UVG-Rente vom Haftpflichtversicherer nicht voll anrechnen lassen


Es empfiehlt sich deshalb in Haftpflichtfällen, entweder eine sog. Haftpflichtrente zu verlangen oder sich die UVG-Leistungen im Alter nur im Umfang der vorgesehenen Revision anrechnen zu lassen. Näheres dazu kann Ihnen eine spezialisierte Beratungsstelle wie die Rechtsberatungsstelle für Unfallopfer und Patienten UP oder ein spezialisierter Anwalt erklären.

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21.9.06

Begleitung bei Begutachtungen nicht erlaubt

In einem Urteil vom 14. August 2006 (veröffentlicht am 21. September 2006) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) entschieden, dass Patientinnen und Patienten sich zu Begutachtungen nicht durch eine Person ihres Vertrauens bzw. einen Rechtsanwalt begleiten lassen dürfen.

Widerspruch zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes?


Artikel 37 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) lautet: "Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen." Der Zürcher Anwalt und Hochschuldozent Ueli Kieser hat sich in seinem ATSG-Kommentar auf den Standpunkt gestellt, gestützt auf diesen Artikel sei es zulässig, eine Vertrauensperson zur Begutachtung mitzunehmen. Kieser führt aus, dieses Recht dürfe nur bei zeitlicher Dringlichkeit eingeschränkt werden, nicht aber "mit der Anrufung des Interesses an der objektiven Wahrheitsfindung" (Kieser, N 8 zu Art. 37).

Das EVG widerspricht dieser Ansicht und verweist zur Begründung auf ein eigenes Urteil, das vor Inkrafttreten des ATSG erlassen wurde. Eine Prüfung, ob diese Ansicht nicht bereits dem Wortlaut des später in Kraft gesetzten Art. 37 ATSG widerspricht, erfolgt nicht.

Ohne äussere Beeinflussung

Das EVG führt weiter aus, die Begutachtung müsse ohne äussere Beeinflussung erfolgen und "dem Gutachter ein möglichst unverfälschtes und wahrheitsgetreues Bild zu verschaffen". Ein Gutachten sei nicht mit einem Augenschein oder einer Zeugenbefragung zu vergleichen. Die begutachtete Person sei nicht in erster Linie als Verfahrenspartei beteiligt, die sich zum Begutachtungsobjekt äussere, sondern werde selber begutachtet.

Wenig überzeugende Rechtsprechung

Betrachtet man die Situation, in der sich eine zu begutachtende Person befindet, ist diese Rechtsprechung wenig überzeugend. Ein Gesuchsteller kann im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) bzw. Invalidenversicherung (IV) von der Versicherung gezwungen werden, sich von einem bestimmten Gutachter untersuchen zu lassen. Solange keine formellen Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorliegen (und solche liegen kaum je vor) kann gegen die Begutachtung nichts unternommen werden. Auch dann nicht, wenn die Person weiss, dass der Gutachter offensichtlich patientenfeindlich und versicherungsnahe ist. In einer derartigen Situation würde eine Begleitung durch eine Vertrauensperson bzw. einen Rechtsanwalt wenigstens etwas helfen, die hoffnungslos unterlegene Situation der zu begutachtenden Person zu verbessern. Durch den Entscheid des EVG wird die Situation der zu begutachtenden Person derart verschlechtert, dass dadurch m.E. der Grundsatz der Waffengleichheit bzw. des "Fair Trials" verletzt ist, wie er in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert wird.

Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte?

Ob die EMRK verletzt ist, wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg geprüft. Beschwerde kann aber nur erheben, wer bereits im nationalen Gerichtsverfahren die Rüge erhoben hat, die EMRK sei verletzt. Ob die Beschwerdeführerin dies getan hat, kann dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht entnommen werden. Falls nicht, müsste möglichst schnell ein geeigneter Fall durchprozessiert werden, damit diese Frage geklärt werden kann.

