Jean Baptiste Huber

Rechtsanwalt und Urkundsperson

Haftpflicht- und Versicherungsrecht

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Aktuell

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16.11.09

Ueberwiegende Wahrscheinlichkeit entspricht dem wahrscheinlichsten Sachverhalt

Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_717/2009 vom 20.10.2009 eine alte Streitfrage zumindest für das Gebiet des Sozialversicherungsrechts (UVG, Invalidenversicherung etc.) entschieden. Eine sog "überwiegende Wahrscheinlichkeit" liegt nicht erst bei einem Wahrscheinlichkeitsgrad von 75% vor. Es genügt bereits, so das Bundesgericht, wenn das Gericht aufgrund der Würdigung aller relevanten Sachumstände zur Überzeugung gelangt, dass ein Sachverhalt der wahrscheinlichste aller in Betracht fallenden Geschehensabläufe - bei zwei möglichen Sachverhaltsvarianten: die wahrscheinlichere - ist, und zudem angenommen werden darf, dass weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern. Das Bundesgericht hat damit insbesondere auch der Ansicht von Isabelle Berger-Steiner eine Abfuhr erteilt, die am HAVE Personen-Schaden-Forum 2009 einen Wahrscheinlichkeitsgrad von 75% für die "überwiegende Wahrscheinlichkeit" postuliert hatte (Isabelle Berger-Steiner; Kausalität: Beweis, Begrenzung und Begutachtung, in HAVE Personen-Schaden-Forum 2009, S. 13ff.; Powerpoint-Folien siehe hier). Insbesondere im Lichte der Argumentation von Rechtsanwältin Berger-Steiner ist anzunehmen, dass die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts auch im Gebiet des Haftpflichtrechts gelten wird.

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27.2.08

BVG-Pensionskasse Überentschädigungsberechnung

Mit dem Urteil B 10/07 vom 6.2.2008 hat das Bundesgericht eine wichtige Frage zur Überentschädigungsberechnung der Pensionskassen (BVG) entschieden.

Erhält eine invalide Person Leistungen verschiedener Sozialversicherungen, so wird von der Pensionskasse eine sogenannte Überentschädigungsberechnung durchgeführt. Gemäss Art. 24 BVV 2 können Pensionskassen dabei ihre Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.

Seit einer Gesetzesänderung vom 1. Januar 2005 wird dabei nicht nur das effektiv erzielte, sondern auch das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen berücksichtigt (Art. 24 Abs. 2 BVV 2). Umstritten war bisher, ob die Pensionskassen dabei das von der Invalidenversicherung noch als erzielbar erachtete Resteinkommen (Invalideneinkommen) als zumutbarerweise noch erzielbares Erwerbseinkommen anrechnen dürfen, oder ob nur das Einkommen berücksichtigt werden darf, das auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt real erzielt werden kann (unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage etc.).

Das Bundesgericht hat die Frage nun im Urteil B 10/07 vom 6.2.2008 wie folgt geklärt:
Die Pensionskasse darf von der Vermutung ausgehen, dass das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt. Sie hat aber der versichten Person das Gehörsrecht mit Bezug auf persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt zu gewähren. Die versicherte Person trifft dabei eine Mitwirkungspflicht, indem sie behaupten, substantiieren und soweit möglich Beweise anbieten muss, aus welchen Gründen es ihr nicht möglich sei, ein Resterwerbseinkommen in Höhe des von der IV angenommenen Invalideneinkommens zu erzielen; namentlich hat sie den Nachweis erfolglos gebliebener Stellenbemühungen zu erbringen.

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26.1.08

Invaliditätsbemessung bei Teilzeiterwerbstätigen

In einem Urteil I_246/2005 vom 30. Oktober 2007 hat sich das Bundesgericht zur Frage ausgesprochen, wie bei invaliden Personen, die teilweise im Beruf und teilweise im Haushalt tätig sind, der wechselseitigen Beeinflussung der Belastungen Rechnung zu tragen ist. Dem Urteil zu Grunde lag der Fall einer sehr stark sehbehinderten Frau, die vor der Geburt ihres Kindes zu 100% als Telefonistin arbeitete.

Nach der Geburt ihres Kindes war sie in der Haushaltführung und Kinderbetreuung gemäss der von der Invalidenversicherung vorgenommenen Haushaltabklärung zu 38% eingeschränkt. Gemäss einem medizinischen Gutachten wäre sie, wenn man die Betrachtung durch den Haushalt und Kinderbetreuung ausser Acht liesse, in der Tätigkeit als Telefonistin weiterhin 100% arbeitsfähig. Die medizinischen Gutachter stellten aber fest, dass die Versicherte neben den durch die Geburt des Kindes bedingten familiären Mehrbelastungen über keine Kapazitäten für die Ausübung der - ehemals trotz gesundheitlicher Behinderung uneingeschränkt realisierbaren - beruflichen Beschäftigung mehr verfüge.

Das Bundesgericht hat nun dieser Beeinflussung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsbereich durch die Belastung im Haushalt dadurch Rechnung getragen, dass es eine Verminderung der Erwerbsfähigkeit von 15% annahm. Dabei hat das Bundesgericht auch gleich festgehalten, dass in derartigen Fällen ein Maximalabzug von 15% zulässig sei.

Bei Personen, die teilweise im Beruf und teilweise im Haushalt tätig sind, wird die Invaliditätsbemessung grundsätzlich nach der sogenannten gemischten Methode vorgenommen (vgl. dazu die Beschreibung der Gemischten Methode in Art. 28a IVG).

Dabei wird für den Erwerbsbereich festgestellt, inwieweit die Erwerbsfähigkeit durch die vorliegende Arbeitsunfähigkeit beeinträchtigt ist (vgl. dazu Art. 16 ATSG).

Die Einschränkung im Haushalt wird hingegen durch einen sogenannten Betätigungsvergleich bemessen (vgl. dazu die Abklärungsmethode für Einschränkungen im Haushalt gemäss Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit KSIH des Bundesamts für Sozialversicherungen, Rz. 3084ff.).

Schliesslich werden die gewichteten Invaliditätsgrade aus beiden Bereichen zusammengezählt.

Die IV-Stelle Bern hatte im vorliegenden Fall eine Einschränkung von 0% im Erwerbsbereich angenommen, obwohl die ärztlichen Gutachter klar festgehalten hatten, dass die Versicherten nebst der anstrengenden Tätigkeit im Haushalt und der Kinderbetreuung aus gesundheitlichen Gründen keine Kapazität für eine Berufstätigkeit mehr habe. Das Bundesgericht hat dieser offensichtlichen Beeinträchtigung im Erwerbsbereich, die durch die Belastung im Haushalt entstand, Rechnung getragen.

Aber nur ein bisschen. Obwohl der Versicherten aus gesundheitlichen Gründen nebst Haushalt und Kinderbetreuung keine Kapazität für eine Erwerbsarbeit mehr bleibt - was ja eigentlich zur Annahme einer 100%-igen Erwerbsunfähigkeit hätte führen müssen - hat das Bundesgericht nur eine Beeinträchtigung im Erwerbsbereich von 15% angenommen.

Dies begründet das Bundesgericht wie folgt: Das in der Erwerbsarbeit oder im häuslichen Aufgabenbereich infolge der Beanspruchung im jeweils anderen Tätigkeitsfeld reduzierte Leistungsvermögen kann sodann nur berücksichtigt werden, wenn es offenkundig ist und ein gewisses normales Mass überschreitet. Dessen Ermittlung hat stets auf Grund der konkreten Gegebenheiten im Einzelfall zu erfolgen. In Anlehnung an den so genannten leidensbedingten Abzug vom statistischen Lohn bei der Bemessung des Invalideneinkommens von nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine Erwerbstätigkeit mehr ausübenden Versicherten (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 [mit Hinweisen] S. 475), welcher unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % begrenzt ist (BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 82/01 vom 27. November 2001, E. 4b/cc, publ. in: AHI 2002 S. 62), erscheint vorliegend eine Limitierung der als erheblich anzusehenden Wechselwirkungen ebenfalls sachgerecht. Da invaliditätsfremde Aspekte, anders als beim erwähnten Leidensabzug, keine Rolle spielen, rechtfertigt sich jedoch ein niedrigerer, auf 15 ungewichtete Prozentpunkte festgesetzter Maximalansatz. (Urteil I_246/2005 vom 30. Oktober 2007 (zur Publikation vorgesehen)