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26.8.06

Begleitung bei Begutachtungen

Bei Begutachtungen dürfen Sie eine Vertrauensperson mitnehmen. Dieses Recht sollten Sie ausnützen. Achtung Nachtrag: gemäss einem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht ist es nicht zulässig, sich begleichten zu lassen. vgl. "Begleitung bei Begutachtungen nicht erlaubt"

Sozialversicherungsrechtliche Verfahren werden heute in erster Linie nicht auf dem juristischen, sondern auf dem medizinischen Parkett entschieden. Das haben auch die Sozialversicherer verstanden. Sie versuchen deshalb, Begutachtungen bei möglichst willfährigen Gutachterinnen und Gutachtern durchzuführen. Zusätzlich kann die Invalidenversicherung Untersuchungen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durchführen lassen. Dabei handelt es sich um Sammelbecken meist schlecht qualifizierter Ärzte, häufig ohne Facharzttitel, die zu einem grossen Teil aus Deutschland stammen.

Gutachter können aus triftigen Gründen abgelehnt werden (Art. 44 ATSG; ATSG ). Auch können Sie Gegenvorschläge gemacht werden. Gegen der RAD hilft aber nichts, auch wenn die Ärzte vollkommen unqualifiziert sind.

Wenig bekannt ist aber, dass Sie zu Begutachtungen eine Begleitperson mitnehmen dürfen. Gemäss Art. 37 ATSG Abs. 1 ATSG kann eine Partei sich verbeiständen lassen, soweit die Dringlichkeit der Untersuchung es nicht ausschliesst. Dem ATSG-Kommentar von Ueli Kieser lässt sich entnehmen, dass dieses Recht nur bei zeitlicher Dringlichkeit eingeschränkt werden darf, nicht aber "mit der Anrufung des Interesses an der objektiven Wahrheitsfindung" (Kieser, N 8 zu Art. 37).

Ich empfehle Ihnen deshalb, zu Begutachtungen und Untersuchungen durch den RAD eine Person Ihres Vertrauens mitzunehmen. Da viele Gutachterstellen bzw. RADs sich dagegen wehren, empfiehlt es sich, dies bereits frühzeitig anzukünden (allenfalls unter Hinweis auf Art. 37 Abs. 1 ATSG und den Kommentar Kieser).

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3.12.05

SUVA missachtet Schleudertraumapraxis des EVG ...

Seit geraumer Zeit lehnt die SUVA vermehrt Leistungen an
Opfer eines Unfalls mit einem Schleudertrauma ab. Dabei wird
jeweils festgehalten, es lägen keine strukturellen
Veränderungen vor. Der bisher als somatische Unfall-
folge anerkannte Muskelhartspann wird regelmässig
als psychische Unfallfolge qualifiziert. Liegen nicht
alle Merkmale des sogenannten typischen Beschwerde-
bildes nach Schleudertrauma vor (diffuse Kopfschmerzen,
Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,
Uebelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Nackenschmerzen,
Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, De-
pression, Wesensveränderung; vgl. Urteil des EVG BGE
119 V 335 E.1), so beurteilt die SUVA die Kausalität
neu immer nach der sog. Psycho-Praxis, selbst wenn
anerkanntermassen keine psychiatrischen Befunde vor-
liegen (Näheres zur komlizierten Schleudertraumapraxis
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts finden Sie
hier ...

Alles bestritten, aber ...


Die SUVA-Führung bestreitet, entsprechende Weisungen
erteilt zu haben. Einzelne SachbearbeiterInnen räumen
mündlich aber ein, sie seien angewiesen worden, Fälle
auf diese Weise "abzuwürgen", worüber auf SachbearbeiterInnen-Ebene kaum jemand glücklich sei.

Interpellation von NR Ruth Humbel, CVP


Die Praxisänderung der SUVA hat CVP-Nationalrätin Ruth
Humbel (AG) veranlasst, dem Bundesrat eine Interpellation einzureichen unter dem Titel "Schleudertrauma
- neue Praxis der SUVA". Die vollständige Interpellation finden Sie
hier...
Mittlerweile liegt die Antwort des Bundesrats vor. Dieser bestreitet alles - wie die Suva. Die den spezialisierten Anwälten vorliegenden Verfügungen und Einspracheentscheide der Suva sprechen aber eine andere Sprache


Rechtzeitig Anwalt beiziehen


Da die rechtliche Situation beim Schleudertrauma ohnehin recht kompliziert ist und die Suva ihre Praxis in den letzten zwei Jahren massiv verschärft hat, empfehle ich Ihnen, frühzeitig einen spezialisierten Anwalt oder eine Anwältin beizuziehen. Adressen von spezialisierten Rechtsanwälten vermittelt Ihnen beispielsweise die Rechtsberatungsstelle UP für Unfallopfer und Patienten oder der Schleudertraumaverband.

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