Diese Begründung ist m.E. keine Begründung. Weshalb soll in einem Fall, in dem eine Frau auf Grund der Belastung im Haushalt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die Einschränkung nur 15% betragen? Was hat der sogenannte leidensbedingte Abzug mit der vorliegenden Frage zu tun? Weshalb sollen es denn maximal 15% sein?

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22.1.08

Welche Pensionskasse muss zahlen?

Mit Urteil 9C_249/2007 vom 6. Dezember 2007 hat das Bundesgericht im Bereich der Beruflichen Vorsorge (BVG) Klarheit zur Frage geschaffen, welche Pensionskasse Leistungen erbringen muss, wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig wird, dann in einem neuen Arbeitsverhältnis wieder arbeiten kann und schliesslich invalid wird.

Die Frage, welche Pensionskasse im Invaliditätsfall Versicherungsleistungen erbringen muss, ist in Art. 23 BVG geregelt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein Anspruch auf Invaliditätsleistungen einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der 30-tägigen Nachdeckungsfrist) entstandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus.

Der enge zeitliche Zusammenhang wird unterbrochen, wenn der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit während einer bestimmten Zeit wiedererlangt hat. In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts war allerdings unklar, ob sich der Begriff der Arbeitsfähigkeit auf die angestammte oder aber auch auf eine andere, allenfalls nach Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art zumutbare Tätigkeit bezog.

Das Bundesgericht hat seine bisher etwas schwankende Rechtsprechung nun in einem Urteil 9C_249/2007 vom 6. Dezember 2007 wie folgt geändert bzw. konkretisiert: Die Rechtsprechung ist dahingehend zu verdeutlichen, dass für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich ist. Der zeitliche Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Invalidenleistungen der damaligen Vorsorgeeinrichtung beurteilt sich hingegen nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Darunter fallen auch leistungsmässig und vom Anforderungsprofil her vergleichbare Ausbildungen. Diese Tätigkeiten müssen jedoch bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben.

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10.12.07

Lebenspraktische Begleitung auch für körperlich Behinderte

Als hilflos im Sinne der Invalidenversicherung gilt gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG auch, wer zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Gemäss Art. 38 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann, für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

Falsche Auffasung des Bundesamts für Sozialversicherungen


Das Bundesamt für Sozialversicherungen (und die IV-Stelle Bern) hatten sich auf den Standpunkt gestellt, dass nur Personen mit einer psychischen oder geistigen Behinderung Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung hätten. In einem Urteil I 317/2007 vom 23.10.2007 hat das Bundesgericht nun klargestellt, dass auch Menschen ohne psychische Behinderung Anspruch auf lebenspraktische Begleitung und damit je nachdem auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben, sofern sie die Bedingungen von Art. 38 IVV erfüllen. Damit muss auch bei Menschen mit körperlicher Behinderung wie beispielsweise Blindheit, Paraplegie, Tetraplegie etc. ein allfälliger Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bei der Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit mitberücksichtigt werden.

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21.11.07

Auto-Insassenversicherung bei Unfall ausserhalb des Autos

Die Auto-Insassenversicherung muss nicht nur zahlen, wenn Verunfallte tatsächlich im Auto sitzen. Die Zürich Versicherung muss einer Automobilistin, die einen Verkehrsunfall erlitten hat, mehr als 220 000 Franken (Spitaltaggeld, Taggeld und Invaliditätskapital) bezahlen. Die Frau war aus ihrem Auto ausgestiegen und öffnete die Beifahrertüre, um ihre Tasche aus dem Auto zu holen. In diesem Moment wurde sie von einern betrunkenen Lenker angefahren. Sie musste hospitalisiert werden und leidet bis heute unter schweren Unfallfolgen. Die medizinisch-theoretische Invalidität wurde von den Richtern gestützt auf ein Gutachten auf 90% festgesetzt.
Wesentlich für den Entscheid des Bundesgerichts vom 29.10.2007 war der Umstand, dass die Zürich Versicherung in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sämtliche Unfälle einschloss, die sich im Zusammenhang mit dem Gebrauch (im französischen Original utilisation) des Fahrzeugs ereignen. Dieser Begriff ist - so das Bundesgericht - weiter gefasst als der Begriff des Betriebs (französisch emploi), wie ihn Art. 58 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) verwendet.
Hier finden Sie das Urteil 4A_206/2007 des Bundesgerichts vom 29.10.2007

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31.10.07

Fehlender FMH-Titel mindert Beweiswert eines Arztberichts

Ein Bericht, der von einem Arzt verfasst wird, der sich als Psychiater FMH bezeichnet, obwohl er nicht über den entsprechenden Titel verfügt, hat einen verminderten Beweiswert. Dies hat das Bundesgericht im Urteil I 65/07 vom 31. August 2007 entschieden.

Vgl. dazu auch den früheren Bericht über einen Arzt des RAD Luzern, der einen Doktortitel führte, über den er nicht verfügte: hier...

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20.10.07

Schleudertrauma - Presserat rügt "Facts" wegen falscher Darstellung

Mit einem Bericht über einen Schleudertrauma-Patienten und dessen Anwalt im IV-Verfahren hat "Facts" Tatsachen entstellt, falsche Informationen nicht berichtigt und die Anhörungspflicht verletzt. Dies hält der Schweizer Presserat in einer kürzlich veröffentlichten Stellungnahme vom 27. Juni 2007 fest. Der Journalist Markus Schär hatte im zwischenzeitlich eingestellten Nachrichtenmagazin "Facts" im Januar 2007 unter dem Titel Schwindel nach dem Unfall über einen Mann berichtet, der wegen eines Schleudertraumas eine volle IV-Rente sowie Leistungen der Suva bezieht. Es handelt sich dabei um Herrn S., der Gegenstand eines Grundsatzurteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. Februar 1991 bildete (BGE 117 V 359).

Schär hatte den Vorwurf erhoben, der Rechtsanwalt von Herrn S. habe Bemühungen um die berufliche Wiedereingliederung seines Klienten hintertrieben und er habe auf standesrechtlich verpönter Erfolgshonorarbasis gearbeitet. Fälschlicherweise habe «Facts», so der Pressrat, ausserdem behauptet, der IV-Rentner betreibe ein Computergeschäft. Diese und andere Punkte hätte «Facts» unverzüglich und von sich aus berichtigen müssen. Gemäss Presserat ist dafür eine Gegendarstellung nicht geeignet, zumal «Facts» an seiner Darstellung festhielt.

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17.10.07

Keine Begleitung zu medizinischen Begutachtungungen

Wer sich einer medizinischen Begutachtung unterziehen muss, darf sich nicht durch einen Arzt oder eine sonstige Drittperson begleiten lassen. Dies hat das Bundesgericht in einem neusten Urteil vom 7. August 2007 entschieden (Urteil I 991/06 vom 7.8.2007). Zur Begründung führt das Bundesgericht aus: Denn die Anwesenheit - auch medizinisch ausgebildeter - Dritter im Rahmen der ärztlichen Untersuchung ist unvereinbar mit dem Vertrauensverhältnis, das eine erspriessliche medizinische Begutachtung voraussetzt. In zwei Urteilen vom 26.6.2007 (Urteil I 42/06 vom 26.6.2007) und vom 14.8.2006 (BGE 132 V 443) hatte das Bundesgericht zuvor bereits entschieden, dass kein Anspruch darauf besteht, sich zu einer Begutachtung durch einen Rechtsanwalt begleiten zu lassen.

Im Widerspruch zur Lehre

Namhafte Sozialversicherungsrechtler hatten sich bislang auf den Standpunkt gestellt, im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör bestehe gemäss Art. 37 ATSG ein Anspruch darauf, sich zu Begutachtungen begleiten zu lassen. So schreibt etwa Ueli Kieser im ATSG-Kommentar zu Art. 37 ATSG: Art. 37 Abs. 1 ATSG gibt einen allgemeinen Anspruch auf Verbeiständung, d.h. darauf, dass sich die Partei bei ihren Handlungen von einer Drittperson begleiten lässt. Die praktische Bedeutung dieser Möglichkeit ist im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren, das vom Schriftlichkeitsprinzip geprägt ist, gering. Immerhin kann der Grundsatz dort Auswirkungen zeitigen, wo die Vertretungsbefugnis wegfällt, weil die Partei persönlich zu handeln hat. So kann sich etwa eine Partei grundsätzlich ohne Einschränkung bei einer medizinischen Abklärung durch eine von ihr frei bestimmte Drittperson begleiten lassen (...).

Verletzung der Waffengleichheit

Angesichts der enormen Bedeutung von medizinischen Begutachtungen im Bereich der obilgatorischen Unfallversicherung UVG und der Invalidenversicherung IV sind die Urteile des Bundesgerichts von grosser Tragweite. Insbesondere Versicherte, die ein Schleudertrauma oder eine Schädelhirnverletzung erlitten haben, die bildgebend nicht (mehr) nachzuweisen ist, sind beinahe vollständig vom Urteil des Gutachters abhängig. Ob ein Versicherter Leistungen (Taggeld, Rente, Heilungskosten) erhält, wird heute weitgehend durch das Resultat der medizinischen Begutachtung und nicht auf dem juristischen Parkett entschieden. Die Versicherungen haben dies erkannt und beauftragen bevorzugt Gutachter, die regelmässig in ihrem Sinne entscheiden. Dadurch, dass ein Versicherter sich nun nicht einmal mehr zur Begutachtung begleiten lassen darf, ist er endgültig der Willkür des Gutachters ausgeliefert. Feststellungen des Gutachters, die nicht den Tatsachen entsprechen, lassen sich mangels Zeugen kaum mehr entkräften. Die sogenannte Waffengleichheit, die in Art. 6 EMRK für das gerichtliche Verfahren garantiert wird, ist damit für das Sozialversicherungsverfahren nicht mehr gegeben.

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7.5.07

Pensionskasse-neue Zusammenstellungen des BSV

Seit vielen Jahren veröffentlicht das Bundesamt für Sozialversicherungen die sog. "Mitteilungen über die berufliche Vorsorge".
Neu stellt das BSV zusätzlich drei sehr wertvolle Zusammenstellungen zu den folgenden Themen zur Verfügung:

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19.12.06

Hilflosenentschädigung bei Unfall nicht erst bei Rentenbeginn

Die Verordnung über die Unfallversicherung schreibt vor, dass Hilflosenentschädigungen im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) erst bei Rentenbeginn ausgerichtet werden. In einem Urteil vom 16. Oktober 2006 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht festgestellt, dass diese Bestimmung gesetzeswidrig ist. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigungen kann auch früher entstehen.
Verunfallte Personen, die auf Grund ihrer Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen sind oder eine persönliche Überwachung benötigen, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung. Diese beträgt aktuell je nach Schwere der Hilflosigkeit zwischen CHF 585.00 und CHF 1'756 pro Monat.

Kein Zusammenhang mit UVG-Rente


Artikel 37 Satz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) bestimmt, das der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats entsteht, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch frühestens beim Beginn eines allfälligen
Rentenanspruchs.

Das Eidgenösische Versicherungsgericht gelangt im Urteil U 286/04 vom 16. Oktober 2006 zum Schluss, dass sich für den damit geschaffenen Zusammenhang zwischen der Hilflosenentschädigung und der Rente kein vernünftiger Grund findet. Ein derartiger Zusammenhang lasse sich dem Gesetz über die Unfallversicherung (UVG) nicht entnehmen. Im Gegenteil habe der Gesetzgeber bei der Schaffung des UVG die Hilflosenentschädigung von der Rente abkoppeln wollen. Artikel 37 UVV ist deshalb gesetzeswidrig.

Künftig werden Unfallopfer eine Hilflosenentschädigung deshalb schon unmittelbar nach dem Unfall verlangen können, wenn die übrigen Voraussetzungen (vgl. Art. 38 UVV) erfüllt sind.

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21.9.06

Begleitung bei Begutachtungen nicht erlaubt

In einem Urteil vom 14. August 2006 (veröffentlicht am 21. September 2006) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) entschieden, dass Patientinnen und Patienten sich zu Begutachtungen nicht durch eine Person ihres Vertrauens bzw. einen Rechtsanwalt begleiten lassen dürfen.

Widerspruch zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes?


Artikel 37 Abs. 1 des Gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsgesetzes (ATSG) lautet: "Die Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen." Der Zürcher Anwalt und Hochschuldozent Ueli Kieser hat sich in seinem ATSG-Kommentar auf den Standpunkt gestellt, gestützt auf diesen Artikel sei es zulässig, eine Vertrauensperson zur Begutachtung mitzunehmen. Kieser führt aus, dieses Recht dürfe nur bei zeitlicher Dringlichkeit eingeschränkt werden, nicht aber "mit der Anrufung des Interesses an der objektiven Wahrheitsfindung" (Kieser, N 8 zu Art. 37).

Das EVG widerspricht dieser Ansicht und verweist zur Begründung auf ein eigenes Urteil, das vor Inkrafttreten des ATSG erlassen wurde. Eine Prüfung, ob diese Ansicht nicht bereits dem Wortlaut des später in Kraft gesetzten Art. 37 ATSG widerspricht, erfolgt nicht.

Ohne äussere Beeinflussung

Das EVG führt weiter aus, die Begutachtung müsse ohne äussere Beeinflussung erfolgen und "dem Gutachter ein möglichst unverfälschtes und wahrheitsgetreues Bild zu verschaffen". Ein Gutachten sei nicht mit einem Augenschein oder einer Zeugenbefragung zu vergleichen. Die begutachtete Person sei nicht in erster Linie als Verfahrenspartei beteiligt, die sich zum Begutachtungsobjekt äussere, sondern werde selber begutachtet.

Wenig überzeugende Rechtsprechung

Betrachtet man die Situation, in der sich eine zu begutachtende Person befindet, ist diese Rechtsprechung wenig überzeugend. Ein Gesuchsteller kann im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) bzw. Invalidenversicherung (IV) von der Versicherung gezwungen werden, sich von einem bestimmten Gutachter untersuchen zu lassen. Solange keine formellen Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorliegen (und solche liegen kaum je vor) kann gegen die Begutachtung nichts unternommen werden. Auch dann nicht, wenn die Person weiss, dass der Gutachter offensichtlich patientenfeindlich und versicherungsnahe ist. In einer derartigen Situation würde eine Begleitung durch eine Vertrauensperson bzw. einen Rechtsanwalt wenigstens etwas helfen, die hoffnungslos unterlegene Situation der zu begutachtenden Person zu verbessern. Durch den Entscheid des EVG wird die Situation der zu begutachtenden Person derart verschlechtert, dass dadurch m.E. der Grundsatz der Waffengleichheit bzw. des "Fair Trials" verletzt ist, wie er in Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert wird.

Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte?

Ob die EMRK verletzt ist, wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg geprüft. Beschwerde kann aber nur erheben, wer bereits im nationalen Gerichtsverfahren die Rüge erhoben hat, die EMRK sei verletzt. Ob die Beschwerdeführerin dies getan hat, kann dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht entnommen werden. Falls nicht, müsste möglichst schnell ein geeigneter Fall durchprozessiert werden, damit diese Frage geklärt werden kann.

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